Rechtsprechung
OLG Hamburg, 23.02.2023 - 4 U 54/22 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Justiz Hamburg
§ 5 Abs 1 VOB/B, § 5 Abs 2 VOB/B, § 5 Abs 4 VOB/B, § 8 Abs 3 Nr 1 S 1 VOB/B, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB
Bauvertrag: Rückzahlung einer Anzahlung wegen fristloser Auftraggeberkündigung aufgrund der Verzögerung des Arbeitsbeginns - IWW
- baurechtsiegen.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VOB/B § 5 Abs. 1 ; VOB/B § 5 Abs. 2
Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Bestellers wegen Versäumung der Frist für den Beginn der Ausführung; Anforderungen einer verbindlichen Fristbestimmung; Begriff des Beginns der Ausführung im Sinne von § 5 Abs. 2 VOB/B - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
"Voraussichtlicher" Baubeginn ist kein verbindlicher Baubeginn!
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Bestellers wegen Versäumung der Frist für den Beginn der Ausführung; Anforderungen einer verbindlichen Fristbestimmung; Begriff des Beginns der Ausführung im Sinne von § 5 Abs. 2 VOB/B
Besprechungen u.ä. (2)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Umstellung des Bauablaufs möglich: Fehlende Vorleistung ist keine Behinderung! (IBR 2023, 451)
- ibr-online (Entscheidungsbesprechung)
"Voraussichtlicher" Baubeginn ist kein verbindlicher Baubeginn! (IBR 2023, 450)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 19.08.2021 - 335 O 109/20
- OLG Hamburg, 23.02.2023 - 4 U 54/22
- OLG Hamburg - 8 U 60/21 (anhängig)
Papierfundstellen
- NJW-RR 2023, 1255
- NZBau 2023, 658
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- LG Hamburg, 19.08.2021 - 335 O 109/20
Kündigung eines Werkvertrags nach Nachfristsetzung
Auszug aus OLG Hamburg, 23.02.2023 - 4 U 54/22
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19.08.2021, Az. 335 O 109/20, wird zurückgewiesen.unter Abänderung des am 19.08.2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Hamburg, Az. 335 O 109/20, festzustellen, dass der Beklagten kein Zahlungsanspruch in Höhe von 59.220,00 ? gegenüber der Klägerin zusteht.