Rechtsprechung
LAG München, 03.03.2011 - 3 Sa 894/10 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Eine Klage auf Zahlung der sich aus Brutto- und Nettovergütung ergebenden Differenz setzt vor allem die ununterbrochene Arbeitnehmerschaft des Klägers voraus; Voraussetzungen einer Leistungsklage auf Zahlung der Differenz zwischen Brutto- und Nettolohn zur Klärung der ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
Leistungsklage auf Zahlung der Differenz zwischen Brutto- und Nettolohn zur Klärung der Sozialabgabepflicht von Entgeltbestandteilen im Arbeitsverhältnis
Verfahrensgang
- ArbG München, 12.08.2010 - 23 Ca 14578/08
- LAG München, 03.03.2011 - 3 Sa 894/10
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BAG, 21.01.2003 - 9 AZR 695/01
Beitragszuschuß zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung
Auszug aus LAG München, 03.03.2011 - 3 Sa 894/10
Auch wenn die Frage der Abführungspflicht eine in die Zuständigkeit der Sozialgerichte fallende sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit ist (vgl. z. B. für ähnliche Fälle BAG 21.01.2003 9 AZR 695/01; BAG 05.10.2005 - 5 AZB 27/05), ist vorliegend davon auszugehen, dass nicht lediglich die Frage streitig ist, ob das unstreitige Bruttoentgelt der Sozialversicherungspflicht unterfällt, sondern die vorgelagerte Frage, ob überhaupt ein Entgelt aufgrund 3 Sa 894/10 -6von Diensten geschuldet ist, die in einem Arbeitsverhältnis geleistet wurden.Die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen kann im Ergebnis dahinstehen, weil sie im zweiten Rechtszug nicht mehr geprüft wird (§ 65 ArbGG, § 17a Abs. 5 GVG - vgl. BAG 21.01.2003 - 9 AZR 695/01).
- BAG, 07.03.2001 - GS 1/00
Zinsen auf Bruttolohn
Auszug aus LAG München, 03.03.2011 - 3 Sa 894/10
Gleichwohl hat auch der Kläger als Arbeitnehmer einen Anspruch auf Leistung dieser Vergütungsbestandteile (vgl. BAG GS 07.03.2001 - GS 1/00). - BAG, 05.10.2005 - 5 AZB 27/05
Rechtsweg - sozialversicherungsrechtliche Meldepflichten gegenüber der …
Auszug aus LAG München, 03.03.2011 - 3 Sa 894/10
Auch wenn die Frage der Abführungspflicht eine in die Zuständigkeit der Sozialgerichte fallende sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit ist (vgl. z. B. für ähnliche Fälle BAG 21.01.2003 9 AZR 695/01; BAG 05.10.2005 - 5 AZB 27/05), ist vorliegend davon auszugehen, dass nicht lediglich die Frage streitig ist, ob das unstreitige Bruttoentgelt der Sozialversicherungspflicht unterfällt, sondern die vorgelagerte Frage, ob überhaupt ein Entgelt aufgrund 3 Sa 894/10 -6von Diensten geschuldet ist, die in einem Arbeitsverhältnis geleistet wurden.