Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
| 4. Titel - Strafaussetzung zur Bewährung (§§ 56 - 58) |
(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn
| 1. | fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind, | |
| 2. | nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und | |
| 3. | die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen. |
§ 57 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 gilt entsprechend.
(2) Als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gilt jede Freiheitsentziehung, die der Verurteilte aus Anlaß der Tat erlitten hat.
(3) Die Dauer der Bewährungszeit beträgt fünf Jahre. § 56a Abs. 2 Satz 1 und die §§ 56b bis 56g, 57 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 gelten entsprechend.
(4) Das Gericht kann Fristen von höchstens zwei Jahren festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.
Rechtsprechung zu § 57a StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 34 Entscheidungen zu § 57a StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 47 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 57a StGB im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BGH, Ausflug zum Ammersee, 30.1.01
Unmittelbarkeitsgrundsatz (vgl. § 250 StPO) gebietet grundsätzlich nicht die Vernehmung der Verfasser von Urkunden statt deren Verlesung (§ 249 StPO);
§ 136 StPO, Beschuldigteneigenschaft und Belehrungspflicht setzen nicht bei jedem Tatverdacht sogleich ein, § 55 II StPO;
§ 57a I 1 Nr. 2 StGB, Bejahung oder Verneinung der besonderen Schwere der Schuld ist nur eingeschränkt revisionsrechtlich überprüfbar
- BVerfG, 26 Jahre Haft ohne Vollzugslockerungen, 22.3.98 (NJW 1998, 2202)
§ 57a StGB, Art. 1, 104 II 1 GG;
§ 454a I StPO, Verhältnis Strafvollstreckungsgericht - Strafvollstreckungsbehörde
- BGH, Überfall auf Pfarrer, 9.3.93 (BGHSt 39, 159)
§ 211 StGB, Ermöglichungsabsicht und dolus eventualis sind miteinander vereinbar (Unterscheidung der Bezugspunkte Tod - Tötungshandlung);
§ 57a I 1 Nr. 2 StGB, die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld durch das Tatgericht muß in die Urteilsformel aufgenommen werden
- BVerfG, Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe, 3.6.92 (BVerfGE 86, 288)
Art. 1 I, 2 I GG, § 211 StGB, § 57a StGB, besondere Schwere der Schuld muß bereits vom Schwurgericht im Erkenntnisverfahren bejaht oder verneint werden
- BVerfG, Lebenslange Freiheitsstrafe, 21.6.77 (BVerfGE 45, 187)
Art. 1 I GG, § 211 StGB, lebenslange Freiheitsstrafe ist verfassungsmäßig, wenn dem Verurteilten (über die Aussicht auf Begnadigung hinaus) die Möglichkeit einer Strafaussetzung verbleibt (Hinweis: im Anschluß an diese Entscheidung ermöglicht durch § 57a StGB);
§ 211 StGB, verfassungsrechtliche Pflicht zur restriktiven Auslegung der Mordmerkmale;
Art. 19 II GG, Bestimmung des Wesensgehalts
Literatur im Internet zu § 57a StGB
Querverweise
Auf § 57a StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Ausführungsgesetz GVG (AGGVG)
- Ausführung der Strafprozeßordnung (StPO)
- Ausführung der Strafprozeßordnung im übrigen
- § 44 (Zuständigkeit für Entscheidungen nach § 454 Abs. 2 StPO*)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Strafvollstreckung
- § 454 II Nr. 1
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