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   KG, 19.01.2012 - 25 W 66/11   

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https://dejure.org/2012,2549
KG, 19.01.2012 - 25 W 66/11 (https://dejure.org/2012,2549)
KG, Entscheidung vom 19.01.2012 - 25 W 66/11 (https://dejure.org/2012,2549)
KG, Entscheidung vom 19. Januar 2012 - 25 W 66/11 (https://dejure.org/2012,2549)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 58 Abs 1 FamFG, § 382 Abs 4 FamFG, § 13d HGB, § 13e HGB, § 13g Abs 2 S 1 HGB
    Handelsregistersache: Eintragung einer von einer Aktiengesellschaft in eine GmbH nach spanischem Recht umgewandelte spanische Rechtsträgergesellschaft; Einreichung des Gesellschaftsvertrags nebst beglaubigter Übersetzung; Anmeldung der Änderungen des ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eintragung der Rechtsformänderung einer von einer Aktiengesellschaft in eine GmbH nach spanischem Recht umgewandelten spanischen Rechtsträgergesellschaft im Handelsregister

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2012, 447
  • NZG 2012, 353
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Frankfurt, 22.11.2010 - 20 W 333/10

    Zu den Prüfpflichten des Amtsgerichts bei der Aufnahme einer Gesellschafterliste

    Auszug aus KG, 19.01.2012 - 25 W 66/11
    Diese Zulassung ist für das Handelsregisterverfahren in § 382 Abs. 4 FamFG vorgesehen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.11.2010, 20 W 333/10, zitiert nach juris, Rn. 22).
  • BayObLG, 09.12.1998 - 3Z BR 245/98

    Eintragung der inländischen Zweigniederlassung einer nach dem Recht der USA

    Auszug aus KG, 19.01.2012 - 25 W 66/11
    Zwar ist eine Zweigniederlassung mit Sitz der Rechtsträgergesellschaft im Ausland wie eine inländische Hauptniederlassung zu behandeln (BayObLG NJW 1999, 654; Baumbach/Hopt, a.a.O., § 13d Rn. 5).
  • OLG Frankfurt, 30.08.2022 - 20 W 80/22

    Anmeldebefugnis des Hauptbevollmächtigten

    Der Hauptbevollmächtigte unterscheidet sich mithin - auch wenn nach § 68 Abs. 1 S. 2 VAG die Vorschriften der §§ 13d bis 13f des HGB über die Zweigniederlassungen auf die Niederlassung entsprechend anzuwenden sind - erheblich von einem ständigen Vertreter einer Zweigniederlassung von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland (§ 13e Abs. 2 S. 5 Nr. 3 HGB) und auch von einem Prokuristen, für die allerdings jeweils überwiegend vertreten wird, dass sie zur Erteilung bzw. Anmeldungen von Prokura nicht bevollmächtigt sein sollen (vgl. für die Prokura etwa: Weber, a. a. O., § 53, Rn. 5 m. w. N.; Meyer in BeckOK HGB, Stand 15.07.2022, § 49 Rn. 14, 31 und § 53, Rn. 2; Krebs in Münchener Kommentar zum HGB, 5. Aufl. 2021, § 53, Rn. 9, jeweils zitiert nach beck-online; für den ständigen Vertreter: Kammergericht Berlin, Beschluss vom 19.01.2012, Az. 25 W 66/11, zitiert nach beck-online, zwar in Bezug auf die Anmeldung einer Änderung des Gesellschaftsvertrags, jedoch mit der allgemeinen Begründung, dass der ständige Vertreter nur im Rahmen von § 13e Abs. 3 S. 1, Abs. 4 HGB anmeldbefugt sei, im Übrigen jedoch nicht; so i. E. wohl auch Landgericht Wiesbaden, Beschluss vom 20.08.2008, Az. 12 T 5/08, zitiert nach juris, allerdings zur Frage der Anmeldung des Ausscheidens eines directors einer englischen Limited; Krafka, a. a. O., Rn. 332, auch zur Gegenansicht u.a. von Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 18.12.2012, Az. 2 W 97/12, zitiert nach beck-online).
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