Der "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" hieß bis zum 30.11.2009 "Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" und hatte eine abweichende Artikelabfolge. Die vorliegende aktuelle Fassung beruht auf dem Lissabon-Vertrag.

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

   Sechster Teil - Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften (Art. 223 - 334)   
   Titel I - Vorschriften über die Organe (Art. 223 - 309)   
   Kapitel 1 - Die Organe (Art. 223 - 287)   
   Abschnitt 5 - Der Gerichtshof der Europäischen Union (Art. 251 - 281)   

Artikel 272
(ex-Artikel 238 EGV)

Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel zuständig, die in einem von der Union oder für ihre Rechnung abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrag enthalten ist.

Rechtsprechung zu Art. 272 AEUV

7 Entscheidungen zu Art. 272 AEUV in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu Art. 272 AEUV

Querverweise

Auf Art. 272 AEUV verweisen folgende Vorschriften:
    AEUV
      Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften
        Vorschriften über die Organe
          Die Organe
            Der Gerichtshof der Europäischen Union
              Art. 256 (ex-Artikel 225 EGV)
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