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   KG, 03.12.2018 - 22 W 43/18   

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https://dejure.org/2018,49429
KG, 03.12.2018 - 22 W 43/18 (https://dejure.org/2018,49429)
KG, Entscheidung vom 03.12.2018 - 22 W 43/18 (https://dejure.org/2018,49429)
KG, Entscheidung vom 03. Dezember 2018 - 22 W 43/18 (https://dejure.org/2018,49429)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Beschwerde eines GmbH-Gesellschafters in Registerangelegenheiten der GmbH

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 59 Abs. 1
    Zulässigkeit der Beschwerde eines GmbH-Gesellschafters in Registerangelegenheiten der GmbH

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2019, 424
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 10.10.2012 - XII ZB 444/11

    Vaterschaftsanfechtungsverfahren: Anfechtbarkeit einer Entscheidung über einen

    Auszug aus KG, 03.12.2018 - 22 W 43/18
    a) Zwar hat der BGH im Falle der Ablehnung einer beantragten Aussetzung die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde nach § 21 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bejaht (BGH, Beschluss vom 10.10.2012, XII ZB 444/11, NJW 2012, 3784 , juris Rn. 8; vgl. auch Keidel/Sternal, FamFG , 19. Aufl. 2017, § 21 Rn. 32 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 26.01.2010 - 15 W 361/09

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Berichtigung einer Firma

    Auszug aus KG, 03.12.2018 - 22 W 43/18
    Die Beschwerdeberechtigung stellt eine selbständige, von Amts wegen § 68 Abs. 2 S. 1 FamFG zu prüfende Voraussetzung des Rechtsmittels dar; nur wenn sie gegeben ist, ist das Beschwerdegericht zur Sachprüfung befugt (OLG Hamm, Beschluss vom 26.01.2010, 15 W 361/09, juris Rn. 15; Keidel/Meyer-Holz, FamFG , 19. Aufl. 2017, § 59 Rn 2).
  • BFH, 09.08.1983 - VIII R 92/83

    Zur Abgrenzung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb von Einkünften aus

    Auszug aus KG, 03.12.2018 - 22 W 43/18
    Die gemäß § 57 Abs. 1 GmbHG zur Eintragung in das Handelsregister anzumeldende Kapitalerhöhung haben sämtliche Geschäftsführer anzumelden (BayObLG, Beschluss vom 07.02.1984, BReg 3 Z 190/83, BB 1984, 321 ; Baumbach/Hueck/Zöllner/Fastrich, GmbHG , 21. Aufl. 2017, § 57 Rn. 2).
  • OLG Köln, 17.05.2010 - 2 Wx 50/10

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Aussetzung der Entscheidung über einen

    Auszug aus KG, 03.12.2018 - 22 W 43/18
    Gemäß § 568 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 21 Abs. 2 FamFG ist hier der Einzelrichter zur Entscheidung berufen (vgl. OLG Köln, FGPrax 2010, 215 , juris Rn. 2).
  • BayObLG, 07.02.1984 - BReg. 3 Z 190/83

    Handelsregister; Zurückweisung; GmbH; Kapitalerhöhung; Beschwerde; Anmelderecht;

    Auszug aus KG, 03.12.2018 - 22 W 43/18
    Die gemäß § 57 Abs. 1 GmbHG zur Eintragung in das Handelsregister anzumeldende Kapitalerhöhung haben sämtliche Geschäftsführer anzumelden (BayObLG, Beschluss vom 07.02.1984, BReg 3 Z 190/83, BB 1984, 321 ; Baumbach/Hueck/Zöllner/Fastrich, GmbHG , 21. Aufl. 2017, § 57 Rn. 2).
  • LG Berlin, 01.02.2019 - 94 O 16/18

    Prüfungskompetenz des Gerichts bei Kapitalerhöhungsbeschluss

    Auszug aus KG, 03.12.2018 - 22 W 43/18
    Ferner haben die Beteiligten zu 2) bis 5) mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 21. Februar 2018 Nichtigkeits- und Anfechtungsklage gegen den vorgenannten Kapitalerhöhungsbeschluss vor dem Landgericht Berlin - 94 O 16/18 - erhoben, über die das Landgericht noch nicht entschieden hat.
  • OLG Hamm, 27.11.1996 - 15 W 311/96
    Auszug aus KG, 03.12.2018 - 22 W 43/18
    Beschwerdebefugt i.S.d. § 59 FamFG hinsichtlich der Aussetzung bzw. Nicht-Aussetzung eines Anmeldungsverfahrens ist nur derjenige, der die betroffene Anmeldung vorgenommen hat oder zu deren Vornahme berechtigt wäre (OLG Hamm, Beschluss vom 27.11.1996, 15 W 311/96, juris Rn. 19; Krafka/Kühn, Registerrecht, 10. Aufl. 2017, Rn. 2452).
  • KG, 28.01.2019 - 22 W 95/18

    Beschwerdebefugnis des Gesellschafters einer GmbH bezüglich Anfechtung einer

    a) Ob gegen die eine Aussetzung verneinende und damit eine zeitweise faktische Aussetzung herbeiführende Entscheidung des Registergerichts über den Wortlaut des § 21 Abs. 1 FamFG hinaus, der nur die Anordnung der Aussetzung betrifft, die sofortige Beschwerde nach § 21 Abs. 2 FamFG statthaft ist, wie es in den Verfahren in Familiensachen angenommen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - XII ZB 444/11 -, juris), kann offen bleiben (vgl. dazu auch Senat, Beschluss vom 3. Dezember 2018, 22 W 43/18; verneinend: Keidel/Heinemann, FamFG, 19. Aufl., § 381 Rdn. 17; Bork/Müther, FamFG, 3. Aufl., § 381 Rdn. 12).
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