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   OLG Frankfurt, 23.10.2017 - 20 W 302/16   

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OLG Frankfurt, 23.10.2017 - 20 W 302/16 (https://dejure.org/2017,53278)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23.10.2017 - 20 W 302/16 (https://dejure.org/2017,53278)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23. Oktober 2017 - 20 W 302/16 (https://dejure.org/2017,53278)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wohnungseigentumsgesetz: Abgeschlossenheitsbescheinigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 7
    Abgeschlossenheitsbescheinigung

  • rechtsportal.de

    WEG § 7
    Rechtsfolgen des Fehlens einer Abgeschlossenheitsbescheinigung hinsichtlich der Eintragung von Wohnungseigentum im Grundbuch

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abgeschlossenheitsbescheinigung als Eintragungsvoraussetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Grundbucheintragung kann hinreichende Abgeschlossenheitsbescheinigung erfordern

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • OLG Frankfurt, 07.04.2011 - 20 W 156/11

    Grundbuch: Abgeschlossenheitsbescheinigung als Eintragungsvoraussetzung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.10.2017 - 20 W 302/16
    Ohne hinreichende Abgeschlossenheitsbescheinigung darf keine Grundbucheintragung erfolgen, da diese formelle Eintragungsvoraussetzung ist (vgl. Bauer/von Oefele, GBO, 3. Aufl., AT V Rz. 214; Senat ZWE 2012, 34, zitiert nach juris und m. w. N.; zur Möglichkeit etwaiger Amtshaftungsansprüche in diesem Zusammenhang: BGHZ 124, 100).

    Dies bezieht sich neben nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen grundsätzlich auch auf zusätzliche Räume, die außerhalb eines Wohnungsabschlusses liegen (vgl. dazu die Nachweise bei Senat ZWE 2012, 34; Senat, Beschluss vom 21.10.2013, 20 W 242/13, n. v.).

    Das Grundbuchamt hat keine Ermittlungen darüber anzustellen, ob die technischen Voraussetzungen für die Richtigkeit vorliegen, sondern offenbare Abweichungen zu beanstanden (vgl. die Nachweise bei Senat ZWE 2012, 34).

  • BayObLG, 24.02.1994 - 2Z BR 122/93

    Vorlage von Aufteilungsplan (Unterteilungsplan) und

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.10.2017 - 20 W 302/16
    Denn die Abgeschlossenheit wird immer für die in einem konkreten Plan, nämlich dem Aufteilungsplan des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WEG dargestellten baulichen Verhältnisse bescheinigt, was sich aus den Nrn. 2 und 7 der bezeichneten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift ergibt, an der sich die Abgeschlossenheitsbescheinigung zu orientieren hat (vgl. dazu auch BayObLG NJW-RR 1994, 716, zitiert nach juris; vgl. zur festen Verbindung auch BGHZ 124, 100).

    Ob die Baubehörde sich mit der vorgelegten Bauzeichnung/Aufteilungsplan zufrieden gibt oder weitere Ermittlungen anstellt, obliegt ihrer Entscheidung (vgl. dazu BayObLG NJW-RR 1994, 716).

    Von daher ist auch die Erklärung des Eigentümers (hier im Schriftsatz vom 12.09.2016), es habe sich gegenüber dem ursprünglichen Zustand nichts geändert, für das Grundbuchantragsverfahren im gegebenen Zusammenhang grundsätzlich unzureichend (vgl. BayObLG NJW-RR 1994, 716).

  • BayObLG, 12.12.2002 - 2Z BR 112/02

    Eintragungsbewilligung und Aufteilungsplan bei Wohnungseigentum - Abweichung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.10.2017 - 20 W 302/16
    Das Grundbuchamt hat damit auf die Abgabe von Bewilligungen hingewirkt, die ihrerseits erkennbar erst die Grundlage der einzutragenden Rechtsänderung sein soll und die die Antragsteller für die beantragte Eintragung offensichtlich für nicht erforderlich erachten; dies ist im Wege der Zwischenverfügung unzulässig (vgl. zur hier vorliegenden Sachverhaltskonstellation etwa auch BayObLG RPfleger 2003, 289, Tz. 17 bei juris).

    Sollte das Grundbuchamt seine Beanstandung in dieser Weise verstanden wissen wollen, dürfte zu berücksichtigen sein, dass nach inzwischen ganz herrschender Auffassung unter "Beifügen" des Aufteilungsplans sowie der Abgeschlossenheitsbescheinigung "als Anlagen" zur Eintragungsbewilligung gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 WEG nicht eine Mitbeurkundung im Sinne der §§ 9 Abs. 1 Satz 3, 44 BeurkG gemeint sein soll, sondern dies lediglich bedeuten soll, dass dem Eintragungsantrag zusammengehörende Urkunden - Eintragungsbewilligung, Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung - beizufügen sind, das heißt, Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung müssen zur Eintragung vorgelegt und die Zusammengehörigkeit mit der Eintragungsbewilligung deutlich werden (vgl. Jennißen/Krause, a.a.O., § 7 Rz. 16; Staudinger/Rapp, BGB, Neub. 2005, § 7 WEG Rz. 15; Rapp in Beck'sches Notarhandbuch, 5. Aufl., A III Rz. 29 f; Bärmann/Armbrüster, a.a.O., § 7 Rz. 93; Demharter, a.a.O., Anhang zu § 3 Rz. 43; Hügel in BeckOK BGB, Stand: 15.06.2017, § 3 WEG Rz. 7; Kral in BeckOK GBO, a.a.O., Sonderbereich "WEG" Rz. 98; Riecke/Schmid/Schneider, WEG, 4. Aufl., § 7 Rz. 83; Hügel/Elzer, WEG, § 7 Rz. 22, je m. w. N.; KG ZMR 2015, 881; OLG Düsseldorf FGPrax 2011, 8; BayObLG Rpfleger 2003, 289; OLG Zweibrücken MittBayNot 1983, 242, je zitiert nach juris; vgl. auch DNotI-Report 1999, 17, unter Hinweis auf die seinerzeitige Gegenauffassung).

  • BGH, 12.11.1993 - V ZR 174/92

    Amtspflichten des Grundbuchbeamten bei der Abschreibung von Grundstücksteilen;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.10.2017 - 20 W 302/16
    Ohne hinreichende Abgeschlossenheitsbescheinigung darf keine Grundbucheintragung erfolgen, da diese formelle Eintragungsvoraussetzung ist (vgl. Bauer/von Oefele, GBO, 3. Aufl., AT V Rz. 214; Senat ZWE 2012, 34, zitiert nach juris und m. w. N.; zur Möglichkeit etwaiger Amtshaftungsansprüche in diesem Zusammenhang: BGHZ 124, 100).

    Denn die Abgeschlossenheit wird immer für die in einem konkreten Plan, nämlich dem Aufteilungsplan des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WEG dargestellten baulichen Verhältnisse bescheinigt, was sich aus den Nrn. 2 und 7 der bezeichneten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift ergibt, an der sich die Abgeschlossenheitsbescheinigung zu orientieren hat (vgl. dazu auch BayObLG NJW-RR 1994, 716, zitiert nach juris; vgl. zur festen Verbindung auch BGHZ 124, 100).

  • OLG Düsseldorf, 28.06.2010 - 3 Wx 54/10

    Aufteilungsplan und gemeinschaftliche Sondernutzungsrechte

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.10.2017 - 20 W 302/16
    Sollte das Grundbuchamt seine Beanstandung in dieser Weise verstanden wissen wollen, dürfte zu berücksichtigen sein, dass nach inzwischen ganz herrschender Auffassung unter "Beifügen" des Aufteilungsplans sowie der Abgeschlossenheitsbescheinigung "als Anlagen" zur Eintragungsbewilligung gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 WEG nicht eine Mitbeurkundung im Sinne der §§ 9 Abs. 1 Satz 3, 44 BeurkG gemeint sein soll, sondern dies lediglich bedeuten soll, dass dem Eintragungsantrag zusammengehörende Urkunden - Eintragungsbewilligung, Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung - beizufügen sind, das heißt, Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung müssen zur Eintragung vorgelegt und die Zusammengehörigkeit mit der Eintragungsbewilligung deutlich werden (vgl. Jennißen/Krause, a.a.O., § 7 Rz. 16; Staudinger/Rapp, BGB, Neub. 2005, § 7 WEG Rz. 15; Rapp in Beck'sches Notarhandbuch, 5. Aufl., A III Rz. 29 f; Bärmann/Armbrüster, a.a.O., § 7 Rz. 93; Demharter, a.a.O., Anhang zu § 3 Rz. 43; Hügel in BeckOK BGB, Stand: 15.06.2017, § 3 WEG Rz. 7; Kral in BeckOK GBO, a.a.O., Sonderbereich "WEG" Rz. 98; Riecke/Schmid/Schneider, WEG, 4. Aufl., § 7 Rz. 83; Hügel/Elzer, WEG, § 7 Rz. 22, je m. w. N.; KG ZMR 2015, 881; OLG Düsseldorf FGPrax 2011, 8; BayObLG Rpfleger 2003, 289; OLG Zweibrücken MittBayNot 1983, 242, je zitiert nach juris; vgl. auch DNotI-Report 1999, 17, unter Hinweis auf die seinerzeitige Gegenauffassung).
  • BGH, 17.05.1994 - XI ZR 117/93

    Bezugnahme auf Anlagen bei der Beurkundung eines Vertrages; Geltendmachung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.10.2017 - 20 W 302/16
    Eine Erwähnung der Abgeschlossenheitsbescheinigung vom 25.08.2015 findet sich darin nicht (vgl. zu den Anforderungen an einer Verweisung im Sinne des § 9 Abs. 1 BeurkG: BGH NJW 1994, 2095 [BGH 17.05.1994 - XI ZR 117/93] , zitiert nach juris).
  • OLG Zweibrücken, 09.09.1983 - 3 W 84/83

    Zur Verweisung auf den Aufteilungsplan bei WEG-Begründung)

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.10.2017 - 20 W 302/16
    Sollte das Grundbuchamt seine Beanstandung in dieser Weise verstanden wissen wollen, dürfte zu berücksichtigen sein, dass nach inzwischen ganz herrschender Auffassung unter "Beifügen" des Aufteilungsplans sowie der Abgeschlossenheitsbescheinigung "als Anlagen" zur Eintragungsbewilligung gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 WEG nicht eine Mitbeurkundung im Sinne der §§ 9 Abs. 1 Satz 3, 44 BeurkG gemeint sein soll, sondern dies lediglich bedeuten soll, dass dem Eintragungsantrag zusammengehörende Urkunden - Eintragungsbewilligung, Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung - beizufügen sind, das heißt, Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung müssen zur Eintragung vorgelegt und die Zusammengehörigkeit mit der Eintragungsbewilligung deutlich werden (vgl. Jennißen/Krause, a.a.O., § 7 Rz. 16; Staudinger/Rapp, BGB, Neub. 2005, § 7 WEG Rz. 15; Rapp in Beck'sches Notarhandbuch, 5. Aufl., A III Rz. 29 f; Bärmann/Armbrüster, a.a.O., § 7 Rz. 93; Demharter, a.a.O., Anhang zu § 3 Rz. 43; Hügel in BeckOK BGB, Stand: 15.06.2017, § 3 WEG Rz. 7; Kral in BeckOK GBO, a.a.O., Sonderbereich "WEG" Rz. 98; Riecke/Schmid/Schneider, WEG, 4. Aufl., § 7 Rz. 83; Hügel/Elzer, WEG, § 7 Rz. 22, je m. w. N.; KG ZMR 2015, 881; OLG Düsseldorf FGPrax 2011, 8; BayObLG Rpfleger 2003, 289; OLG Zweibrücken MittBayNot 1983, 242, je zitiert nach juris; vgl. auch DNotI-Report 1999, 17, unter Hinweis auf die seinerzeitige Gegenauffassung).
  • BayObLG, 05.04.1984 - BReg. 2 Z 26/84

    Erforderliche Eintragungsunterlagen bei zwischenzeitlicher Errichtung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.10.2017 - 20 W 302/16
    Aus der nach Nr. 7 der erwähnten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vorgesehenen Verbindung zwischen Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung lässt sich insoweit nichts anderes entnehmen, häufig wird die Abgeschlossenheit sogar direkt auf dem eingereichten Aufteilungsplan bestätigt (vgl. BayObLG Rpfleger 1984, 314).
  • OLG Frankfurt, 29.06.1998 - 20 W 144/98

    Dingliches Vorkaufsrecht für mehrere Personen in Bruchteilsgemeinschaft

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.10.2017 - 20 W 302/16
    Grundsätzlich muss eine Zwischenverfügung aber klar darlegen und aufzeigen, auf welche Weise und mit welchen Mitteln der jeweilige Antragsteller die vom Grundbuchamt angenommenen Hindernisse beseitigen und damit sein Antragsbegehren zum Erfolg führen kann (Senat FGPrax 1998, 170 [OLG Frankfurt am Main 29.06.1998 - 20 W 144/98] , zitiert nach juris).
  • BayObLG, 07.07.1981 - BReg. 2 Z 45/81

    Zur Abgrenzung zwischen Nießbrauch und beschränkter persönlicher Dienstbarkeit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.10.2017 - 20 W 302/16
    Daran ändert sich auch dann nichts, wenn - wie gegebenenfalls hier am 05./08.02.2016 - mehrere Eintragungsanträge im Sinn des § 16 Abs. 2 GBOmiteinander verbunden worden sind (vgl. etwa BayObLG DNotZ 1982, 438 [BayObLG 07.07.1981 - Breg. 2 Z 45/81] , zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 15.09.2016 - 20 W 112/16

    Anforderungen an Zwischenverfügung im Grundbuchverfahren

  • OLG Düsseldorf, 29.10.1986 - 3 Wx 391/86

    Zugänglichkeit von Wohnungseigentum

  • BayObLG, 21.03.1996 - 2Z BR 11/96

    Prüfung des Umfangs einer Vollmacht durch das Grundbuchamt

  • OLG Frankfurt, 14.10.2005 - 20 W 409/04

    Grundbuch: Unzulässigkeit des Verlangens einer neuen Auflassung im Wege der

  • LG Bamberg, 06.04.2006 - 3 T 137/05

    Bauliche Abgeschlossenheit

  • OLG München, 30.08.2018 - 34 Wx 66/18

    Unterteilung von Wohnungseigentum

    Bei einem Verstoß gegen die Sollvorschrift ist das Grundbuchgericht jedoch berechtigt und gegebenenfalls verpflichtet, den Vollzug abzulehnen (vgl. OLG Frankfurt ZWE 2018, 160/161 f).
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