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   LSG Niedersachsen-Bremen, 07.10.2021 - L 12 BA 5/19   

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LSG Niedersachsen-Bremen, 07.10.2021 - L 12 BA 5/19 (https://dejure.org/2021,41843)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 07.10.2021 - L 12 BA 5/19 (https://dejure.org/2021,41843)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 07. Oktober 2021 - L 12 BA 5/19 (https://dejure.org/2021,41843)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Betriebsprüfungen

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI; § 231 Abs. 4b S. 1-4 SGB VI; § 46 Abs. 2 BRAO; § 46a BRAO; Art 3 Abs. 1 GG; § 183 SGG; § 193 SGG
    Rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für einen Syndikusrechtsanwalt; Bezug zum Versorgungssystem der Rechtsanwaltschaft in einem Rückwirkungszeitraum; Vorherige Hinnahme einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Syndikusrechtsanwälte (§ 46 Abs. 2 BRAO), die die Voraussetzungen für eine rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 231 Abs. 4b Satz 4 SGB VI (Zahlung von Pflichtbeiträgen für ein berufsständisches Versorgungswerk bereits vor dem 1.4.2014) nicht erfüllen, ...

  • rechtsportal.de

    Rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für einen Syndikusrechtsanwalt Bezug zum Versorgungssystem der Rechtsanwaltschaft in einem Rückwirkungszeitraum Vorherige Hinnahme einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 26.02.2020 - B 5 RE 2/19 R

    Rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 231 Abs 4b S 1

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 07.10.2021 - L 12 BA 5/19
    Auch im Urteil des BSG vom 26.2.2020 - B 5 RE 2/19 R - sei die im hiesigen Rechtsstreit zu entscheidende Frage zu seinen Gunsten entschieden worden.

    28 Zwar fordert § 231 Abs. 4b Satz 1 SGB VI n.F. für Zeiten "derjenigen Beschäftigung, für die die Befreiung von der Versicherungspflicht erteilt wird", vor dem 1.1.2016 - anders als für "davor liegende Beschäftigungen" (§ 231 Abs. 4b Satz 2 SGB VI n.F.) und vor dem 1.4.2014 liegende Zeiten (§ 231 Abs. 4b Satz 4 SGB VI n.F.) - keine durch Pflichtmitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer bedingte Pflicht mitgliedschaft in einem Versorgungswerk, sodass nach dieser Vorschrift rückwirkend auch befreit werden kann, wer nur freiwilliges Mitglied im berufsständischen Versorgungswerk war (so nunmehr ausdrücklich BSG, Urteil vom 26.2.2020 - B 5 RE 2/19 R - sowie zuvor Landessozialgericht (LSG) Hessen, Urteil vom 14.2.2019 - L 1 KR 617/18).

    31 Das gefundene Ergebnis ist schließlich auch mit verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar: Für die dargestellte Übergangsregelung selbst ist dies bereits mehrfach festgestellt worden (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 26.2.2020, a.a.O.; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.5.2020 - L 3 R 738/18; LSG Hessen, Urteil vom 14.2.2019 - L 1 KR 617/18; Bayerisches LSG, Urteil vom 7.2.2019 - L 14 R 264/18).

  • BSG, 03.04.2014 - B 5 RE 13/14 R

    Rentenversicherung - keine Befreiung von der Versicherungspflicht - zugelassener

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 07.10.2021 - L 12 BA 5/19
    Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, mit der der Gesetzgeber das bis zu den Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 3.4.2019 (B 5 RE 13/14 R, B 5 RE 9/14 RE und B 5 RE 3/14) durch die Verwaltungspraxis geschaffene schutzwürdige Vertrauen bei der Befreiung von (vormals) "Syndikusanwälten" angemessen berücksichtigen wollte.

    Die Rechtsauffassung der Beklagten würde demgegenüber zu einer zirkelschlussartigen Rückkehr zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in den Urteilen vom 3.4.2014 (B 5 RE 13/14 R, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14 R) führen, die der Gesetzgeber mit der zum 1.1.2016 eingefügten Regelung des § 231 Abs. 4b SGB VI gerade habe korrigieren wollen.

    Das Berufsrecht und die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber angestellten Volljurist/inn/en mit Anwaltszulassung (Syndikusanwält/inn/e/n) ist in jüngerer Vergangenheit grundlegend (neu) geregelt worden: Während beschäftigte Syndikusanwält/inn/e/n von Seiten der Rentenversicherungsträger in langjähriger Praxis zunächst regelmäßig von der Rentenversicherungspflicht befreit wurden, entschied das BSG mit den bereits vom Kläger angeführten Urteilen vom 3.4.2014 (a.a.O.), dass eine selbständige anwaltliche Berufsausübung in der äußeren Form einer Beschäftigung als Syndikus nicht möglich ist und daher auch keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erfolgen könne.

  • BVerfG, 22.07.2016 - 1 BvR 2534/14

    Kein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis bei Verfassungsbeschwerden von

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 07.10.2021 - L 12 BA 5/19
    Inzwischen habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 22.7.2016 - 1 BvR 2534/14 - sogar "mitgeteilt", dass die Übergangsregelung des Gesetzgebers nicht weit genug gehe und daher eine verfassungskonforme Interpretation durch die Sozialgerichte erforderlich sei.

    Etwas Anderes ist auch den Entscheidungen (Nichtannahmebeschlüssen) des BVerfG vom 19. bzw. 22.7.2016 (1 BvR 2584/14, 1 BvR 2534/14) nicht zu entnehmen, zumal in ihrem Fokus nicht die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des § 231 Abs. 4b Satz 1 SGB VI n.F., sondern der Ausschlusstatbestand des § 231 Abs. 4b Satz 5 SGB VI n.F. gestanden hat, dessen Auslegung zudem "keine spezifisch verfassungsrechtlichen Fragen auf[werfe], die nur das Bundesverfassungsgericht beantworten kann" (BVerfG, a.a.O.).

  • SG München, 01.02.2018 - S 31 R 1310/17

    Rückwirkung der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht auf den

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 07.10.2021 - L 12 BA 5/19
    Ergänzend verweist der Kläger auf das Urteil des SG München vom 1.2.2018 - S 31 R 1310/17 -, mit dem dem dortigen Kläger in einer "sehr vergleichbaren Situation" eine entsprechend rückwirkende Befreiung "erteilt" worden sei.

    Zumindest dies ergibt sich - entgegen der Auffassung des SG München in dem vom Kläger angeführten Urteil vom 1.2.2018 (S 31 R 1310/17) - zur Überzeugung des Senats auch unmittelbar aus dem Gesetz: § 231 Abs. 4b Satz 1 SGB VI n.F. trifft keine eigenständige Befreiungsregelung für den infrage kommenden zurückliegenden Zeitraum, sondern nimmt seinerseits auf "eine Befreiung von der Versicherungspflicht ... nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" Bezug.

  • BSG, 03.04.2014 - B 5 RE 3/14 R

    Kein Befreiungsanspruch abhängig beschäftigter "Syndikusanwälte" von der

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 07.10.2021 - L 12 BA 5/19
    Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, mit der der Gesetzgeber das bis zu den Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 3.4.2019 (B 5 RE 13/14 R, B 5 RE 9/14 RE und B 5 RE 3/14) durch die Verwaltungspraxis geschaffene schutzwürdige Vertrauen bei der Befreiung von (vormals) "Syndikusanwälten" angemessen berücksichtigen wollte.

    Die Rechtsauffassung der Beklagten würde demgegenüber zu einer zirkelschlussartigen Rückkehr zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in den Urteilen vom 3.4.2014 (B 5 RE 13/14 R, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14 R) führen, die der Gesetzgeber mit der zum 1.1.2016 eingefügten Regelung des § 231 Abs. 4b SGB VI gerade habe korrigieren wollen.

  • LSG Hessen, 14.02.2019 - L 1 KR 617/18

    Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für eine Tätigkeit als

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 07.10.2021 - L 12 BA 5/19
    28 Zwar fordert § 231 Abs. 4b Satz 1 SGB VI n.F. für Zeiten "derjenigen Beschäftigung, für die die Befreiung von der Versicherungspflicht erteilt wird", vor dem 1.1.2016 - anders als für "davor liegende Beschäftigungen" (§ 231 Abs. 4b Satz 2 SGB VI n.F.) und vor dem 1.4.2014 liegende Zeiten (§ 231 Abs. 4b Satz 4 SGB VI n.F.) - keine durch Pflichtmitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer bedingte Pflicht mitgliedschaft in einem Versorgungswerk, sodass nach dieser Vorschrift rückwirkend auch befreit werden kann, wer nur freiwilliges Mitglied im berufsständischen Versorgungswerk war (so nunmehr ausdrücklich BSG, Urteil vom 26.2.2020 - B 5 RE 2/19 R - sowie zuvor Landessozialgericht (LSG) Hessen, Urteil vom 14.2.2019 - L 1 KR 617/18).

    31 Das gefundene Ergebnis ist schließlich auch mit verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar: Für die dargestellte Übergangsregelung selbst ist dies bereits mehrfach festgestellt worden (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 26.2.2020, a.a.O.; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.5.2020 - L 3 R 738/18; LSG Hessen, Urteil vom 14.2.2019 - L 1 KR 617/18; Bayerisches LSG, Urteil vom 7.2.2019 - L 14 R 264/18).

  • BSG, 31.10.2012 - B 12 R 3/11 R

    Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - beschränkte

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 07.10.2021 - L 12 BA 5/19
    Der Senat kann dahingestellt sein lassen, ob der Anspruch des Klägers - wie das SG meint - bereits daran scheitert, dass er die für seine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht maßgebliche "Beschäftigung" bei der Beigeladenen zu 1) erst "Ende März 2016" begonnen hat, oder ob - wie die Beigeladene mit Schreiben an den Kläger vom 6.5.2019 ausgeführt hat - mit der "Ergänzungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag" vom 7.3./23.3.2016 "keine inhaltliche Veränderung [der] Beschäftigung erfolgte" und deshalb bereits die Aufnahme der zuvor (befristet) ab dem 1.4.2013 bzw. (unbefristet) ab dem 1.4.2015 begründeten Arbeitsverhältnisse als Beginn "derjenigen Beschäftigung" angesehen werden müsste, "für die [später] die Befreiung von der Versicherungspflicht erteilt" wurde (zum Begriff der insoweit maßgeblichen Beschäftigung: BSG, Urteil vom 13.12.2018 - B 5 RE 1/18 R; Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 3/11 R, jew.m.w.N.).
  • BSG, 03.04.2014 - B 5 RE 9/14 R

    Kein Befreiungsanspruch abhängig beschäftigter "Syndikusanwälte" von der

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 07.10.2021 - L 12 BA 5/19
    Die Rechtsauffassung der Beklagten würde demgegenüber zu einer zirkelschlussartigen Rückkehr zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in den Urteilen vom 3.4.2014 (B 5 RE 13/14 R, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14 R) führen, die der Gesetzgeber mit der zum 1.1.2016 eingefügten Regelung des § 231 Abs. 4b SGB VI gerade habe korrigieren wollen.
  • BSG, 13.12.2018 - B 5 RE 1/18 R

    Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei der Mitgliedschaft in einer

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 07.10.2021 - L 12 BA 5/19
    Der Senat kann dahingestellt sein lassen, ob der Anspruch des Klägers - wie das SG meint - bereits daran scheitert, dass er die für seine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht maßgebliche "Beschäftigung" bei der Beigeladenen zu 1) erst "Ende März 2016" begonnen hat, oder ob - wie die Beigeladene mit Schreiben an den Kläger vom 6.5.2019 ausgeführt hat - mit der "Ergänzungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag" vom 7.3./23.3.2016 "keine inhaltliche Veränderung [der] Beschäftigung erfolgte" und deshalb bereits die Aufnahme der zuvor (befristet) ab dem 1.4.2013 bzw. (unbefristet) ab dem 1.4.2015 begründeten Arbeitsverhältnisse als Beginn "derjenigen Beschäftigung" angesehen werden müsste, "für die [später] die Befreiung von der Versicherungspflicht erteilt" wurde (zum Begriff der insoweit maßgeblichen Beschäftigung: BSG, Urteil vom 13.12.2018 - B 5 RE 1/18 R; Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 3/11 R, jew.m.w.N.).
  • BVerfG, 19.07.2016 - 1 BvR 2584/14

    Kein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis bei Verfassungsbeschwerden von

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 07.10.2021 - L 12 BA 5/19
    Etwas Anderes ist auch den Entscheidungen (Nichtannahmebeschlüssen) des BVerfG vom 19. bzw. 22.7.2016 (1 BvR 2584/14, 1 BvR 2534/14) nicht zu entnehmen, zumal in ihrem Fokus nicht die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des § 231 Abs. 4b Satz 1 SGB VI n.F., sondern der Ausschlusstatbestand des § 231 Abs. 4b Satz 5 SGB VI n.F. gestanden hat, dessen Auslegung zudem "keine spezifisch verfassungsrechtlichen Fragen auf[werfe], die nur das Bundesverfassungsgericht beantworten kann" (BVerfG, a.a.O.).
  • LSG Bayern, 07.02.2019 - L 14 R 264/18

    Pflichtbeiträge zur rückwirkenden Befreiung von der Versicherungspflicht als

  • BVerfG, 12.07.2007 - 1 BvR 1616/03

    Verfassungsmäßigkeit einer Entscheidung der Berufsgenossenschaft über die

  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.05.2020 - L 3 R 738/18

    Syndikusanwälte; rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht

  • LSG Schleswig-Holstein, 17.03.2022 - L 1 R 124/19

    Freiwillige Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk als

    Der Senat schließt sich der zutreffenden Rechtsauffassung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen im Urteil vom 7. Oktober 2021, Az. L 12 BA 5/19 an:.

    (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 7. Oktober 2021 - L 12 BA 5/19 - juris Rn. 28).

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