Der "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" hieß bis zum 30.11.2009 "Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" und hatte eine abweichende Artikelabfolge. Die vorliegende aktuelle Fassung beruht auf dem Lissabon-Vertrag.

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

   Sechster Teil - Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften (Art. 223 - 334)   
   Titel I - Vorschriften über die Organe (Art. 223 - 309)   
   Kapitel 1 - Die Organe (Art. 223 - 287)   
   Abschnitt 5 - Der Gerichtshof der Europäischen Union (Art. 251 - 281)   

Artikel 273
(ex-Artikel 239 EGV)

Der Gerichtshof ist für jede mit dem Gegenstand der Verträge in Zusammenhang stehende Streitigkeit zwischen Mitgliedstaaten zuständig, wenn diese bei ihm aufgrund eines Schiedsvertrags anhängig gemacht wird.

Rechtsprechung zu Art. 273 AEUV

3 Entscheidungen zu Art. 273 AEUV in unserer Datenbank:

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