Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 12 - Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste (§§ 662 - 676c) |
| Untertitel 3 - Zahlungsdienste (§§ 675c - 676c) |
| Kapitel 3 - Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten (§§ 675j - 676c) |
| Unterkapitel 3 - Haftung (§§ 675u - 676c) |
Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegen diesen keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen. Er ist verpflichtet, dem Zahler den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem Zahlungskonto belastet worden ist, dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte.
Rechtsprechung zu § 675u BGB
3 Entscheidungen zu § 675u BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 01.06.2010 - XI ZR 389/09
Scheingesellschaft bürgerlichen Rechts und doppelte Bankanweisungen
- LG Landshut, 14.07.2011 - 24 O 1129/11
Zur Haftung der Bank bei einem Phishing-Angriff im Rahmen des Online-Bankings; ...
- BGH, 20.07.2010 - XI ZR 236/07
Insolvenzrecht - Zur Insolvenzfestigkeit der Einzugsermächtigungslastschrift
Literatur im Internet zu § 675u BGB
Querverweise
Auf § 675u BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste
- Zahlungsdienste
- Zahlungsdienstevertrag
- § 675i (Ausnahmen für Kleinbetragsinstrumente und elektronisches Geld)
- Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten
- Haftung
- § 675z (Sonstige Ansprüche bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung eines Zahlungsauftrags oder bei einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Informationspflichten
- Art. 248 (Informationspflichten bei der Erbringung von Zahlungsdienstleistungen)
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
- Außergerichtliche Schlichtung
- § 14 (Schlichtungsverfahren)
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