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OLG Frankfurt, 19.10.2021 - 20 W 221/18 |
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- Justiz Hessen
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Formulierung im Falle unseres gemeinsamen Ablebens in Ehegattentestamt
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (10)
- OLG Hamm, 02.11.2012 - 15 W 404/11
Anforderungen an den Nachweis der gesetzlichen Erbfolge im Erbscheinsverfahren
Auszug aus OLG Frankfurt, 19.10.2021 - 20 W 221/18
Dieser Nachweis ist nach den vorstehend bezeichneten Vorschriften in erster Linie durch Personenstandsurkunden zu führen, wobei sich die personenstandsrechtliche Beweiskraft der jeweiligen Urkunden exakt auf das maßgebliche Verwandtschaftsverhältnis erstrecken muss (OLG Hamm, Beschluss vom 02.11.2012, Az. 15 W 404/11, zitiert nach juris Tz. 9).(b) Nach - soweit ersichtlich - herrschender Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum kann der Nachweis mit solchen anderen Beweismitteln aber nur dann als geführt angesehen werden, wenn diese ähnlich klare und hinreichend verlässliche Folgerungen ermöglichen wie öffentliche Urkunden, insbesondere Personenstandsurkunden, so dass insoweit strenge Anforderungen zu stellen sind vergleichbar dem Nachweis der Errichtung und des Inhalts eines unauffindbaren Testaments (vgl. z. B. Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 15.02.2013, Az. Wx 113/12; Tz. 12; OLG Hamm, Beschluss vom 02.11.2012, Az. 15 W 404/11, Tz. 11; OLG München, Beschluss vom 15.11.2005, Az. 31 Wx 056/05, Tz. 13; KG Berlin, Beschluss vom 29.11.1994, Az. 1 W 2837/94, Tz 5; zitiert jeweils nach juris;… Zimmermann in Keidel, FamFG, 20. Aufl., § 352 FamFG, Rn. 70;… Grziwotz in Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Aufl., § 352 FamFG, Rn. 87).
- OLG Düsseldorf, 02.06.1999 - 3 Wx 130/99
Auszug aus OLG Frankfurt, 19.10.2021 - 20 W 221/18
aa) Grundsätzlich ist die fragliche Formulierung in dem gemeinschaftlichen Testament nicht eindeutig und damit auslegungsbedürftig (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.06.1999, Az. 3 Wx 130/99, zitiert nach juris Tz. 18; noch anders: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.04.1987, Az. 11 W 152/86, zitiert nach juris Tz.8, das eine solche Formulierung zwingend im Sinne von "gleichzeitig" aufgefasst hat).(a) Zunächst spricht die gewählte Formulierung "im Falle unseres gemeinsamen Ablebens" für sich betrachtet eher dafür, dass nur der - zwar seltene - Fall eines zeitgleichen oder möglicherweise auch in einem so kurzen zeitlichen Abstand eintretenden Versterbens der Ehegatten, der dem Überlebenden keine Möglichkeit zur Errichtung einer letztwilligen Verfügung mehr lässt, geregelt werden soll (so auch: KG Berlin, Beschluss vom 04.02.2021, Az. 19 W 1118/20, Tz. 64 in Abgrenzung zu der dort verwendeten Formulierung "nach gemeinsamen Ableben" ; OLG Nürnberg, Beschluss vom 01.02.2012, Az. 15 W 1544/11, Tz. 20; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.06.1999, Az. 3 Wx 130/99, Tz. 23; jeweils zitiert nach juris).
- BGH, 08.12.1982 - IVa ZR 94/81
Testamentsauslegung bei Hoferbenbestimmung.
Auszug aus OLG Frankfurt, 19.10.2021 - 20 W 221/18
Es ist gemäß § 133 BGB auch nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern im Wege der erläuternden Auslegung der Wortsinn der von dem Testierenden benutzten Ausdrücke zu hinterfragen, um festzustellen, was er mit seinen Worten sagen wollte und ob er mit ihnen genau das unmissverständlich wiedergegeben hat, was er ausdrücken wollte (vgl. BGH, Urteil vom 08.12.1982, Az. IVa ZR 94/81, BGHZ 86, 41 ff., zitiert nach juris Tz. 16).
- BGH, 07.10.1992 - IV ZR 160/91
Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments
Auszug aus OLG Frankfurt, 19.10.2021 - 20 W 221/18
Bei einem gemeinschaftlichen Testament ist nach § 157 BGB zudem zu berücksichtigen, welche Bedeutung jeder Ehegatte den Erklärungen des jeweils anderen beigemessen hat, so dass auf das gemeinsame Verständnis beider Ehegatten abzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 07.10.1992, Az. IV ZR 160/91, zitiert nach juris Tz. 12). - OLG München, 15.11.2005 - 31 Wx 56/05
"Eidesstattliche Versicherung" vor ausländischem Notar kann für deutschen …
Auszug aus OLG Frankfurt, 19.10.2021 - 20 W 221/18
(b) Nach - soweit ersichtlich - herrschender Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum kann der Nachweis mit solchen anderen Beweismitteln aber nur dann als geführt angesehen werden, wenn diese ähnlich klare und hinreichend verlässliche Folgerungen ermöglichen wie öffentliche Urkunden, insbesondere Personenstandsurkunden, so dass insoweit strenge Anforderungen zu stellen sind vergleichbar dem Nachweis der Errichtung und des Inhalts eines unauffindbaren Testaments (vgl. z. B. Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 15.02.2013, Az. Wx 113/12; Tz. 12; OLG Hamm, Beschluss vom 02.11.2012, Az. 15 W 404/11, Tz. 11; OLG München, Beschluss vom 15.11.2005, Az. 31 Wx 056/05, Tz. 13; KG Berlin, Beschluss vom 29.11.1994, Az. 1 W 2837/94, Tz 5; zitiert jeweils nach juris;… Zimmermann in Keidel, FamFG, 20. Aufl., § 352 FamFG, Rn. 70;… Grziwotz in Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Aufl., § 352 FamFG, Rn. 87). - KG, 04.02.2021 - 19 W 1118/20
Voraussetzungen für gemeinschaftliches wechselbezügliches Testament
Auszug aus OLG Frankfurt, 19.10.2021 - 20 W 221/18
(a) Zunächst spricht die gewählte Formulierung "im Falle unseres gemeinsamen Ablebens" für sich betrachtet eher dafür, dass nur der - zwar seltene - Fall eines zeitgleichen oder möglicherweise auch in einem so kurzen zeitlichen Abstand eintretenden Versterbens der Ehegatten, der dem Überlebenden keine Möglichkeit zur Errichtung einer letztwilligen Verfügung mehr lässt, geregelt werden soll (so auch: KG Berlin, Beschluss vom 04.02.2021, Az. 19 W 1118/20, Tz. 64 in Abgrenzung zu der dort verwendeten Formulierung "nach gemeinsamen Ableben" ; OLG Nürnberg, Beschluss vom 01.02.2012, Az. 15 W 1544/11, Tz. 20; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.06.1999, Az. 3 Wx 130/99, Tz. 23; jeweils zitiert nach juris). - OLG Schleswig, 22.11.2010 - 3 Wx 76/10
Anforderungen an den Nachweis der Erbberechtigung im Erbscheinsverfahren
Auszug aus OLG Frankfurt, 19.10.2021 - 20 W 221/18
Eidesstattliche Versicherungen kommen als anderes Beweismittel nämlich nur dann in Betracht, wenn diese von einer dritten Person und nicht dem Antragsteller abgegeben sind (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 22.11.2010, Az. 3 Wx 76/10, zitiert nach juris Tz. 28;… Schaal in Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl., § 352 FamFG, Rn. 20;… Zimmermann in Keidel, FamFG, a. a. O., Rn. 68;… Grziwotz in Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Aufl., § 352 Rn. 88; jeweils m. w. N.). - OLG Nürnberg, 01.02.2012 - 15 W 1544/11
Gemeinschaftliches Testament: Fall des gleichzeitigen Versterbens bei einem …
Auszug aus OLG Frankfurt, 19.10.2021 - 20 W 221/18
(a) Zunächst spricht die gewählte Formulierung "im Falle unseres gemeinsamen Ablebens" für sich betrachtet eher dafür, dass nur der - zwar seltene - Fall eines zeitgleichen oder möglicherweise auch in einem so kurzen zeitlichen Abstand eintretenden Versterbens der Ehegatten, der dem Überlebenden keine Möglichkeit zur Errichtung einer letztwilligen Verfügung mehr lässt, geregelt werden soll (so auch: KG Berlin, Beschluss vom 04.02.2021, Az. 19 W 1118/20, Tz. 64 in Abgrenzung zu der dort verwendeten Formulierung "nach gemeinsamen Ableben" ; OLG Nürnberg, Beschluss vom 01.02.2012, Az. 15 W 1544/11, Tz. 20; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.06.1999, Az. 3 Wx 130/99, Tz. 23; jeweils zitiert nach juris). - KG, 29.11.1994 - 1 W 2837/94
Anforderungen an Nachweise im Erbscheinsverfahren
Auszug aus OLG Frankfurt, 19.10.2021 - 20 W 221/18
(b) Nach - soweit ersichtlich - herrschender Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum kann der Nachweis mit solchen anderen Beweismitteln aber nur dann als geführt angesehen werden, wenn diese ähnlich klare und hinreichend verlässliche Folgerungen ermöglichen wie öffentliche Urkunden, insbesondere Personenstandsurkunden, so dass insoweit strenge Anforderungen zu stellen sind vergleichbar dem Nachweis der Errichtung und des Inhalts eines unauffindbaren Testaments (vgl. z. B. Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 15.02.2013, Az. Wx 113/12; Tz. 12; OLG Hamm, Beschluss vom 02.11.2012, Az. 15 W 404/11, Tz. 11; OLG München, Beschluss vom 15.11.2005, Az. 31 Wx 056/05, Tz. 13; KG Berlin, Beschluss vom 29.11.1994, Az. 1 W 2837/94, Tz 5; zitiert jeweils nach juris;… Zimmermann in Keidel, FamFG, 20. Aufl., § 352 FamFG, Rn. 70;… Grziwotz in Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Aufl., § 352 FamFG, Rn. 87). - OLG Karlsruhe, 28.04.1987 - 11 W 152/86
Auslegungsfähigkeit von Testamenten bei Eindeutigkeit des Wortlautes; …
Auszug aus OLG Frankfurt, 19.10.2021 - 20 W 221/18
aa) Grundsätzlich ist die fragliche Formulierung in dem gemeinschaftlichen Testament nicht eindeutig und damit auslegungsbedürftig (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.06.1999, Az. 3 Wx 130/99, zitiert nach juris Tz. 18; noch anders: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.04.1987, Az. 11 W 152/86, zitiert nach juris Tz.8, das eine solche Formulierung zwingend im Sinne von "gleichzeitig" aufgefasst hat).
- OLG Frankfurt, 02.06.2022 - 20 W 264/20
Mitwirkungspflicht des Antragstellers im Erbscheinsverfahren und …
Die Frage, ob das Gericht Amtsermittlung zu betreiben hat, wenn die Angaben des Antragstellers den sich aus dem Wortlaut des Gesetzes ergebenden Anforderungen nicht genügen, wird in der gerichtlichen Praxis denn auch regelmäßig nicht gestellt (vgl. OLG Nürnberg ZEV 2016, 510, 511/513; KG NJW-RR 2018, 1225; KG FamRZ 2020, 1049; OLG Düsseldorf FamRZ 2020, 1686; Senat v. 19.10.2021 - 20 W 221/18, Juris; ausdrücklich verneinend OLG Düsseldorf ErbR 2014, 493, 494; OLG Naumburg FamRZ 2016, 652, 654; anders andeutungsweise OLG Hamm FamRZ 2016, 262, 263/264).