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   LG Essen, 04.12.2020 - 17 S 26/19   

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LG Essen, 04.12.2020 - 17 S 26/19 (https://dejure.org/2020,84687)
LG Essen, Entscheidung vom 04.12.2020 - 17 S 26/19 (https://dejure.org/2020,84687)
LG Essen, Entscheidung vom 04. Dezember 2020 - 17 S 26/19 (https://dejure.org/2020,84687)
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  • BGH, 04.12.2014 - IX ZR 115/14

    Zwangsvollstreckung: Übertragung von Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto

    Auszug aus LG Essen, 04.12.2020 - 17 S 26/19
    Diese Möglichkeit, im Falle eines nicht ausgeschöpften Freibetrages das betreffende Guthaben pfändungsfrei in den folgenden Monat zu übernehmen, soll den Schuldner in die Lage versetzen, in begrenztem Umfang Guthaben anzusparen, um auch solche Leistungen der Daseinsvorsorge bezahlen zu können, die nicht monatlich, sondern in größeren Zeitabständen zu vergüten sind (vgl. BGH NZI 2015, 230, 231 Rn. 11).

    Dagegen kann ein aus dem Vormonat übertragenes Guthaben, das im Folgemonat nicht verbraucht wird, nicht ein zweites Mal in einen weiteren Monat übertragen werden, sondern steht nunmehr dem Pfändungsgläubiger zu (vgl. BGH NZI 2015, 230, 231 Rn. 13; WM 2017, 2303, 2304 Rn. 14; Grüneberg, WM 2018, 2157, 2159).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann Guthaben, das aufgrund der Regelung in § 835 Abs. 4 ZPO erst nach Ablauf des auf den Zahlungseingang folgenden Monats an den Gläubiger geleistet werden darf, unter den Voraussetzungen des § 850k Abs. 1 S. 3 ZPO in den hierauf folgenden Monat, somit in den übernächsten Monat nach dem Zahlungseingang, übertragen werden und erhöht in diesem Monat den Pfändungsfreibetrag (BGH NZI 2015, 230 Rn. 9).

    Zwar enthalte das Gesetz keine ausdrückliche Verknüpfung des nach § 850k Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 835 Abs. 4 ZPO gesperrten Guthabens mit der Übertragungsmöglichkeit, jedoch folge die Anwendbarkeit der Regelung in § 850k Abs. 1 S. 3 ZPO auf das nach § 835 Abs. 4 ZPO gesperrte Guthaben aus dem Zweck der gesetzlichen Regelung (BGH NZI 2015, 230, 231 Rn. 10 f.).

    Da ein Guthaben, das aus Gutschriften im Vormonat herrührt, einem Guthaben aus Gutschriften im laufenden Monat gleichstehen solle, weil der Schuldner aus der Auszahlung im Vormonat keinen Nachteil erleiden soll, dürfe auch bezüglich der Möglichkeit, Guthaben pfändungsfrei in den nachfolgenden Monat zu übertragen, kein Unterschied bestehen (BGH NZI 2015, 230, 231 Rn. 12).

    Sofern man aber dem Schuldner, der seine Einkünfte bereits im Vormonat erhält, die Möglichkeit verweigerte, Guthaben nach Maßgabe des § 850k Abs. 1 S. 3 ZPO anzusparen, wäre er gegenüber dem Schuldner, der die Leistung in dem Monat erhält, für den sie bestimmt ist, in einer Weise benachteiligt, für die kein rechtfertigender Grund erkennbar sei (BGH NZI 2015, 230, 231 Rn. 12).

    Sie stelle nur sicher, dass dem Schuldner aus einer überpünktlichen Zahlung insbesondere von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes keine Nachteile erwachsen (BGH NZI 2015, 230, 231 Rn. 13).

    Entgegen der Ansicht der Beklagten setzt die Anwendung des § 835 Abs. 4 S. 1 ZPO auch nicht voraus, dass der Freibetrag (hier 1.133,80 EUR) bereits ausgeschöpft, die Pfändung also wirksam geworden ist (so zutreffend auch LG Saarbrücken, a.a.O., Rn. 38; Zöller/Herget, a.a.O., § 835 Rn. 14; a.A. Sudergat, WuB 2015, 178, 180 f.).

    Zwar war maßgeblicher Zweck der Einführung des § 835 Abs. 4 S. 1 ZPO die Lösung der "Monatsanfangsproblematik", die darin bestand, dass eine am Ende des Monats eingehende, jedoch für den folgenden Monat bestimmte Gutschrift aufgrund der Pfändung von dem Drittschuldner an den Gläubiger ausgekehrt werden konnte, soweit der Pfändungsfreibetrag überschritten wurde, so dass das Guthaben im Folgemonat nicht mehr dem Schuldner zur Verfügung stand (vgl. BT-Drucks. 17/4776, S. 8: " Aus diesem Grund ist vorgesehen, dass der Drittschuldner erst nach Ablauf des Folgemonats den Betrag, der nicht dem Pfändungsschutz des Schuldners unterliegt, an den Gläubiger auskehren darf. "; vgl. auch Busch, VuR 2011, 196, 197; Sudergat, WuB 2015, 178, 180).

    Schließlich trifft auch die Ansicht der Beklagten nicht zu, das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 04.12.2014 - IX ZR 115/14 (NZI 2015, 230 ff.) sei hier nicht einschlägig, weil sich der dortige Sachverhalt von hiesigem maßgeblich darin unterscheide, dass es bei den vorliegenden Kontobewegungen gerade nicht zu einem ungewollten doppelten Eingang o.ä.

    Denn auch im Fall des BGH " wurden auf dem Konto jeweils zum Monatsende Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs gutgeschrieben, die für den Folgemonat bestimmt waren " (NZI 2015, 230), so dass es auch in dem dortigen Fall nicht zu einem "ungewollten doppelten Eingang" gekommen war.

    Diese Frage ist auch klärungsbedürftig, da sie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 04.12.2014 (IX ZR 115/14) nicht explizit entschieden hat und die Bankenpraxis - wie der hier zu entscheidende Sachverhalt zeigt - offenbar davon ausgeht, dass die Anwendung des § 835 Abs. 4 S. 1 ZPO die Ausschöpfung des Freibetrages voraussetzt.

  • BGH, 19.10.2017 - IX ZR 3/17

    Wann geht der Pfändungsschutz im P-Konto verloren?

    Auszug aus LG Essen, 04.12.2020 - 17 S 26/19
    Nach dem sog. "First-in-first-out-Prinzip" werden Verfügungen, die der Schuldner über sein pfandfreies Guthaben trifft, zunächst auf das übertragene Restguthaben aus dem Vormonat und erst nach dessen Erschöpfung auf den neuen Sockelfreibetrag des aktuellen Monats angerechnet (vgl. BGH WM 2017, 2303, 2304 Rn. 14; LG Saarbrücken, Urteil vom 26.10.2018 - 1 S 3/18, Rn. 29, juris; Grüneberg, WM 2018, 2157, 2159).

    Dagegen kann ein aus dem Vormonat übertragenes Guthaben, das im Folgemonat nicht verbraucht wird, nicht ein zweites Mal in einen weiteren Monat übertragen werden, sondern steht nunmehr dem Pfändungsgläubiger zu (vgl. BGH NZI 2015, 230, 231 Rn. 13; WM 2017, 2303, 2304 Rn. 14; Grüneberg, WM 2018, 2157, 2159).

    Ein anderes Ergebnis folgt - entgegen der Ansicht der Beklagten - auch nicht aus dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 19.10.2017 - IX ZR 3/17 (WM 2017, 2303 ff.).

    Bei der dort streitgegenständlichen Gutschrift handelte es sich um einen Aufstockungsfreibetrag als einmalige Leistung für die Erstausstattung der Wohnung, auf den gemäß § 850k Abs. 2 S. 2 ZPO nur § 850k Abs. 1 S. 3 ZPO, nicht dagegen § 835 Abs. 4 S. 1 ZPO Anwendung fand (vgl. BGH WM 2017, 2303, 2305 Rn. 18).

  • AG Essen, 28.11.2019 - 25 C 26/19
    Auszug aus LG Essen, 04.12.2020 - 17 S 26/19
    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 28.11.2019 (Az. 25 C 26/19) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dieses insgesamt wie folgt neu gefasst wird:.

    Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Essen vom 28.11.2019 (Az. 25 C 26/19) die Klage abzuweisen.

  • BGH, 17.10.2017 - XI ZR 419/15

    Pfändungsschutzkonto: Barabhebung an einem Samstag am Monatsende an einem

    Auszug aus LG Essen, 04.12.2020 - 17 S 26/19
    Zwar sind von dieser Vorschrift Zahlungen von einem gepfändeten Konto an den Pfandgläubiger grundsätzlich erfasst (BGH NJW 2018, 299 Rn. 18; Palandt/Sprau, a.a.O., § 676c Rn. 3).
  • LG Bonn, 19.03.2014 - 5 S 236/13

    Pfändungsschutzkonto: Pfändbarkeit von in einem Monat eingehenden Zahlungen im

    Auszug aus LG Essen, 04.12.2020 - 17 S 26/19
    Deshalb gilt auch nach ganz h.M. die Auszahlungssperre des § 835 Abs. 4 S. 1 ZPO nicht nur für Zahlungen existenznotwendiger Sozialleistungen, sondern auch für Gutschriften jeglicher Herkunft, etwa auch für Einmalzahlungen wie Erlöse aus F1-Verkäufen oder für Spielgewinne (vgl. LG Bonn, Urteil vom 19.03.2014 - 5 S 236/13, Rn. 4 ff., juris; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 835 Rn. 15a; vgl. auch Saenger/Kemper, ZPO, 8. Aufl. 2019, § 835 Rn. 9.1; Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 835 Rn. 15).
  • LG Saarbrücken, 26.10.2018 - 1 S 3/18

    Zwangsvollstreckung in Guthaben auf einem P-Konto: Ansprüche des Kontoinhabers

    Auszug aus LG Essen, 04.12.2020 - 17 S 26/19
    Nach dem sog. "First-in-first-out-Prinzip" werden Verfügungen, die der Schuldner über sein pfandfreies Guthaben trifft, zunächst auf das übertragene Restguthaben aus dem Vormonat und erst nach dessen Erschöpfung auf den neuen Sockelfreibetrag des aktuellen Monats angerechnet (vgl. BGH WM 2017, 2303, 2304 Rn. 14; LG Saarbrücken, Urteil vom 26.10.2018 - 1 S 3/18, Rn. 29, juris; Grüneberg, WM 2018, 2157, 2159).
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