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   LG Köln, 12.12.2013 - 14 O 612/12   

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LG Köln, 12.12.2013 - 14 O 612/12 (https://dejure.org/2013,52894)
LG Köln, Entscheidung vom 12.12.2013 - 14 O 612/12 (https://dejure.org/2013,52894)
LG Köln, Entscheidung vom 12. Dezember 2013 - 14 O 612/12 (https://dejure.org/2013,52894)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Helmut Kohl kann Herausgabe der von ihm besprochenen Tonbänder verlangen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Helmut Kohl kann Herausgabe der von ihm besprochenen Tonbänder verlangen

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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 28.11.2002 - I ZR 168/00

    "P-Vermerk"; Konkretisierung des Streitgegenstands; Bestimmtheit eines

    Auszug aus LG Köln, 12.12.2013 - 14 O 612/12
    Daran gemessen ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (BGH, Urteil vom 14.12.1998 -II ZR 330/97-juris Rz. 7 m.w.N.; BGH, Urteil vom 28.11.2002, I ZR 168/00 -P-Vermerk, juris Rz 46).

    Ein Herausgabeantrag muss deshalb die betreffenden Gegenstände so genau wie möglich bezeichnen, damit sie im Fall einer Zwangsvollstreckung identifizierbar sind (BGH NJW 2003, 668, Zöller/Greger, ZPO, 30. Auflage, § 253 Rn. 13c).

    Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags sind in Abwägung des zu schützenden Interesses des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einen wirksamen Rechtsschutz festzulegen (BGH, Urteil vom 28.11.2002, I ZR 168/00 -P-Vermerk, juris Rz 46).

    Daraus folgt, dass, soweit die Unsicherheit unvermeidlich ist, sie im Interesse eines wirksamen Rechtsschutzes hinzunehmen ist (vgl. BGH, Urteil vom 4.7.2002-I ZR 38/00-Zugabenbündel, juris Rn 59; BGH, Urteil vom 28.11.2002, I ZR 168/00 - P-Vermerk - juris Rz 50).

  • BGH, 11.03.2004 - IX ZR 178/03

    Anspruch des Mandanten eines Steuerberaters auf Zustimmung der Übertragung der

    Auszug aus LG Köln, 12.12.2013 - 14 O 612/12
    Zur Ausführung des übertragenen Auftrages "erhält" der Auftragnehmer alles, was ihm zum Zweck der Durchführung des Auftragsverhältnisses vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt worden ist (vgl. zur Geschäftsbesorgung: BGH, Urteil vom 11.3.2004, IX ZR 178/03-zu II Z. 1 der Gründe, NJW-RR 2004, 1290).

    Aus der Geschäftstätigkeit im Sinne des § 667 BGB erlangt sind aber auch die von dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber selbst angelegten Akten, sonstige Unterlagen und Dateien - mit Ausnahme von privaten Aufzeichnungen (BGH, Urteil vom 11.3.2004, IX ZR 178/03-zu II Z. 1 der Gründe, NJW-RR 2004, 1290; BGHZ 109, 260; BAG, Urteil vom 14.12.2011-10 AZR 283/10-juris Rz 20).

  • BAG, 14.12.2011 - 10 AZR 283/10

    Geschäftsunterlagen - Herausgabeanspruch des Arbeitgebers

    Auszug aus LG Köln, 12.12.2013 - 14 O 612/12
    Generalisierende Formulierungen können aber im Einzelfall unvermeidlich sein, anderenfalls würde die Möglichkeit, gerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen, durch prozessuale Anforderungen unzumutbar erschwert, wenn nicht gar beseitigt (vergleiche BAG, Urteil vom 14.12.2011-10 AZR 283/10-juris Rn. 14).

    Aus der Geschäftstätigkeit im Sinne des § 667 BGB erlangt sind aber auch die von dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber selbst angelegten Akten, sonstige Unterlagen und Dateien - mit Ausnahme von privaten Aufzeichnungen (BGH, Urteil vom 11.3.2004, IX ZR 178/03-zu II Z. 1 der Gründe, NJW-RR 2004, 1290; BGHZ 109, 260; BAG, Urteil vom 14.12.2011-10 AZR 283/10-juris Rz 20).

  • BGH, 04.07.2002 - I ZR 38/00

    Zugabenbündel

    Auszug aus LG Köln, 12.12.2013 - 14 O 612/12
    Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstandes in einem Klageantrag zu stellen sind, hängt jedoch auch ab von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalles (BGH, Urteil vom 4.7.2002-I ZR 38/00-, WRP 2002, 1269 (1271) - Zugabenbündel, m.w.N.; BGH, Urteil vom 22.11.2007-I ZR 12/05-Planfreigabesystem, juris Rz 23f).

    Daraus folgt, dass, soweit die Unsicherheit unvermeidlich ist, sie im Interesse eines wirksamen Rechtsschutzes hinzunehmen ist (vgl. BGH, Urteil vom 4.7.2002-I ZR 38/00-Zugabenbündel, juris Rn 59; BGH, Urteil vom 28.11.2002, I ZR 168/00 - P-Vermerk - juris Rz 50).

  • BGH, 30.11.1989 - III ZR 112/88

    Ansprüche des Konkursverwalters gegen den Rechtsanwalt des Gemeinschuldners

    Auszug aus LG Köln, 12.12.2013 - 14 O 612/12
    Aus der Geschäftstätigkeit im Sinne des § 667 BGB erlangt sind aber auch die von dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber selbst angelegten Akten, sonstige Unterlagen und Dateien - mit Ausnahme von privaten Aufzeichnungen (BGH, Urteil vom 11.3.2004, IX ZR 178/03-zu II Z. 1 der Gründe, NJW-RR 2004, 1290; BGHZ 109, 260; BAG, Urteil vom 14.12.2011-10 AZR 283/10-juris Rz 20).
  • OLG Köln, 02.08.2013 - 6 U 10/13

    Anforderungen an den Nachweis einer Urheberrechtsverletzung im Wege des

    Auszug aus LG Köln, 12.12.2013 - 14 O 612/12
    Eines Hinweises auf den unzureichenden Vortrag des Beklagten gemäß § 139 ZPO bedurfte es nicht, da eine gerichtliche Hinweispflicht jedenfalls dann nicht besteht, wenn das Verhalten einer Partei den Schluss zulässt, dass sie nicht näher vortragen kann oder will (BGH NJW-RR 2004, 394 (395); OLG Köln Urteil vom 2.8.2013-6 U 10/13).
  • LG Hamburg, 08.11.2012 - 308 O 388/12

    Zum urheberrechtlichen Schutz von Interviewfragen; Urheberrechtsverletzung durch

    Auszug aus LG Köln, 12.12.2013 - 14 O 612/12
    Zwar ist eine urheberrechtliche Schutzfähigkeit auch von Interview-Fragen denkbar, dies setzt jedoch voraus, dass es sich um eine schöpferische Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung mit einem gewissen Grad an Individualität mit prägnanter sprachlicher Gestaltung handelt (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 8.11.2012 - 308 O3 188/12, ZUM 2013, 227).
  • BGH, 23.10.2003 - I ZR 55/01

    Haftung eines Paketbeförderungsdienstes für den Verlust von Transportgut;

    Auszug aus LG Köln, 12.12.2013 - 14 O 612/12
    Eines Hinweises auf den unzureichenden Vortrag des Beklagten gemäß § 139 ZPO bedurfte es nicht, da eine gerichtliche Hinweispflicht jedenfalls dann nicht besteht, wenn das Verhalten einer Partei den Schluss zulässt, dass sie nicht näher vortragen kann oder will (BGH NJW-RR 2004, 394 (395); OLG Köln Urteil vom 2.8.2013-6 U 10/13).
  • BGH, 22.06.1956 - I ZR 198/54

    ausgeliehener LKW-Fahrer - §§ 133, 157 BGB, Rechtsbindungswille, unentgeltlicher

    Auszug aus LG Köln, 12.12.2013 - 14 O 612/12
    Ob es sich bei der Absprache von Parteien um einen Auftrag oder ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis handelt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles (BGHZ 21, 102).
  • BGH, 05.07.2001 - I ZR 311/98

    SPIEGEL-CD-ROM

    Auszug aus LG Köln, 12.12.2013 - 14 O 612/12
    Auch in dem von dem Bundesgerichtshof mit Urteil vom 5.7.2001 (I ZR 311/98 - SPIEGEL CD-ROM) entschiedenen Fall hat es der Bundesgerichtshof für zulässig erachtet, dass die Frage, ob eine Aufnahme vom Gläubiger des Titels stammt, notfalls erst im Vollstreckungsverfahren zu klären ist.
  • BGH, 14.12.1998 - II ZR 330/97

    Bestimmtheit eines Zahlungsantrags; Verbindung der Schadensersatz- mit der

  • BGH, 22.11.2007 - I ZR 12/05

    Planfreigabesystem

  • BGH, 16.01.1997 - I ZR 38/96

    "CB-infobank II"; Verwertung von redaktionellen Beiträgen im Rahmen eines

  • BGH, 09.02.1955 - VI ZR 286/53

    Schadensminderungspflicht der Witwe des Verunglückten bei Kürzung des Anspruchs

  • OLG Hamm, 29.01.1997 - 31 U 145/96
  • OLG Köln, 29.05.2018 - 15 U 64/17

    Keine Geldentschädigung für Erbin von Helmut Kohl für Kohl-Protokolle -

    Mit Urteil des Landgerichts Köln vom 12.12.2013 (14 O 612/12, Bl. 268 ff. d.A.) wurde der Beklagte zu 1) zur Herausgabe der Originaltonbänder verurteilt.

    Zwar hat dieser in seiner Zeugenvernehmung am 10.10.2013 im Verfahren 14 O 612/12 - LG Köln angegeben, es sei angedacht gewesen, dass er die Materialien übernehme und eventuell eine Biographie über den Erblasser schreibe (Bl. 348).

    Denn ihr war ausweislich der Ausführungen im Buch bekannt, dass der Beklagte zu 1) mit Urteil des Landgerichts Köln vom 12.12.2013 (14 O 612/12) zur Herausgabe der Originaltonbänder verurteilt worden war.

    Bereits in diesem, knapp zehn Monate vor Veröffentlichung des streitgegenständlichen Buches verkündeten Urteil, hat das Landgericht Köln ausgeführt, dass die besprochenen Tonbänder vorrangig den Interessen des Erblassers als Grundlage der Erstellung seiner Memoiren dienen sollten und dem Beklagten zu 1) kein Recht zustand, diese Aufzeichnungen zu verwenden, bevor nicht - jedenfalls zu Lebzeiten des Erblassers - dieser durch Veröffentlichung seiner Memoiren die Deutungshoheit über seine Lebensgeschichte hatte ausüben können (LG Köln v. 12.12.2013 - 14 O 612/12, juris Tz. 74 f.).

    Denn bereits in der Entscheidung des Landgerichts Köln vom 12.12.2013 (14 O 612/12, juris), welche auch der Beklagten zu 3) bekannt war, hatte die Kammer ausgeführt, dass zwischen dem Erblasser und dem Beklagten zu 1) ein Auftragsverhältnis bezüglich der Aufzeichnung der Lebenserinnerungen auf Tonband bestanden habe, dieses Auftragsverhältnis mit Kündigung des Erblassers vom 24.03.2009 beendet worden und der Beklagte zu 1) daher verpflichtet sei, die Tonbänder als aus dem Auftragsverhältnis erlangt herauszugeben.

  • OLG Köln, 29.05.2018 - 15 U 65/17

    Kohl gg. Schwan

    Mit Urteil des Landgerichts Köln vom 12.12.2013 (14 O 612/12) wurde der Beklagte zu 1) zur Herausgabe der Originaltonbänder verurteilt.

    Zwar hat dieser in seiner Zeugenvernehmung am 10.10.2013 im Verfahren 14 O 612/12 LG Köln (vgl. Anlage K 45) angegeben, es sei angedacht gewesen, dass er die Materialien übernehme und eventuell eine Biographie über den Erblasser schreibe (Bl. 348).

    Denn ihr war ausweislich der Ausführungen im Buch bekannt, dass der Beklagte zu 1) mit Urteil des Landgerichts Köln vom 12.12.2013 (14 O 612/12) zur Herausgabe der Originaltonbänder verurteilt worden war.

    Bereits in diesem, knapp zehn Monate vor Veröffentlichung des streitgegenständlichen Buches verkündeten Urteil, hat das Landgericht Köln ausgeführt, dass die besprochenen Tonbänder vorrangig den Interessen des Erblassers als Grundlage der Erstellung seiner Memoiren dienen sollten und dem Beklagten zu 1) kein Recht zustand, diese Aufzeichnungen zu verwenden, bevor nicht - jedenfalls zu Lebzeiten des Erblassers - dieser durch Veröffentlichung seiner Memoiren die Deutungshoheit über seine Lebensgeschichte hatte ausüben können (LG Köln, Urt. v. 12.12.2013 - 14 O 612/12, juris Rn. 74 f.).

    Denn bereits in der Entscheidung des Landgerichts Köln vom 12.12.2013 (14 O 612/12, juris), welche auch der Beklagten zu 3) bekannt war, hatte die Kammer ausgeführt, dass zwischen dem Erblasser und dem Beklagten zu 1) ein Auftragsverhältnis bezüglich der Aufzeichnung der Lebenserinnerungen auf Tonband bestanden habe, dieses Auftragsverhältnis mit Kündigung des Erblassers vom 24.3.2009 beendet worden und der Beklagte zu 1) daher verpflichtet sei, die Tonbänder als aus dem Auftragsverhältnis erlangt herauszugeben.

  • LG Köln, 27.04.2017 - 14 O 323/15

    Besonders schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung: 1 Mio. Euro Schmerzensgeld für

    An den Gesprächen war teils auch der in dem Verfahren LG Köln 14 O 612/12 als Zeuge vernommene Dr. M beteiligt, der die Erstellung des ersten Bandes der Memoiren (1930-1960) übernommen hatte.

    Nachdem der Beklagte zu 1) in einem Interview, veröffentlicht in der Zeitschrift "Z", Ausgabe 39/2012, für einen späteren Zeitpunkt die Veröffentlichung einer Biografie des Klägers unter Verwendung des Tonbandmaterials in Aussicht gestellt hatte, wurde der Beklagte zu 1) zur Herausgabe der Originaltonbänder verurteilt auf Grundlage eines dem Kläger gegen den Beklagten zu 1) zustehenden Herausgabeanspruchs aus Auftragsverhältnis (Urteil der erkennenden Kammer vom 12.12.2013 - Az.: 14 O 612/12, in der Begründung abweichend OLG Köln, Urteil vom 01.08.2014 - 6 U 20/14 - Ghostwriter-Tonbänder, nachgehend (bestätigend) BGH, Urteil vom 10.07.2015 - V ZR 206/14 - Kanzler Kohls Tonbänder) - Anlagen K 1 und K 2, Bl. 11 - 48 GA sowie Bl. 677 - 694 GA).

    Auch die von dem Kläger in Bezug genommenen Aussagen des Zeugen Dr. M in dem Rechtsstreit LG Köln 14 O 612/12 vermöchten eine Geheimhaltungsabrede nicht zu belegen.

    Die Kammer hält auch auf Grundlage des Vortrags der Parteien im vorliegenden Verfahren an ihrer mit Urteil vom 12.12.2013 (Az: 14 O 612/12) und 13.11.2014 (Az.: 14 O 315/14) begründeten Auffassung fest, dass die Erstellung der Tonbandaufnahmen nicht im rechtsfreien Raum oder im Rahmen einer Gefälligkeit von Seiten des Beklagten zu 1) erfolgte, sondern Gegenstand eines zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) vereinbarten Auftragsverhältnisses im Sinne von § 662 BGB war.

    Sie entspricht der Einschätzung der Kammer, wie sie diese bereits in den vor der Kammer geführten Verfahren (14 O 612/12, Urteil vom 12.12.2013; Az.: 14 O 315/14, Urteil vom 13.11.2014) zum Ausdruck gebracht hat.

    Auch hatten die Beklagten zu 2) und 3) noch vor Veröffentlichung des streitgegenständlichen Buches Kenntnis von dem Urteil der erkennenden Kammer vom 12.12.2013 (14 O 612/12), in welchem der Beklagte zu 1) zur Herausgabe der Originaltonbänder aufgrund vertraglicher Verpflichtung gegenüber dem Kläger verurteilt worden war.

  • OLG Köln, 29.05.2018 - 15 U 66/17

    Kohl gg. Schwan

    Mit Urteil des Landgerichts Köln vom 12.12.2013 (14 O 612/12) wurde der Beklagte zur Herausgabe der Originaltonbänder verurteilt.

    Denn der in diesem Verfahren ergangene Titel, das Urteil des Landgerichts Köln vom 12.12.2013 (14 O 612/12), bezieht sich allein auf Tonbandaufnahmen, auf denen die Stimme des Erblassers zu hören ist und " die in den Jahren 2001 und 2002 vom Beklagten aufgenommen wurden ", womit in diesem Verfahren nicht bereits rechtskräftig über den vorliegend geltend gemachten bzw. durch die Auskunft vorzubereitenden Anspruch entschieden wurde und auf Grundlage dieses Titels nicht auch die durch den hiesigen Auskunftsantrag vorzubereitende Herausgabe der Vervielfältigungsstücke verlangt werden kann.

    (2) Einer Auskunftspflicht des Beklagten steht auch nicht dessen Einwand entgegen, dass die Klägerin den Inhalt der Vervielfältigungsstücke zur Fertigstellung der Memoiren des Erblassers nicht benötige, weil sie nach Vollstreckung des Urteils im Herausgabeverfahren (14 O 612/12 LG Köln) bereits über die Originaltonbänder verfüge.

    (2) Auch durch die Klage auf Herausgabe der Originaltonbänder, die im Verfahren 14 O 612/12 LG Köln mit Schriftsatz vom 28.12.2012 (Anlage K 5) beim Landgericht Köln eingereicht wurde, ist die Verjährung des hier geltend gemachten Auskunftsanspruchs nicht nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden.

    (b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der mit der Klage auf Herausgabe der Originaltonbänder im Verfahren 14 O 612/12 LG Köln geltend gemachte Anspruch nicht derselbe prozessuale Anspruch wie derjenige, der vorliegend Gegenstand der Stufenklage ist.

    Denn vorliegend steht zwischen den Parteien - schon aufgrund der bereits rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren 14 O 612/12 LG Köln sowie der am 12.3.2014 erfolgten Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher - nicht mehr im Streit, ob der Beklagte verpflichtet ist, die aus der Zusammenarbeit mit dem Erblasser stammenden Originaltonbänder herauszugeben.

    Selbst als der Erblasser in der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2013 (14 O 612/12 LG Köln) - wie er vorträgt erstmals - erfahren hat, dass der Beklagte Transkripte von den Originaltonbändern angefertigt hatte, der Beklagte im Spiegel-Interview vom 24.9.2012 von der Anfertigung von Audio-Kopien sowie einem "Schatz" sprach und mit Schreiben vom selben Tage (Anlage K 23) dem Erblasser versicherte, kein "Enthüllungsbuch" schreiben zu wollen, hat der Erblasser keine Klage auf Auskunft über das Vorhandensein weiterer Unterlagen im mittelbaren oder unmittelbaren Besitz des Beklagten erhoben, sondern erst mit Schriftsatz vom 31.5.2016 (Bl. 1044) erstmals den Anspruch auf Auskunft hinsichtlich der " weiteren Unterlagen " gerichtlich geltend gemacht.

  • OLG Köln, 06.02.2024 - 15 U 314/19

    Dr. Kohl-Richter gegen Dr. Schwan u.a.

    Ungeachtet der Frage des Rechtsbindungswillens dieser ersichtlich nur belustigenden Äußerung des Erblassers - zu deren Annahme als Konstruktion einer verbindlichen inhaltlich unbeschränkten Einwilligung in eine Veröffentlichung des auf Tonband fixierten gesprochenen Worts und/oder sonstigen vertraulichen Materials durch den Beklagten trotz der darauf bezogenen Ausführungen bei LG Köln v. 12.12.2013 - 14 O 612/12 (Anlage K 3, Bl. 370 ff. AO I = juris Rn. 88 f.) jeder belastbare Vortrag von Beklagtenseite fehlt - stand dies in Ansehung des Von-Sich-Weisens einer Publikationsabsicht seitens des Beklagten zu 1) zumindest den Umständen nach aber erkennbar unter dem Vorbehalt der weiterhin vertrauensvollen Zusammenarbeit und des erfolgreichen Abschlusses des Memoirenprojekts als Kernziel der gemeinsamen Arbeit und Basis der aufgezeigten Rechtsbeziehung sui generis.

    Denn unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen der Parteien wäre eine freie Verwertungszusage nicht vor Abschluss des Memoirenprojekts des Erblassers denkbar und zudem auch danach nicht unabhängig von einem fortbestehenden Vertrauen des Erblassers bzw. der von ihm mit der Projektfortführung betrauten Personen.Damit kam es hier auch nicht mehr auf die vom Landgericht Köln im Urteil vom 12.12.2013 - 14 O 612/12 (Anlage K 3, Bl. 370 ff. AO I = juris Rn. 90 f.) bei der Frage nach dem Schicksal der Originaltonbänder zu Recht angesprochene Frage einer Formunwirksamkeit etwaiger Verwertungszusagen nach §§ 2301, 518 Abs. 2 BGB an.

    Das Landgericht hat im Urteil vom 12.12.2013 (14 O 612/12, Anlage K 3, Bl. 370 ff. AO I = juris) nur am Rande eine "Geheimhaltungspflicht" (juris Rn. 88) angesprochen und damit argumentiert, dass der Erblasser darauf habe vertrauen dürfen, dass aus der vertrauensvollen Atmosphäre der Gespräche nichts nach draußen dringen werde (juris Rn. 70); es hat am Ende aber gerade offen gelassen, ob der damals allein streitgegenständliche Herausgabeanspruch auf eine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die Veröffentlichung zu stützen wäre (juris Rn. 98 f.) und sich ansonsten im Wesentlichen nur auf die Zweckbindung der Bänder und die Regelung in § 667 BGB berufen.

  • LG Köln, 27.04.2017 - 14 O 261/16

    Veröffentlichung der Kohl-Zitate

    An den Gesprächen war teils auch der in dem Verfahren LG Köln 14 O 612/12 als Zeuge vernommene Dr. M beteiligt, der die Erstellung des ersten Bandes der Memoiren (1930-1960) übernommen hatte.

    Nachdem der Beklagte zu 1) in einem Interview, veröffentlicht in der Zeitschrift "Z", Ausgabe 39/2012, für einen späteren Zeitpunkt die Veröffentlichung einer Biografie des Klägers unter Verwendung des Tonbandmaterials in Aussicht gestellt hatte, wurde der Beklagte zu 1) zur Herausgabe der Originaltonbänder verurteilt auf Grundlage eines dem Kläger gegen den Beklagten zu 1) zustehenden Herausgabeanspruchs aus Auftragsverhältnis (Urteil der erkennenden Kammer vom 12.12.2013 - Az.: 14 O 612/12, in der Begründung abweichend OLG Köln, Urteil vom 01.08.2014 - 6 U 20/14 - Ghostwriter-Tonbänder, nachgehend (bestätigend) BGH, Urteil vom 10.07.2015 - V ZR 206/14 - Kanzler Kohls Tonbänder) - Anlagen K 1 und K 2, Bl. 11 - 48 GA sowie Bl. 677 - 694 GA).

    Auch die von dem Kläger in Bezug genommenen Aussagen des Zeugen Dr. M in dem Rechtsstreit LG Köln 14 O 612/12 vermöchten eine Geheimhaltungsabrede nicht zu belegen.

    Die Kammer hält auch auf Grundlage des Vortrags der Parteien im vorliegenden Verfahren an ihrer mit Urteilen vom 12.12.2013 (Az: 14 O 612/12) und 13.11.2014 (Az.: 14 O 315/14) begründeten Auffassung fest, dass die Erstellung der Tonbandaufnahmen nicht im rechtsfreien Raum oder im Rahmen einer Gefälligkeit von Seiten des Beklagten zu 1) erfolgte, sondern Gegenstand eines zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) vereinbarten Auftragsverhältnisses im Sinne von § 662 BGB war.

    Sie entspricht der Einschätzung der Kammer, wie sie diese bereits in den vor der Kammer geführten Verfahren (14 O 612/12, Urteil vom 12.12.2013; Az.: 14 O 315/14, Urteil vom 13.11.2014) zum Ausdruck gebracht hat.

  • LG Köln, 13.11.2014 - 14 O 315/14

    Altkanzler prüft Klage: Verlag liefert umstrittenes Kohl-Buch aus

    An den Memoiren arbeitete neben dem Beklagten zu 2) auch der in dem Verfahren 14 O 612/12 LG Köln als Zeuge vernommene Dr. T mit, der die Erstellung des ersten Bandes der Memoiren (1930 bis 1960) übernommen hatte.

    Der Beklagte zu 2) wurde mit Urteil des Landgerichts Köln vom 12.12.2013 (AZ.: 14 O 612/12) nach Anhörung des Zeugen Dr. T zum Gegenstand und Zweck der Tonbandaufnahmen antragsgemäß verurteilt.

    Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Urteile des LG Köln vom 12.12.2013 (AZ.: 14 O 612/12) (Anlage AS 1, Bl. 27 - 45 GA), des OLG Köln vom 01.08.2014 (AZ.: 6 U 20/14) (Anlage AS 2, Bl. 46 - 64 GA) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme vom 10.10.2013, LG Köln 14 O 612/12 (Bl. 522 - 527 GA) Bezug genommen.

    Der Beklagte zu 2) hat im Wege der Zwangsvollstreckung zwischenzeitlich 200 Originaltonbänder an den Kläger herausgegeben (in dem Verfahren LG Köln 14 O 612/12 war deren Zahl mit 135 beziffert worden).

    Die Kammer hält auf Grundlage des Vortrags der Parteien im vorliegenden Verfahren an ihrer mit Urteil vom 12.12.2013 (Az: 14 O 612/12) begründeten Auffassung fest, dass die Erstellung der Tonbandaufnahmen nicht im rechtsfreien Raum oder im Rahmen einer Gefälligkeit von Seiten des Beklagten zu 2) erfolgte, sondern Gegenstand eines zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) vereinbarten Auftragsverhältnisses im Sinne von § 662 BGB war.

    Beide Parteien haben im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf die Bekundungen des Zeugen Dr. T in dem Verfahren 14 O 612/12 als gerichtsbekannt Bezug genommen.

  • OLG Köln, 01.08.2014 - 6 U 20/14

    Befragter hat Anspruch auf Herausgabe von Tonbändern mit Interviews

    Die Berufung des Beklagten gegen das am 12. Dezember 2013 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 14 O 612/12 - wird zurückgewiesen.
  • LG Köln, 27.04.2017 - 14 O 286/14

    Eine Million Euro Schadensersatz für Altkanzler Kohl

    Auf Antrag des Klägers wurde der Beklagte mit Urteil der erkennenden Kammer vom 12.12.2013 - Az.: 14 O 612/12 zur Herausgabe der Originaltonbänder verurteilt (nachgehend OLG Köln, Urteil vom 01.08.2014 - 6 U 20/14 - Ghostwriter-Tonbänder und BGH, Urteil vom 10.07.2015 - V ZR 206/14 - Kanzler Ys Tonbänder) - Anlagen K 1 und K 2, Bl. 11 - 48 GA sowie Bl. 677 - 694 GA.

    Sie entspricht der Einschätzung der Kammer, wie sie diese bereits in den vor der Kammer geführten Verfahren (14 O 612/12, Urteil vom 12.12.2013; Az.: 14 O 315/14, Urteil vom 13.11.2014) zum Ausdruck gebracht hat.

  • LG Köln, 11.12.2019 - 28 O 11/18

    Teil-Erfolg für Witwe von Dr. Helmut Kohl

    Mit Urteil des Landgerichts Köln vom 12.12.2013 (14 O 612/12) und des Oberlandesgerichts Köln vom 01.08.2014 (6 U 20/14) wurde der Beklagte zu 1) zur Herausgabe der Originaltonbänder verurteilt.
  • LG Köln, 21.08.2017 - 14 O 286/14
  • LG Köln, 07.10.2014 - 28 O 434/14

    Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung, Verwertung und/oder Nutzung der auf

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