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   Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-106/19, C-232/19   

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https://dejure.org/2021,40236
Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-106/19, C-232/19 (https://dejure.org/2021,40236)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06.10.2021 - C-106/19, C-232/19 (https://dejure.org/2021,40236)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06. Oktober 2021 - C-106/19, C-232/19 (https://dejure.org/2021,40236)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Italien/ Rat und Parlament (Siège de l'Agence européenne des médicaments)

    Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Klagebefugnis - Unmittelbare und individuelle Betroffenheit - Verordnung (EU) Nr. 2018/1718 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 in Bezug auf den Sitz der Europäischen Arzneimittel-Agentur - Vorrechte des Europäischen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Klagebefugnis - Unmittelbare und individuelle Betroffenheit - Verordnung (EU) 2018/1718 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 in Bezug auf den Sitz der Europäischen Arzneimittel-Agentur - Vorrechte des Europäischen Parlaments - ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (48)

  • EuGH - C-232/19 (anhängig)

    Comune di Milano/ Parlament und Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-106/19
    Viertens beantragt die Comune di Milano in der Rechtssache C-232/19, die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären und festzustellen, dass der Beschluss der Vertreter der Mitgliedstaaten keine verbindlichen Rechtswirkungen erzeuge.

    Der Präsident des Gerichtshofs hat am 19. Dezember 2019 beschlossen, die Rechtssachen C-106/19 und C-232/19 (im Folgenden: die vorliegenden Rechtssachen) zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

    Die vorgenannte mündliche Verhandlung ist für die verbundenen Rechtssachen C-59/18 und C-182/18, die vorliegenden verbundenen Rechtssachen C-106/19 und C-232/19 sowie für die Rechtssache C-743/19, Parlament/Rat (Sitz der ELA), zusammen durchgeführt worden.

    Die vorliegenden Schlussanträge sind wie folgt aufgebaut: Beginnen werde ich mit der Zulässigkeit der Klage der Comune di Milano in der Rechtssache C-232/19 und meine Ansicht darlegen, dass die Comune di Milano für die Klage gegen die angefochtene Verordnung tatsächlich klagebefugt ist (A).

    Dieses Vorbringen findet sich entsprechend auch im ersten Klagegrund der Comune di Milano in der Rechtssache C-232/19 wieder.

    Drittens hat der Gerichtshof, wie von der Kommission in ihrem Streithilfeschriftsatz in der Rechtssache C-232/19 zu Recht angeführt, im Urteil Polen/Parlament und Rat festgestellt, dass es "ausschließlich Sache [des Parlaments und des Rates] ist, den Inhalt eines Gesetzgebungsakts festzulegen", und zwar in Ausübung ihres ihnen "durch Art. 14 Abs. 1 EUV und Art. 16 Abs. 1 EUV vorbehaltene[n] Gesetzgebungsrecht[s]"(58).

    Dies wird offenbar auch durch den Standpunkt bestätigt, den das Parlament in der Rechtssache C-232/19 eingenommen hat.

    Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, den ersten Klagegrund in der Rechtssache C-106/19 und den ersten Klagegrund in der Rechtssache C-232/19 zurückzuweisen.

    Mit dem zweiten Klagegrund der Klage der italienischen Regierung in der Rechtssache C-106/19 und dem zweiten bis vierten Klagegrund in der Rechtssache C-232/19 wird geltend gemacht, die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verordnung ergebe sich aus der ursprünglichen Rechtswidrigkeit des Beschlusses der Vertreter der Mitgliedstaaten.

    Im Übrigen richten sich der zweite Klagegrund in der Rechtssache C-106/19 und der zweite bis vierte Klagegrund in der Rechtssache C-232/19 in der Tat gegen eine Entscheidung der Mitgliedstaaten, die nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt.

    Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof mithin vor, den zweiten Klagegrund in der Rechtssache C-106/19 sowie den zweiten bis vierten Klagegrund in der Rechtssache C-232/19 zurückzuweisen.

    Formal betrachtet, sind zwar in den vorliegenden Rechtssachen die Comune di Milano und die Italienische Republik insofern unterlegen, als festgestellt worden ist, dass die gegen die angefochtene Verordnung gerichteten Klagegründe unbegründet sind und der Gerichtshof für die Prüfung der gegen den Beschluss der Vertreter der Mitgliedstaaten gerichteten Gründe in der Rechtssache C-232/19 nicht zuständig ist.

    In der Rechtssache C-232/19 schlage ich dem Gerichtshof vor,.

  • EuGH, 02.07.2018 - C-182/18

    Comune di Milano/ Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-106/19
    Zunächst haben die Italienische Republik und die Comune di Milano in den verbundenen Rechtssachen C-59/18 und C-182/18 jeweils Klage gegen den Beschluss der Vertreter der Mitgliedstaaten zur Verlegung des Sitzes der EMA nach Amsterdam erhoben.

    Die in jenen Rechtssachen aufgeworfenen Fragestellungen, insbesondere die Frage, ob eine Entscheidung der Vertreter der Mitgliedstaaten Gegenstand einer Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV sein kann, behandele ich in meinen parallelen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen C-59/18 und C-182/18 und in der Rechtssache C-743/19 (in der das Europäische Parlament Klage gegen den Beschluss der Vertreter der Mitgliedstaaten erhoben hat, den Sitz der Europäischen Arbeitsbehörde [im Folgenden: ELA] nach Bratislava [Slowakei] zu verlegen)(4).

    Zweitens beantragt die Comune di Milano, die dabei von der italienischen Regierung und der Regione Lombardia (Region Lombardei, Italien) unterstützt wird, in der Rechtssache C-182/18, den Beschluss der Vertreter der Mitgliedstaaten insoweit für nichtig zu erklären, als darin Amsterdam als neuer Sitz der EMA festgelegt wurde.

    Der Präsident des Gerichtshofs hat am 19. November 2019 beschlossen, die Rechtssachen C-59/18 und C-182/18 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

    Im Unterschied zu den Klagen in den verbundenen Rechtssachen C-59/18 und C-182/18, die die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der Vertreter der Mitgliedstaaten betreffen, geht es in den vorliegenden Rechtssachen in erster Linie um die Frage der Rechtmäßigkeit der nach dem Beschluss der Vertreter der Mitgliedstaaten erlassenen angefochtenen Verordnung.

    Die vorgenannte mündliche Verhandlung ist für die verbundenen Rechtssachen C-59/18 und C-182/18, die vorliegenden verbundenen Rechtssachen C-106/19 und C-232/19 sowie für die Rechtssache C-743/19, Parlament/Rat (Sitz der ELA), zusammen durchgeführt worden.

    Erstens ist meines Erachtens darauf hinzuweisen, dass sich in den vorliegenden Rechtssachen anders als in den verbundenen Rechtssachen C-59/18 und C-182/18 nicht die Frage stellt, ob die angefochtene Verordnung eine Handlung darstellt, deren Rechtmäßigkeit nach Art. 263 AEUV überprüft werden kann.

    In Anbetracht dessen jedoch, dass i) es sich bei dem vorliegenden Verfahren um ein komplexes, inhärent organbezogenen Streitverfahren handelt, das Rechtssachen aus der Vergangenheit ebenso wie die Klarstellung der Vorschriften für die Zukunft betrifft, ii) der Ausgang der vorliegenden verbundenen Rechtssachen tatsächlich mit dem Ausgang eines anderen Komplexes verbundener Rechtssachen in Verbindung steht, in denen die von der Comune di Milano in der vorliegenden Rechtssache beantragte Feststellung tatsächlich mittelbar erklärt wurde, und iii) der Gerichtshof die vorliegenden Rechtssachen miteinander verbunden und eine gemeinsame mündliche Verhandlung mit den Rechtssachen C-59/18, C-182/18 und C-743/19 durchgeführt hat, nach der es sich als durchaus komplex erweisen könnte, jeder einzelnen Rechtssache nachträglich die genauen Kosten zuzuordnen, wäre es meines Erachtens angemessener und ausgewogener, ausnahmsweise Art. 138 Abs. 3 der Verfahrensordnung anzuwenden und die Parteien (alle) zur Tragung ihrer jeweils eigenen Kosten zu verurteilen.

    4 Schlussanträge in der Rechtssache Italien und Comune di Milano/Rat (Sitz der Europäischen Arzneimittel-Agentur) und Parlament/Rat (Sitz der Europäischen Arbeitsbehörde) (verbundene Rechtssachen C-59/18 und C-182/18 sowie Rechtssache C-743/19, im Folgenden: Verfahren EMA I/ELA), die am selben Tag wie die vorliegenden Schlussanträge verlesen werden.

  • EuGH, 06.11.2018 - C-622/16

    Der Gerichtshof erklärt die Entscheidung der Kommission, von der Anordnung der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-106/19
    23 Urteil vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci (C-622/16 P bis C-624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    30 Urteil vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci (C-622/16 P bis C-624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 47).

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