Rechtsprechung
   OLG Hamm, 13.02.2020 - 1 Ws 10+11/20, 1 Ws 10/20, 1 Ws 11/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,25471
OLG Hamm, 13.02.2020 - 1 Ws 10+11/20, 1 Ws 10/20, 1 Ws 11/20 (https://dejure.org/2020,25471)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.02.2020 - 1 Ws 10+11/20, 1 Ws 10/20, 1 Ws 11/20 (https://dejure.org/2020,25471)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13. Februar 2020 - 1 Ws 10+11/20, 1 Ws 10/20, 1 Ws 11/20 (https://dejure.org/2020,25471)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

  • LG Bochum - IV StVK 40/19
  • LG Bochum - IV StVK 41/19
  • OLG Hamm, 13.02.2020 - 1 Ws 10+11/20, 1 Ws 10/20, 1 Ws 11/20
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 22.05.1995 - 2 BvR 671/95

    Grundrechtliche Vorgaben der vollstreckungsrechtlichen Gesamtwürdigung nach §§

    Auszug aus OLG Hamm, 13.02.2020 - 1 Ws 10/20
    Bei der Festsetzung der Mindestverbüßungsdauer ist eine vollstreckungsrechtliche Gesamtwürdigung des Unrechts- und Schuldgehalts der mit der lebenslangen (Gesamt-)Freiheitsstrafe geahndeten Tat(en) nach §§ 57a, 57b StGB vorzunehmen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Mai 1995 zu 2 BvR 671/95, zitiert nach juris Rn. 14; Senat, Beschluss vom 27. Januar 2014 zu III-1 Ws 600/13, zitiert nach juris Rn. 25).

    Auch wenn der derzeit 77-jährige Verurteilte angesichts der Mindestverbüßungsdauer von 28 Jahren nach Verbüßung der nunmehr noch (mindestens) anstehenden 13 Jahre Strafhaft bereits 90 Jahre alt sein wird, ist er dennoch nicht in nach verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung menschenunwürdiger Weise "von vorneherein zum Sterben im Vollzug verdammt" (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Mai 1995 zu 2 BvR 671/95, zitiert nach juris Rn. 15 m.w.N.).

  • OLG Hamm, 27.01.2014 - 1 Ws 600/13

    Anrechnung der Auslieferungshaft auf die Mindestverbüßungsdauer bei Feststellung

    Auszug aus OLG Hamm, 13.02.2020 - 1 Ws 10/20
    Bei der Festsetzung der Mindestverbüßungsdauer ist eine vollstreckungsrechtliche Gesamtwürdigung des Unrechts- und Schuldgehalts der mit der lebenslangen (Gesamt-)Freiheitsstrafe geahndeten Tat(en) nach §§ 57a, 57b StGB vorzunehmen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Mai 1995 zu 2 BvR 671/95, zitiert nach juris Rn. 14; Senat, Beschluss vom 27. Januar 2014 zu III-1 Ws 600/13, zitiert nach juris Rn. 25).
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