Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 12 - Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste (§§ 662 - 676c) |
| Untertitel 3 - Zahlungsdienste (§§ 675c - 676c) |
| Kapitel 3 - Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten (§§ 675j - 676c) |
| Unterkapitel 3 - Haftung (§§ 675u - 676c) |
Ansprüche nach diesem Kapitel sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände
| 1. | auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das diejenige Partei, die sich auf dieses Ereignis beruft, keinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, oder | |
| 2. | vom Zahlungsdienstleister auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführt wurden. |
Rechtsprechung zu § 676c BGB
6 Entscheidungen zu § 676c BGB in unserer Datenbank:
- KG, 29.11.2010 - 26 U 159/09
Haftungsverteilung bei Schäden eines Bankkunden durch sog. Phishing
- BGH, 20.07.2010 - XI ZR 236/07
Insolvenzrecht - Zur Insolvenzfestigkeit der Einzugsermächtigungslastschrift
- BGH, 06.05.2008 - XI ZR 56/07
Bankrecht - Warnpflichten von Banken im bargeldlosen Zahlungsverkehr
- BPatG, 06.06.2007 - 10 W (pat) 20/06
- OLG Celle, 30.05.2007 - 3 U 46/07
Girovertrag: Anwendbarkeit der Pfändungsschutzregelungen bei kontokorrentmäßiger ...
- BPatG, 06.03.2001 - 24 W (pat) 120/00
Literatur im Internet zu § 676c BGB
Querverweise
Auf § 676c BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
- Außergerichtliche Schlichtung
- § 14 (Schlichtungsverfahren)
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 676c BGB bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen