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   LSG Berlin-Brandenburg, 24.03.2021 - L 7 KA 20/17   

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LSG Berlin-Brandenburg, 24.03.2021 - L 7 KA 20/17 (https://dejure.org/2021,11668)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24.03.2021 - L 7 KA 20/17 (https://dejure.org/2021,11668)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24. März 2021 - L 7 KA 20/17 (https://dejure.org/2021,11668)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 85 Abs 4b SGB 5, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 GG
    Degression - Oralchirurgin - Mengensteigerung - Zahnersatzleistungen - Ungleichbehandlung/Gleichbehandlung - Praxissitz im sozial schwachen Gebiet

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Vergütungsanspruch eines Oralchirurgen - Verfassungsmäßigkeit der Degressionsregelung im Abrechnungsjahr 2013

  • rechtsportal.de

    Degressionskürzungen für vertragszahnärztliches Honorar; Oralchirurgen als Vertragszahnärzte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 23/06 R

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Anwendbarkeit der Degressionsregelung - keine

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 24.03.2021 - L 7 KA 20/17
    Dabei darf der Gesetzgeber eine generalisierende Betrachtung der Auswirkungen auf den betroffenen Berufszweig anstellen (grundlegend BSGE 80, 223 sowie dazu BVerfG NJW 2000, 3413 und NVwZ-RR 2002, 802; BSG, Urteil vom 29. November 2006 - B 6 KA 23/06 R -, Rn. 11 ff.; Urteil vom 13. Oktober 2010 - B 6 KA 35/09 R Rn. 11 ff., jeweils juris).

    Es ergaben sich seither dadurch Vorteile für alle diejenigen, die Zahnersatzleistungen erbringen (BSG, Urteil vom 29. November 2006 - B 6 KA 23/06 R Rn. 15, juris).

    Oralchirurgen werden im Rahmen der Terminologie des § 85 Abs. 4b SGB V a.F. den "Vertragszahnärzten" zugeordnet und deshalb ebenso wie diese von den Degressionsregelungen erfasst (näher BSG, Urteil vom 29. November 2006 - B 6 KA 23/06 R, Rn. 19, juris).

    Die unterschiedliche Höhe der Degression zwischen den oralchirurgischen Praxen bei einem durchschnittlich geringen Anteil an Zahnersatzleistungen spricht dafür, dass die Gründe für die Überschreitung vielfältig sein können und möglicherweise auch in einer frei gewählten spezifischen (oralchirurgischen) Praxisausrichtung liegen (vgl. BSG, Urteil vom 29. November 2006 - B 6 KA 23/06 R, Rn. 20 und 24).

    Dies wird bestätigt durch die aktuelle Bedarfsplanungs-RL, an der sich der Gesetzgeber (weiter) orientieren darf (vgl. Bedarfsplanungs-RL Fassung 2019, allgemein: BSG, Urteil vom 29. November 2006 - B 6 KA 23/06 R, Rn. 21, juris).

  • BSG, 13.10.2010 - B 6 KA 35/09 R

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Degressionsregelung erfasst auch Oralchirurgen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 24.03.2021 - L 7 KA 20/17
    Die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 13. Oktober 2010 (B 6 KA 35/09 R) betreffe eine andere Ausgangslage.

    Für die aktuell geltende Degressionsregelung habe das BSG explizit entschieden, dass sie für alle Zahnärzte/Zahnärztinnen mit Ausnahme der Kieferorthopäden gelten dürfe, ohne dass dies gegen Art. 3 Abs. 1 oder Art. 12 Abs. 1 verstoße (BSG, Urteil vom 13. Oktober 2010 - B 6 KA 35/09 R - juris Rn. 12).

    Dabei darf der Gesetzgeber eine generalisierende Betrachtung der Auswirkungen auf den betroffenen Berufszweig anstellen (grundlegend BSGE 80, 223 sowie dazu BVerfG NJW 2000, 3413 und NVwZ-RR 2002, 802; BSG, Urteil vom 29. November 2006 - B 6 KA 23/06 R -, Rn. 11 ff.; Urteil vom 13. Oktober 2010 - B 6 KA 35/09 R Rn. 11 ff., jeweils juris).

    Praktisch machen sie davon in unterschiedlichem Maße auch Gebrauch (dazu BSG, Urteil vom 13. Oktober 2010 - B 6 KA 35/09 R Rn. 19, juris).

    Selbst wenn aber die Gruppe der Kieferorthopäd*innen als Vergleichsgruppe im Hinblick auf ihre höheren Degressionsgrenzen gewählt wird, ist ihre Ungleichbehandlung im Vergleich zu den Oralchirurg*innen dadurch gerechtfertigt, dass diese Gruppe typischerweise keine Zahnersatzleistungen erbringt (BSG, Urteil vom 13. Oktober 2010 - B 6 KA 35/09 R Rn. 23, juris).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.05.2009 - L 7 KA 133/06

    Vertragszahnärztliche Vergütung - Degressionsregelung - unterschiedliche

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 24.03.2021 - L 7 KA 20/17
    Eine Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte ist nur dann rechtswidrig, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf; der Spielraum des Gesetzgebers ist dabei weit bemessen (Urteil des Senats vom 20. Mai 2009 - L 7 KA 133/06 -, Rn. 27, juris unter Berufung auf BVerfGE 98, 365; 112, 368).

    Soweit sie geltend macht, im Einzugsbereich der Praxis nur begrenzt Privatpatient*innen akquirieren zu können, hat sie nicht dargelegt, welchen Anteil ihres Gesamteinkommens sie unter Berücksichtigung der nicht über die Beklagte abgerechneten Honorare erzielt (z.B. für Leistungen an Privatpatienten oder für nicht bei der Kassenärztlichen Vereinigung geltend gemachte Leistungen, vgl. bereits Urteil des Senats vom 20. Mai 2009 - L 7 KA 133/06 -, Rn. 32, juris).

  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 24.03.2021 - L 7 KA 20/17
    Eine Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte ist nur dann rechtswidrig, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf; der Spielraum des Gesetzgebers ist dabei weit bemessen (Urteil des Senats vom 20. Mai 2009 - L 7 KA 133/06 -, Rn. 27, juris unter Berufung auf BVerfGE 98, 365; 112, 368).
  • BVerfG, 11.05.2005 - 1 BvR 368/97

    Ostrenten: Verfassungsbeschwerden erfolglos

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 24.03.2021 - L 7 KA 20/17
    Eine Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte ist nur dann rechtswidrig, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf; der Spielraum des Gesetzgebers ist dabei weit bemessen (Urteil des Senats vom 20. Mai 2009 - L 7 KA 133/06 -, Rn. 27, juris unter Berufung auf BVerfGE 98, 365; 112, 368).
  • BSG, 14.05.1997 - 6 RKa 25/96

    Punktmengengrenze - Vetragszahnarzt - Absenkung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 24.03.2021 - L 7 KA 20/17
    Dabei darf der Gesetzgeber eine generalisierende Betrachtung der Auswirkungen auf den betroffenen Berufszweig anstellen (grundlegend BSGE 80, 223 sowie dazu BVerfG NJW 2000, 3413 und NVwZ-RR 2002, 802; BSG, Urteil vom 29. November 2006 - B 6 KA 23/06 R -, Rn. 11 ff.; Urteil vom 13. Oktober 2010 - B 6 KA 35/09 R Rn. 11 ff., jeweils juris).
  • BVerfG, 12.07.2000 - 1 BvR 2260/97

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen mangelnder Substantiierung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 24.03.2021 - L 7 KA 20/17
    Für die Frage, ob die Degressionsregelungen, gemessen am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 12 GG, das Einkommen aus zahnärztlicher Praxis Vertragsärztinnen (im Einzelfalle) unzumutbar betreffen, müssen aber die konkreten Einkommensverhältnisse unter Darlegung der Einnahmen aus vertragsärztlicher und sonstiger zahnärztlicher Tätigkeit dargestellt werden (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12. Juli 2000 - 1 BvR 2260/97 -, Rn. 6, juris).
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