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   KG, 30.06.2009 - 9 W 161/08   

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KG, 30.06.2009 - 9 W 161/08 (https://dejure.org/2009,10525)
KG, Entscheidung vom 30.06.2009 - 9 W 161/08 (https://dejure.org/2009,10525)
KG, Entscheidung vom 30. Juni 2009 - 9 W 161/08 (https://dejure.org/2009,10525)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gebührenansprüche des Notars bei Verlust der Erstausfertigung einer vollstreckbaren Urkunde auf dem Postweg

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Notargebühr für weitere vollstreckbare Ausfertigung von Grundschuldurkunde bei Verlust der ersten durch falsche Adressierung

  • Judicialis

    KostO § 156 Abs. 1 S. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KostO § 156 Abs. 1 S. 3
    Gebührenansprüche des Notars bei Verlust der Erstausfertigung einer vollstreckbaren Urkunde auf dem Postweg

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • KG, 05.05.2009 - 1 W 373/07

    Gerichtskostenansatz für die Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung

    Auszug aus KG, 30.06.2009 - 9 W 161/08
    Da in §§ 52 BeurkG, 734 ZPO geregelt ist, dass vor der Aushändigung einer vollstreckbaren Ausfertigung auf der Urschrift der Urkunde zu vermerken ist, für welche Partei und zu welcher Zeit die Ausfertigung erteilt wurde, ist die vollstreckbare Ausfertigung als solche bereits erteilt, wenn die mittels Vermerk dokumentierte Vollstreckungsklausel aufgebracht wurde, ohne dass es dabei auf den Zugang der vollstreckbaren Ausfertigung beim Gläubiger ankäme (vgl. insoweit für vollstreckbare Urteilsausfertigungen: KG, Beschluss vom 20.07.2007 - 14 W 18/07; KG, Beschluss vom 5.05.2009 - 1 W 373/07; jeweils unter Hinweis auf OLG Schleswig, Beschluss vom 19.03.1981 - 8 WF 65/81, SchlHA 1981, 81).

    Es gelten hier die Grundsätze, wie sie für den Verlust von Urteilsausfertigungen entwickelt worden sind: Eine unrichtige Sachbehandlung i.S.d. § 21 Abs. 1 S. 1 GKG wird nur bei einem (offensichtlichen) Fehler von Angehörigen staatlicher Rechtspflege angenommen (KG, Beschluss vom 5.09.2009 - 1 W 373/07 unter Hinweis auf KG, Beschluss vom 10.07.2007 - 1 W 193/07, AGS 2007, 639 = KGR 2007, 928).

    Das Verhalten des mit der Beförderung beauftragten Postdienstleisters ist dem Gericht nicht zuzurechnen, da einerseits der Anspruch des Gläubigers auf Aushändigung einer vollstreckbaren Ausfertigung nicht auf einem Vertrag beruht, auf den § 278 BGB Anwendung finden würde, und andererseits dem Gläubiger nach dem Grundsatz des § 734 ZPO die vollstreckbare Ausfertigung an Gerichtsstelle "auszuhändigen" ist; beantragt der Gläubiger stattdessen ausdrücklich oder konkludent die Übersendung der vollstreckbaren Ausfertigung, trägt er das Übermittlungsrisiko in Form der Gebühr für die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung gemäß Nr. 2110 KV GKG i.V.m. § 22 Abs. 1 S. 1 GKG, sofern keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die erste vollstreckbare Ausfertigung im Verantwortungsbereich des Gerichts abhanden gekommen ist; die bloße Möglichkeit, dass der Verlust auf einem sorgfaltswidrigen Verhalten von Justizbediensteten beruht, wird nicht für ausreichend erachtet, da für eine Nichterhebung der Kosten die unrichtige Sachbehandlung feststehen muss (KG, Beschluss vom 5.05.2009 - 1 W 373/07 unter Hinweis auf KG, Beschluss vom 20.07.2007 - 14 W 18/07).

  • KG, 10.07.2007 - 1 W 193/07

    Gebühr für Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung nach Verlust im

    Auszug aus KG, 30.06.2009 - 9 W 161/08
    Es gelten hier die Grundsätze, wie sie für den Verlust von Urteilsausfertigungen entwickelt worden sind: Eine unrichtige Sachbehandlung i.S.d. § 21 Abs. 1 S. 1 GKG wird nur bei einem (offensichtlichen) Fehler von Angehörigen staatlicher Rechtspflege angenommen (KG, Beschluss vom 5.09.2009 - 1 W 373/07 unter Hinweis auf KG, Beschluss vom 10.07.2007 - 1 W 193/07, AGS 2007, 639 = KGR 2007, 928).
  • OLG Schleswig, 26.03.1981 - 8 WF 64/81
    Auszug aus KG, 30.06.2009 - 9 W 161/08
    Da in §§ 52 BeurkG, 734 ZPO geregelt ist, dass vor der Aushändigung einer vollstreckbaren Ausfertigung auf der Urschrift der Urkunde zu vermerken ist, für welche Partei und zu welcher Zeit die Ausfertigung erteilt wurde, ist die vollstreckbare Ausfertigung als solche bereits erteilt, wenn die mittels Vermerk dokumentierte Vollstreckungsklausel aufgebracht wurde, ohne dass es dabei auf den Zugang der vollstreckbaren Ausfertigung beim Gläubiger ankäme (vgl. insoweit für vollstreckbare Urteilsausfertigungen: KG, Beschluss vom 20.07.2007 - 14 W 18/07; KG, Beschluss vom 5.05.2009 - 1 W 373/07; jeweils unter Hinweis auf OLG Schleswig, Beschluss vom 19.03.1981 - 8 WF 65/81, SchlHA 1981, 81).
  • OLG Schleswig, 19.03.1981 - 8 WF 65/81
    Auszug aus KG, 30.06.2009 - 9 W 161/08
    Da in §§ 52 BeurkG, 734 ZPO geregelt ist, dass vor der Aushändigung einer vollstreckbaren Ausfertigung auf der Urschrift der Urkunde zu vermerken ist, für welche Partei und zu welcher Zeit die Ausfertigung erteilt wurde, ist die vollstreckbare Ausfertigung als solche bereits erteilt, wenn die mittels Vermerk dokumentierte Vollstreckungsklausel aufgebracht wurde, ohne dass es dabei auf den Zugang der vollstreckbaren Ausfertigung beim Gläubiger ankäme (vgl. insoweit für vollstreckbare Urteilsausfertigungen: KG, Beschluss vom 20.07.2007 - 14 W 18/07; KG, Beschluss vom 5.05.2009 - 1 W 373/07; jeweils unter Hinweis auf OLG Schleswig, Beschluss vom 19.03.1981 - 8 WF 65/81, SchlHA 1981, 81).
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