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   OLG Bamberg, 23.08.2023 - 2 U 11/22   

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OLG Bamberg, 23.08.2023 - 2 U 11/22 (https://dejure.org/2023,38311)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 23.08.2023 - 2 U 11/22 (https://dejure.org/2023,38311)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 23. August 2023 - 2 U 11/22 (https://dejure.org/2023,38311)
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Volltextveröffentlichung

  • BAYERN | RECHT

    BGB § 31, § 823 Abs. 2, § 826; EG-FGV § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1; Fahrzeugemissionen-VO Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2
    Unvermeidbarer Verbotsirrtum des Fahrzeugherstellers bei Implementierung eines Thermofensters

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Unvermeidbarer Verbotsirrtum des Fahrzeugherstellers bei Implementierung eines Thermofensters ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 335/21

    "Dieselverfahren"; Tatbestandswirkung der Typgenehmigung; unionsrechtliche

    Auszug aus OLG Bamberg, 23.08.2023 - 2 U 11/22
    Für eine vom Verschulden des Fahrzeugherstellers unabhängige Schadensersatzhaftung ist hingegen auch bei unionsrechtskonformer Auslegung kein Raum (BGH Urteil vom 26.06 2023, VIa ZR 335/21, Rn. 36 f. (zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen)).

    Insofern besteht eine von der objektiven Schutzgesetzverletzung ausgehende Verschuldensvermutung (BGH Urteil vom 26.06.2023, VIa ZR 335/21 Rn. 59 m.w.N. (zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen)).

    Nur ein auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt unvermeidbarer Verbotsirrtum kann entlastend wirken (BGH Urteil vom 26.06.2023, VIa ZR 335/21, Rn. 63 (zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen)).

    Zu seiner Entlastung kann der Fahrzeughersteller neben weiteren Möglichkeiten darlegen und erforderlichenfalls nachweisen, seine Rechtsauffassung von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 wäre bei entsprechender Nachfrage von der für die EG-Typgenehmigung oder für anschließende Maßnahmen zuständigen Behörde bestätigt worden (hypothetische Genehmigung) Stent fest dass eine ausreichende Erkundigung des einem Verbotsirrtum unterliegenden Schädigers dessen Fehlvorstellung bestätigt hätte, scheidet eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB infolge eines unvermeidbaren Verbotsirrtums auch dann aus wenn der Schädiger eine entsprechende Erkundigung nicht eingeholt hat (BGH, Urteil vom 26.06.2023, VIa ZR 335/21, Rn. 65 (zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) unter Hinweis auf BGH Urteil vom 27.06.2017, VI ZR 424/16, NJW-RR 2017, 1004 (1005 f) Rn 16; s.a. BGH, Urteil vom 10.07.2018 VI ZR 263/17.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil v 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, Tz 44.80) berechnet sich der Anspruch auf den Differenzschaden wie folgt;.

  • BGH, 10.07.2018 - VI ZR 263/17

    "Annahme von Geldern" durch Abtretung von Rechten und Ansprüchen aus von Anlegern

    Auszug aus OLG Bamberg, 23.08.2023 - 2 U 11/22
    Auf deren Auskunft darf er sich grundsätzlich verlassen Hat sich der Handelnde zwar nicht hinreichend um kompetente Beratung bemüht, steht aber fest dass die - unterbliebene - Erkundigung seine Fehlvorstellung bestätigt hätte, so scheitert seine Haftung ebenfalls am Vorliegen eines unvermeidbaren Verboisirrtums (vgl. BGH, Urteil vom 27.06.2017 VI ZR 424/16, NJW-RR 2017, 1004 (1005 f.) Rn. 16; Urteil vom 10.07.2018, VI ZR 263/17, NJW-RR 2018, 1250 (1253) Rn. 28, 32 s. bereits Hinweisbeschluss vom 30.06.2023, dort Seite 9 unter Ziffer II 2.) b.) cc.)).

    Zu seiner Entlastung kann der Fahrzeughersteller neben weiteren Möglichkeiten darlegen und erforderlichenfalls nachweisen, seine Rechtsauffassung von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 wäre bei entsprechender Nachfrage von der für die EG-Typgenehmigung oder für anschließende Maßnahmen zuständigen Behörde bestätigt worden (hypothetische Genehmigung) Stent fest dass eine ausreichende Erkundigung des einem Verbotsirrtum unterliegenden Schädigers dessen Fehlvorstellung bestätigt hätte, scheidet eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB infolge eines unvermeidbaren Verbotsirrtums auch dann aus wenn der Schädiger eine entsprechende Erkundigung nicht eingeholt hat (BGH, Urteil vom 26.06.2023, VIa ZR 335/21, Rn. 65 (zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) unter Hinweis auf BGH Urteil vom 27.06.2017, VI ZR 424/16, NJW-RR 2017, 1004 (1005 f) Rn 16; s.a. BGH, Urteil vom 10.07.2018 VI ZR 263/17.

    Weil sich der Erkundigende grundsätzlich auf die Fachkompetenz einer Fachbehörde verlassen darf, ist ihm ein "besseres" Wissen als das der Genehmigungsbehörde nicht abzuverlangen (vgl. BGH, Urteil vom 27.06.2017 VI ZR 424/16, NJW-RR 2017, 1004 (1005 f.) Rn. 16; Urteil vom 10.07.2018 VI ZR 263/17.

    NJW-RR 2018, 1250 (1253) Rn. 28, 32; s.a. OLG Bamberg.

  • BGH, 27.06.2017 - VI ZR 424/16

    Haftung bei strafbarem Verstoß gegen das Kreditwesengesetz: Haftungsausschluss

    Auszug aus OLG Bamberg, 23.08.2023 - 2 U 11/22
    Auf deren Auskunft darf er sich grundsätzlich verlassen Hat sich der Handelnde zwar nicht hinreichend um kompetente Beratung bemüht, steht aber fest dass die - unterbliebene - Erkundigung seine Fehlvorstellung bestätigt hätte, so scheitert seine Haftung ebenfalls am Vorliegen eines unvermeidbaren Verboisirrtums (vgl. BGH, Urteil vom 27.06.2017 VI ZR 424/16, NJW-RR 2017, 1004 (1005 f.) Rn. 16; Urteil vom 10.07.2018, VI ZR 263/17, NJW-RR 2018, 1250 (1253) Rn. 28, 32 s. bereits Hinweisbeschluss vom 30.06.2023, dort Seite 9 unter Ziffer II 2.) b.) cc.)).

    Zu seiner Entlastung kann der Fahrzeughersteller neben weiteren Möglichkeiten darlegen und erforderlichenfalls nachweisen, seine Rechtsauffassung von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 wäre bei entsprechender Nachfrage von der für die EG-Typgenehmigung oder für anschließende Maßnahmen zuständigen Behörde bestätigt worden (hypothetische Genehmigung) Stent fest dass eine ausreichende Erkundigung des einem Verbotsirrtum unterliegenden Schädigers dessen Fehlvorstellung bestätigt hätte, scheidet eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB infolge eines unvermeidbaren Verbotsirrtums auch dann aus wenn der Schädiger eine entsprechende Erkundigung nicht eingeholt hat (BGH, Urteil vom 26.06.2023, VIa ZR 335/21, Rn. 65 (zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) unter Hinweis auf BGH Urteil vom 27.06.2017, VI ZR 424/16, NJW-RR 2017, 1004 (1005 f) Rn 16; s.a. BGH, Urteil vom 10.07.2018 VI ZR 263/17.

    Weil sich der Erkundigende grundsätzlich auf die Fachkompetenz einer Fachbehörde verlassen darf, ist ihm ein "besseres" Wissen als das der Genehmigungsbehörde nicht abzuverlangen (vgl. BGH, Urteil vom 27.06.2017 VI ZR 424/16, NJW-RR 2017, 1004 (1005 f.) Rn. 16; Urteil vom 10.07.2018 VI ZR 263/17.

  • OLG Bamberg, 24.01.2023 - 3 U 240/22

    Kein Schadensersatz wegen angeblicher Abschaltvorrichtungen

    Auszug aus OLG Bamberg, 23.08.2023 - 2 U 11/22
    3 U 240/22 Beschluss vom 24.01.2023, BeckRS 2023, 1380 Rn. 34; s.a. Hinweisbeschluss vom 26.07.2023, dort Seite 4 f.).
  • EuGH, 17.12.2020 - C-693/18

    Abgasaffäre: Diesel-Thermofenster auf dem Prüfstand des EuGH

    Auszug aus OLG Bamberg, 23.08.2023 - 2 U 11/22
    a) Der Senat kann zu Gunsten der Klagepartei unterstellen, dass das "Thermofenster" als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu qualifizieren ist (vgl. EuGH, Urteil vom 17.12.2020, Rs. C-693/18 NJW 2021 1216), sowie diese Fragen dahinstehen lassen.
  • EuGH, 21.03.2023 - C-100/21

    Der Käufer eines Kraftfahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung hat

    Auszug aus OLG Bamberg, 23.08.2023 - 2 U 11/22
    b) Eine deliktische Ersatzpflicht tritt nur im Falle des Verschuldens ein, selbst wenn nach dem Inhalt des Schutzgesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich ist (vgl. § 823 Abs. 2 Satz 2 BGB) Der Schadensersatzanspruch ergibt sich im vorliegenden Fall - trotz europarechtlicher Prägung oder Überlagerung vgl. Schlussanträge des Generalanwalts vom 02.06.2022, Rs. C-100/21 (BeckRS 2022, 12232 Rn. 54) - allein aus dem nationalen Recht (EuGH, Urteil vom 21.03.2023, C-100/21, NJW 2023 1111 (1116) Rn. 92), so dass für diesen nach deutschem Recht allein eine verschuldensabhängige Rechtsgrundlage in Betracht kommt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-100/21

    Unzulässige Abschalteinrichtungen in Diesel-Fahrzeugen: Nach Ansicht von

    Auszug aus OLG Bamberg, 23.08.2023 - 2 U 11/22
    b) Eine deliktische Ersatzpflicht tritt nur im Falle des Verschuldens ein, selbst wenn nach dem Inhalt des Schutzgesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich ist (vgl. § 823 Abs. 2 Satz 2 BGB) Der Schadensersatzanspruch ergibt sich im vorliegenden Fall - trotz europarechtlicher Prägung oder Überlagerung vgl. Schlussanträge des Generalanwalts vom 02.06.2022, Rs. C-100/21 (BeckRS 2022, 12232 Rn. 54) - allein aus dem nationalen Recht (EuGH, Urteil vom 21.03.2023, C-100/21, NJW 2023 1111 (1116) Rn. 92), so dass für diesen nach deutschem Recht allein eine verschuldensabhängige Rechtsgrundlage in Betracht kommt.
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