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   LAG Baden-Württemberg, 17.09.2021 - 12 Sa 23/21   

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https://dejure.org/2021,37810
LAG Baden-Württemberg, 17.09.2021 - 12 Sa 23/21 (https://dejure.org/2021,37810)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17.09.2021 - 12 Sa 23/21 (https://dejure.org/2021,37810)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17. September 2021 - 12 Sa 23/21 (https://dejure.org/2021,37810)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • IWW
  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Vorzeitige Beendigung des Elternzeit-Kündigungsverbotes

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Vorzeitige Beendigung Elternzeit - Kündigungsverbot

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 16 Abs 3 BEEG, § 18 BEEG, § 626 BGB
    Elternzeit - vorzeitige Beendigung - Kündigungsverbot

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Kündigungsverbot des § 18 BEEG bei Kündigung in der Elternzeit Beleidigungen auf Facebook-Account als fristloser Kündigungsgrund Entbehrlichkeit der Abmahnung bei Beleidigung und übler Nachrede Beleidigende Posts bei Facebook als Kündigungsgrund

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Wann endet das Kündigungsverbot während der Elternzeit?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Kündigungsverbot des § 18 BEEG bei Kündigung in der Elternzeit; Beleidigungen auf Facebook-Account als fristloser Kündigungsgrund; Entbehrlichkeit der Abmahnung bei Beleidigung und übler Nachrede; Beleidigende Posts bei Facebook als Kündigungsgrund

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Kündigungsschutz kann vor Ablauf der beantragten Elternzeit enden

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Kündigungsschutz für Eltern kann schon in der Elternzeit enden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2022, 204
  • NZA-RR 2022, 74
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09

    "Fall Emmely" - Fristlose Kündigung - unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 17.09.2021 - 12 Sa 23/21
    Kann dies bejaht werden, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob der Kündigenden bei Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls und der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (b - vgl. BAG - 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09, NZA 2010, 1227, Rn. 16; 25. Oktober 2012 - 2 AZR 495/11, NZA 2013, 319, Rn. 14).

    Die außerordentliche Kündigung ist ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeberin andere zumutbare weniger einschneidende Handlungsmöglichkeiten wie eine Abmahnung zur Verfügung stehen, um die eingetretene Vertragsstörung zu beseitigen (vgl. BAG, NZA 2010, 1227, Rn. 34; NZA 2013, 319, Rn. 15).

    Einer Abmahnung bedarf es demnach nicht, wenn eine Verhaltensänderung in der Zukunft selbst nach einer Abmahnung nicht zu erwarten ist oder wenn es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass die Arbeitnehmerin erkennen konnte, die Arbeitgeberin werde diese nicht hinnehmen und das Arbeitsverhältnis beenden (vgl. BAG, NZA 2010, 1227, Rn. 37).

  • ArbG Mannheim, 25.02.2021 - 8 Ca 272/20

    Elternzeit - vorzeitige Beendigung - Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen -

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 17.09.2021 - 12 Sa 23/21
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 25. Februar 2021 (8 Ca 272/20) teilweise abgeändert.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 25. Februar 2021 (Az. 8 Ca 272/20) wird geändert.

    Die zulässige Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 25. Februar 2021 (8 Ca 272/20) hat Erfolg.

  • BAG, 12.05.2011 - 2 AZR 384/10

    Sonderkündigungsschutz nach § 18 Abs. 1 BEEG

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 17.09.2021 - 12 Sa 23/21
    Die §§ 15 und 16 BEEG begründen ein Gestaltungsrecht der/des Beschäftigten, bei Einhaltung der Form- und Fristvorschriften Elternzeit in Anspruch zu nehmen und damit eine Freistellung von der vertraglichen Arbeitspflicht zu erwirken, ohne dass es dazu einer Erklärung der Arbeitgeberin bedarf (vgl. BAG - 12. Mai 2011 - 2 AZR 384/10, NZA 2012, 208, Rn. 26).

    Da die materiellen Voraussetzungen der Elternzeit nach § 15 Abs. 1 BEEG weggefallen waren, galt das Kündigungsverbot des § 18 Abs. 1 Satz 3 i.V. mit Absatz 2 Nr. 1 BEEG für sie nicht mehr (vgl. BAG - 17. Februar 1994 - 2 AZR 616/93, NZA 1994, 656 (657); 26. Juni 2018 - 2 AZR 23/07, NZA 2008, 1241, Rn. 23; 12. Mai 2011 - 2 AZR 384/10, NZA 2012, 208, Rn. 22; Gallner § 18 BEEG Rn. 9; Rancke § 18 BEEG Rn. 5; a.A. Tillmanns § 18 BEEG Rn. 19; wohl auch Schneider § 18 BEEG Rn. 17).

  • BAG, 25.10.2012 - 2 AZR 495/11

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - Abmahnungserfordernis

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 17.09.2021 - 12 Sa 23/21
    Kann dies bejaht werden, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob der Kündigenden bei Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls und der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (b - vgl. BAG - 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09, NZA 2010, 1227, Rn. 16; 25. Oktober 2012 - 2 AZR 495/11, NZA 2013, 319, Rn. 14).

    Die außerordentliche Kündigung ist ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeberin andere zumutbare weniger einschneidende Handlungsmöglichkeiten wie eine Abmahnung zur Verfügung stehen, um die eingetretene Vertragsstörung zu beseitigen (vgl. BAG, NZA 2010, 1227, Rn. 34; NZA 2013, 319, Rn. 15).

  • BVerfG, 30.05.2018 - 1 BvR 1149/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gerichtet gegen eine Kündigung wegen eines

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 17.09.2021 - 12 Sa 23/21
    Erweisen sich die in den Äußerungen enthaltenen Werturteile oder Tatsachenbehauptungen wie hier als Formalbeleidigungen oder Schmähkritik und nicht als Beiträge zu einem Meinungskampf muss die Meinungsfreiheit zurücktreten (vgl. BVerfG - 30. Mai 2018 - 1 BvR 1149/17, NZA 2018, 924, Rn. 7; BAG, a.a.O., Rn. 20).
  • BAG, 04.06.1997 - 2 AZR 526/96

    Kündigung eines U-Bahn-Zugfahrers wegen Volltrunkenheit bei außerdienstlicher

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 17.09.2021 - 12 Sa 23/21
    Das gilt auch dann, wenn die Vertragsverletzung der Arbeitnehmerin das Vertrauen der Arbeitgeberin in ihre Person beeinträchtigt, soweit mit der Wiederherstellung des Vertrauens gerechnet werden kann (vgl. BAG - 04. Juni 1997 - 2 AZR 526/96, DB 1997, 2386 (2387)).
  • BAG, 17.02.1994 - 2 AZR 616/93

    Abmahnung - Kündigung - Kündigungsverbot - Erziehungsurlaub - Adoptivkind

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 17.09.2021 - 12 Sa 23/21
    Da die materiellen Voraussetzungen der Elternzeit nach § 15 Abs. 1 BEEG weggefallen waren, galt das Kündigungsverbot des § 18 Abs. 1 Satz 3 i.V. mit Absatz 2 Nr. 1 BEEG für sie nicht mehr (vgl. BAG - 17. Februar 1994 - 2 AZR 616/93, NZA 1994, 656 (657); 26. Juni 2018 - 2 AZR 23/07, NZA 2008, 1241, Rn. 23; 12. Mai 2011 - 2 AZR 384/10, NZA 2012, 208, Rn. 22; Gallner § 18 BEEG Rn. 9; Rancke § 18 BEEG Rn. 5; a.A. Tillmanns § 18 BEEG Rn. 19; wohl auch Schneider § 18 BEEG Rn. 17).
  • BAG, 26.06.2008 - 2 AZR 23/07

    Kündigung während der Elternzeit

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 17.09.2021 - 12 Sa 23/21
    Da die materiellen Voraussetzungen der Elternzeit nach § 15 Abs. 1 BEEG weggefallen waren, galt das Kündigungsverbot des § 18 Abs. 1 Satz 3 i.V. mit Absatz 2 Nr. 1 BEEG für sie nicht mehr (vgl. BAG - 17. Februar 1994 - 2 AZR 616/93, NZA 1994, 656 (657); 26. Juni 2018 - 2 AZR 23/07, NZA 2008, 1241, Rn. 23; 12. Mai 2011 - 2 AZR 384/10, NZA 2012, 208, Rn. 22; Gallner § 18 BEEG Rn. 9; Rancke § 18 BEEG Rn. 5; a.A. Tillmanns § 18 BEEG Rn. 19; wohl auch Schneider § 18 BEEG Rn. 17).
  • BAG, 18.12.2014 - 2 AZR 265/14

    Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung - Meinungsfreiheit

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 17.09.2021 - 12 Sa 23/21
    Der Meinungsfreiheit muss dabei die ihr gebührende Beachtung geschenkt werden - und umgekehrt (so BAG - 18. Dezember 2014 - 2 AZR 265/14, NZA 2015, 797, Rn. 18 m.w.N.).
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