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   LG Hamburg, 30.11.2021 - 310 O 99/21   

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LG Hamburg, 30.11.2021 - 310 O 99/21 (https://dejure.org/2021,70202)
LG Hamburg, Entscheidung vom 30.11.2021 - 310 O 99/21 (https://dejure.org/2021,70202)
LG Hamburg, Entscheidung vom 30. November 2021 - 310 O 99/21 (https://dejure.org/2021,70202)
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Kurzfassungen/Presse

  • heise.de (Pressebericht und -kommentar, 01.12.2021)

    Störerhaftung für DNS-Resolver: Quad9 verliert vor Landgericht gegen Sony

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 15.10.2020 - I ZR 13/19

    Störerhaftung des Registrars

    Auszug aus LG Hamburg, 30.11.2021 - 310 O 99/21
    Er muss durch seine Weisungen oder seine Herrschaftsmacht über Rechner und Kommunikationskanäle die Verbreitung oder das Speichern von Informationen ermöglichen und nach außen als Erbringer von Diensten auftreten (vgl. BGH, Urt. v. 15.10.2020 - I ZR 13/19 - Störerhaftung des Registrars - GRUR 2021, 63 Rn 16).

    Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urt. V. 15.10.2020 - I ZR 13/19 - Störerhaftung des Registrars - GRUR 2021, 63 Rn 13).

    Denn hypothetische Kausalverläufe stehen der Ursächlichkeit eines tatsächlichen Verhaltens für eine Rechtsverletzung nicht entgegen (BGH, Urt. v. 15.10.2020 - I ZR 13/19, - Störerhaftung des Registrars - GRUR 2021, 63 Rz 19).

    Zudem muss der Rechtsinhaber darlegen, dass er erfolglos gegen den Betreiber oder den Host-Provider der Domain vorgegangen ist oder dass einem solchen Vorgehen jede Erfolgsaussicht fehlt (BGH, Urt. v. 15.10.2020 - I ZR 13/19 - Störerhaftung des Registrars - GRUR 2021, 63 Rn 35).

    Dagegen kommt die Geltendmachung von Ansprüchen gegen außenstehende Dritte wie etwa den Zugangsvermittler unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nur in Betracht, wenn der Inanspruchnahme des Betreibers der Webseite jede Erfolgsaussicht fehlt und deshalb andernfalls eine Rechtsschutzlücke entstünde (vgl. BGH, Urt. v. 26.11.2015 - I ZR 174/14 - Störerhaftung des Access-Providers - GRUR 2016, 268 Rn 83; BGH, Urt. v. 15.10.2020 - I ZR 13/19 - Störerhaftung des Registrars - GRUR 2021, 63 Rn 31).

  • BGH, 26.11.2015 - I ZR 174/14

    Haftung eines Telekommunikationsunternehmens für Urheberrechtsverletzungen durch

    Auszug aus LG Hamburg, 30.11.2021 - 310 O 99/21
    Dementsprechend hat der BGH auch im Falle eines Access-Providers dessen kausalen Beitrag zur Rechtsverletzung nicht etwa verneint, weil es auch andere Access-Provider gibt, auf die hätte ausgewichen werden können (vgl. BGH, Urt. v. 26.11.2015 - I ZR 174/14 - Störerhaftung des Access Providers - GRUR 2016, 268 Rn 25).

    Dagegen kommt die Geltendmachung von Ansprüchen gegen außenstehende Dritte wie etwa den Zugangsvermittler unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nur in Betracht, wenn der Inanspruchnahme des Betreibers der Webseite jede Erfolgsaussicht fehlt und deshalb andernfalls eine Rechtsschutzlücke entstünde (vgl. BGH, Urt. v. 26.11.2015 - I ZR 174/14 - Störerhaftung des Access-Providers - GRUR 2016, 268 Rn 83; BGH, Urt. v. 15.10.2020 - I ZR 13/19 - Störerhaftung des Registrars - GRUR 2021, 63 Rn 31).

    Das Effizienzkriterium ist maßnahmebezogen zu verstehen, weil andernfalls die Rechteinhaber gerade im Fall von massenhaft begangenen Rechtsverletzungen im Internet schutzlos wären (BGH, Urt. v. 26.11.2015 - I ZR 174/14 - GRUR 2016, 268 Rn 47).

    Dabei kann diesem Erfordernis im nationalen Recht dadurch Rechnung getragen werden, dass Internetnutzer ihre Rechte auf der Grundlage des zwischen ihnen bestehenden Vertragsverhältnisses gegenüber ihrem Vertragspartner gerichtlich geltend machen können (BGH, GRUR 2016, 268 Rn 57).

  • EuGH, 27.03.2014 - C-314/12

    Einem Anbieter von Internetzugangsdiensten kann aufgegeben werden, für seine

    Auszug aus LG Hamburg, 30.11.2021 - 310 O 99/21
    Nach der Rechtsprechung des EuGH muss die Maßnahme bewirken, dass unerlaubte Zugriffe auf die Schutzgegenstände verhindert oder zumindest erschwert werden und dass die Internetnutzer zuverlässig vom Zugriff darauf abgehalten werden (EuGH, GRUR 2014, 468 Rn. 62 f. - UPC Telekabel).

    Im Hinblick auf das Grundrecht der Internetnutzer auf Informationsfreiheit (Art. 11 I GrCh, Art. 5 I 1 GG) verlangt der EuGH allerdings, dass Sperrmaßnahmen streng zielorientiert sind, indem sie die Urheberrechtsverletzung beenden, ohne Internetnutzern die Möglichkeit zu nehmen, rechtmäßig Zugang zu Informationen zu erlangen (EuGH, GRUR 2014, 468 Rn. 56 - UPC Telekabel).

    Zwar ist für die Rechtmäßigkeit einer Sperranordnung unter dem Aspekt der Informationsfreiheit nach Auffassung des EuGH weiter erforderlich, dass die nationalen Verfahrensvorschriften den Internetnutzern ermöglichen, ihre Rechte nach Bekanntwerden der vom Anbieter getroffenen Sperrmaßnahmen vor Gericht geltend zu machen (EuGH, GRUR 2014, 468 Rn. 56 - UPC Telekabel).

  • OLG Köln, 09.10.2020 - 6 U 32/20

    Unterlassunganspruch aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung wegen der

    Auszug aus LG Hamburg, 30.11.2021 - 310 O 99/21
    Der DNS-Resolver übermittelt aber weder die Informationen auf der gesuchten Webseite, noch vermittelt er selbst einen Zugang dazu (vgl. OLG Köln, Urt. v. 9.10.2020 - 6 U 32/20 - GRUR 2021, 70 Rz 99; Jan Bernd Nordemann, GRUR 2021, 18/19).

    Diese werk- und verletzungsbezogene Bewertung der Eilbedürftigkeit ist jedenfalls dann angemessen, wenn es um eine sich fast nahtlos an eine aktuelle Schutzgegenstands-Veröffentlichung anschließende Rechtsverletzung geht (OLG Köln, Urteil vom 9.10.2020 - 6 U 32/20 - NJW 2021, 319 Rz 101) oder - wie hier - um eine unerlaubte öffentliche Zugänglichmachung des Musikalbums sogar vor der offiziellen Veröffentlichung.

  • BGH, 29.04.2010 - I ZR 69/08

    Vorschaubilder

    Auszug aus LG Hamburg, 30.11.2021 - 310 O 99/21
    An seiner abweichenden Auffassung (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 Rn. 14 - Vorschaubilder I) hält der Senat im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur gerichtlichen Zuständigkeit für Klagen wegen Verletzungen des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte nach Art. 5 Nr. 3 Brüssel-IVO (jetzt Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO) nicht fest [folgen Nachweise].".
  • BGH, 21.04.2016 - I ZR 43/14

    An Evening with Marlene Dietrich - Leistungsschutzrechte des ausübenden Künstlers

    Auszug aus LG Hamburg, 30.11.2021 - 310 O 99/21
    Der BGH hat daher in seinem Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 43/14 - An Evening with Marlene Dietrich ausgeführt (zit. nach juris-Rz. 18):.
  • OLG Hamm, 15.05.1986 - 4 U 326/85

    Mißbrauch der Wahlmöglichkeiten zwischen den Gerichtsständen

    Auszug aus LG Hamburg, 30.11.2021 - 310 O 99/21
    Rechtsmissbrauch ist erwogen worden für Fälle der Manipulation der tatsächlichen Voraussetzungen der Zuständigkeit oder auch für den zweckwidrigen Gebrauch prozessualer Verfahrensmöglichkeiten (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.05.1986 - 4 U 326/85 - NJW 1987, 138 m.w.N.).
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