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   OLG Düsseldorf, 24.05.2011 - V-1 Kart 12/11 (OWi)   

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https://dejure.org/2011,34472
OLG Düsseldorf, 24.05.2011 - V-1 Kart 12/11 (OWi) (https://dejure.org/2011,34472)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.05.2011 - V-1 Kart 12/11 (OWi) (https://dejure.org/2011,34472)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24. Mai 2011 - V-1 Kart 12/11 (OWi) (https://dejure.org/2011,34472)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit des Einspruchs gegen eine auf § 81 Abs. 6 GWB gestützte kartellbehördliche Zinsfestsetzung; Erfordernis einer Aussetzung der Vollstreckung der Zinsfestsetzung wegen Verletzung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit des Einspruchs gegen eine auf § 81 Abs. 6 GWB gestützte kartellbehördliche Zinsfestsetzung; Aussetzung der Vollstreckung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.05.2011 - 1 Kart 12/11
    Sie gilt vielmehr auch, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt (BVerfG, BVerfGE 95, 267 ff. Tz. 194).

    Überdies sind dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (BVerfG, BVerfGE 95, 267 ff. Tz. 194).

    Dagegen prüft das Bundesverfassungsgericht bei Regelungen, die Personengruppen verschieden behandeln oder sich auf die Wahrnehmung von Grundrechten nachteilig auswirken, im Einzelnen nach, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (BVerfG, BVerfGE 95, 267 ff. Tz. 195).

    Darauf ist bei der Maßstabsbildung Bedacht zu nehmen (BVerfG, BVerfGE 95, 267 ff. Tz. 196).

  • BVerfG, 16.03.2011 - 1 BvR 591/08

    Keine Verletzung von Art 3 Abs 1 GG und Art 14 Abs 1 GG durch die

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.05.2011 - 1 Kart 12/11
    Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich dabei je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (zuletzt: BVerfG, Beschl. v. 16.3.2011, Tz. 30 f. - 1 BvR 591/08, 1 BvR 593/08 m.w.N.).
  • BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 249/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend die formellen Anforderungen an einen Antrag auf

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.05.2011 - 1 Kart 12/11
    Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Rechtsschutzgewährung durch die Gerichte einer normativen Ausgestaltung durch eine Verfahrensordnung bedarf und der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang auch Regelungen treffen darf, die für ein Rechtsschutzbegehren besondere formelle Voraussetzungen aufstellen und sich dadurch für den Rechtsuchenden einschränkend auswirken (vgl. BVerfGE 88, 118, 124; BVerfGE 10, 264, 268).
  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 995/95

    Schuldrechtsanpassungsgesetz

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.05.2011 - 1 Kart 12/11
    Das Bundesverfassungsgericht prüft dann im Einzelnen nach, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (BVerfG, BVerfGE 101, 54 ff. Tz. 181).
  • BVerfG, 12.01.1960 - 1 BvL 17/59

    Verfasungsmäßigkeit der Vorschußplicht des Antragstellers im

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.05.2011 - 1 Kart 12/11
    Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Rechtsschutzgewährung durch die Gerichte einer normativen Ausgestaltung durch eine Verfahrensordnung bedarf und der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang auch Regelungen treffen darf, die für ein Rechtsschutzbegehren besondere formelle Voraussetzungen aufstellen und sich dadurch für den Rechtsuchenden einschränkend auswirken (vgl. BVerfGE 88, 118, 124; BVerfGE 10, 264, 268).
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