Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)   
   3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a)   
   4. Titel - Strafaussetzung zur Bewährung (§§ 56 - 58)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 57a
Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,
2. nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und
3. die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.

§ 57 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 gilt entsprechend.

(2) Als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gilt jede Freiheitsentziehung, die der Verurteilte aus Anlaß der Tat erlitten hat.

(3) Die Dauer der Bewährungszeit beträgt fünf Jahre. § 56a Abs. 2 Satz 1 und die §§ 56b bis 56g, 57 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 gelten entsprechend.

(4) Das Gericht kann Fristen von höchstens zwei Jahren festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

Rechtsprechung zu § 57a StGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Ausflug zum Ammersee, 30.1.01
    Unmittelbarkeitsgrundsatz (vgl. § 250 StPO) gebietet grundsätzlich nicht die Vernehmung der Verfasser von Urkunden statt deren Verlesung (§ 249 StPO);
    § 136 StPO, Beschuldigteneigenschaft und Belehrungspflicht setzen nicht bei jedem Tatverdacht sogleich ein, § 55 II StPO;
    § 57a I 1 Nr. 2 StGB, Bejahung oder Verneinung der besonderen Schwere der Schuld ist nur eingeschränkt revisionsrechtlich überprüfbar

  • BVerfG, 26 Jahre Haft ohne Vollzugslockerungen, 22.3.98 (NJW 1998, 2202)
    § 57a StGB, Art. 1, 104 II 1 GG;
    § 454a I StPO, Verhältnis Strafvollstreckungsgericht - Strafvollstreckungsbehörde

  • BGH, Überfall auf Pfarrer, 9.3.93 (BGHSt 39, 159) 
    § 211 StGB, Ermöglichungsabsicht und dolus eventualis sind miteinander vereinbar (Unterscheidung der Bezugspunkte Tod - Tötungshandlung);
    § 57a I 1 Nr. 2 StGB, die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld durch das Tatgericht muß in die Urteilsformel aufgenommen werden

  • BVerfG, Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe, 3.6.92 (BVerfGE 86, 288) 
    Art. 1 I, 2 I GG, § 211 StGB, § 57a StGB, besondere Schwere der Schuld muß bereits vom Schwurgericht im Erkenntnisverfahren bejaht oder verneint werden

  • BVerfG, Lebenslange Freiheitsstrafe, 21.6.77 (BVerfGE 45, 187) 
    Art. 1 I GG, § 211 StGB, lebenslange Freiheitsstrafe ist verfassungsmäßig, wenn dem Verurteilten (über die Aussicht auf Begnadigung hinaus) die Möglichkeit einer Strafaussetzung verbleibt (Hinweis: im Anschluß an diese Entscheidung ermöglicht durch § 57a StGB);
    § 211 StGB, verfassungsrechtliche Pflicht zur restriktiven Auslegung der Mordmerkmale;
    Art. 19 II GG, Bestimmung des Wesensgehalts

Literatur im Internet zu § 57a StGB

Querverweise

Auf § 57a StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsfolgen der Tat
          Strafaussetzung zur Bewährung
            § 57b (Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe)
          Maßregeln der Besserung und Sicherung
            Freiheitsentziehende Maßregeln
              § 66a (Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung)
    Ausführungsgesetz GVG (AGGVG)
      Ausführung der Strafprozeßordnung (StPO)
        Ausführung der Strafprozeßordnung im übrigen
          § 44 (Zuständigkeit für Entscheidungen nach § 454 Abs. 2 StPO*)
Redaktionelle Querverweise zu § 57a StGB:

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