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   Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-730/18 P   

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Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-730/18 P (https://dejure.org/2020,3864)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 05.03.2020 - C-730/18 P (https://dejure.org/2020,3864)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 05. März 2020 - C-730/18 P (https://dejure.org/2020,3864)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    SC/ Eulex Kosovo

    Rechtsmittel - Schiedsklausel - Vertragsbedienstete der internationalen Missionen der Europäischen Union - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Zuständigkeit des Unionsrichters - Vertragliche Streitigkeit - Zulässigkeit - Begriff der Handlung, die von ihrem ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (50)

  • EuGH, 05.07.2018 - C-43/17

    Jenkinson / Rat u.a. - Rechtsmittel - Schiedsklausel - Bedienstete

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-730/18
    Darüber hinaus ergibt sich, wie in den schriftlichen Erklärungen der Parteien ausgeführt(38), aus dem Urteil Jenkinson/Rat u. a. (im Folgenden: Jenkinson)(39), dass der Gerichtshof für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen SC und Eulex Kosovo zuständig ist, auch wenn das Vertragsverhältnis teilweise einen Bezug zu Ereignissen aufweist, die sich während der Laufzeit der ersten beiden Arbeitsverträge ereignet haben, in denen die Zuständigkeit der Gerichte von Brüssel vereinbart war (siehe Nr. 18 der vorliegenden Schlussanträge).

    Mit dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes macht SC geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft nicht geprüft, ob es berechtigt sei, die Tatsachen zu würdigen, die sich während der Laufzeit der ersten beiden Arbeitsverträge - in denen die Zuständigkeit der Gerichte in Brüssel vorgesehen gewesen sei - ereignet hätten, obwohl sich aus dem Urteil Jenkinson ergebe, dass das Gericht nach Art. 272 AEUV dafür zuständig sei.

    Darüber hinaus bin ich der Auffassung, dass das Urteil Jenkinson(64) Hinweise darauf enthält, dass die Entscheidung über die Nichtverlängerung des Arbeitsvertrags in den Bereich der vertraglichen Beziehung zwischen SC und Eulex Kosovo fällt.

    38 Insbesondere erklärt Eulex Kosovo in den Rn. 9 bis 11 ihrer Rechtsmittelbeantwortung, dass sie das Vorbringen in ihrer Einrede der Unzulässigkeit hinsichtlich der Klauseln in den Arbeitsverträgen, die die Zuständigkeit der Gerichte von Brüssel begründeten, angesichts des Urteils vom 5. Juli 2018, Jenkinson/Rat u. a. (C-43/17 P, EU:C:2018:531), nicht aufrechterhalte.

    39 Urteil vom 5. Juli 2018 (C-43/17 P, EU:C:2018:531).

    40 Urteil vom 5. Juli 2018 (C-43/17 P, EU:C:2018:531, insbesondere Rn. 1 bis 3).

    41 Urteil vom 5. Juli 2018, Jenkinson (C-43/17 P, EU:C:2018:531, insbesondere Rn. 40 bis 48).

    44 SC verweist insbesondere auf das Urteil vom 5. Juli 2018, Jenkinson (C-43/17 P, EU:C:2018:531), und den Beschluss vom 30. September 2014, Bitiqi u. a./Kommission u. a. (T-410/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:871).

    50 Vgl. z. B. Urteil vom 5. Juli 2018, Jenkinson (C-43/17 P, EU:C:2018:531, Rn. 40).

    64 Vgl. Urteil vom 5. Juli 2018, Jenkinson (C-43/17 P, EU:C:2018:531, insbesondere Rn. 1 bis 3, 34 und 40 bis 48).

    65 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Jenkinson (C-43/17 P, EU:C:2018:231, insbesondere Nrn. 39, 47 und 48).

  • EuGH, 19.07.2016 - C-455/14

    H / Rat u.a. - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-730/18
    Außerdem betraf der Sachverhalt der Rechtssache, in der das Urteil H/Rat u. a. ergangen ist, einen abgeordneten Bediensteten - und nicht einen Vertragsbediensteten - einer zivilen GSVP-Mission, und durch das Urteil des Gerichtshofs sollte u. a. eine Ungleichbehandlung von Rechtsstreitigkeiten von den Mitgliedstaaten abgeordneter und von den Organen der Union abgeordneter Bediensteter vermieden werden.

    29 Vgl. z. B. Urteile vom 19. Juli 2016, H/Rat u. a. (C-455/14 P, EU:C:2016:569, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 28. März 2017, Rosneft (C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 74 und 75).

    33 Urteil vom 19. Juli 2016 (C-455/14 P, EU:C:2016:569, Rn. 39 bis 61).

    35 Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung erklärte Eulex Kosovo, dass gemäß dem Urteil vom 19. Juli 2016, H/Rat u. a. (C-455/14 P, EU:C:2016:569), die Unionsgerichte zuständig seien, wenn es um Angelegenheiten der Personalverwaltung gehe, wie sie auch im vorliegenden Fall in Rede stünden.

    45 SC verweist insoweit auf das Urteil vom 19. Juli 2016, H/Rat u. a. (C-455/14 P, EU:C:2016:569).

  • EuGH, 12.11.2015 - C-439/13

    Elitaliana / Eulex Kosovo - Rechtsmittel - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-730/18
    10 Vgl. insoweit Urteil vom 12. November 2015, Elitaliana/Eulex Kosovo (C-439/13 P, EU:C:2015:753, Rn. 65), Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Elitaliana/Eulex Kosovo (C-439/13 P, EU:C:2014:2416, Nrn. 58 bis 63) und Beschluss vom 4. Juni 2012, Elti/Delegation der Europäischen Union in Montenegro (T-395/11, EU:T:2012:274).

    27 Vgl. z. B. Urteil vom 12. November 2015, Elitaliana/Eulex Kosovo (C-439/13 P, EU:C:2015:753, Rn. 37).

    31 Urteil vom 12. November 2015 (C-439/13 P, EU:C:2015:753, Rn. 41 bis 50).

    37 Vor der Geltung dieses Beschlusses vgl. z. B. Urteil vom 12. November 2015, Elitaliana/Eulex Kosovo (C-439/13 P, EU:C:2015:753, insbesondere Rn. 58 und 59).

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