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   OLG Hamm, 25.01.2018 - 2 U 89/17   

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OLG Hamm, 25.01.2018 - 2 U 89/17 (https://dejure.org/2018,54801)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25.01.2018 - 2 U 89/17 (https://dejure.org/2018,54801)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25. Januar 2018 - 2 U 89/17 (https://dejure.org/2018,54801)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 05.06.2013 - VIII ZR 131/12

    AGB eines Gaslieferungsvertrages: Wirksamkeit einer Klausel über die Zahlung des

    Auszug aus OLG Hamm, 25.01.2018 - 2 U 89/17
    a) Der Senat schließt sich der Rechtsauffassung der Landgerichte Düsseldorf, Urt. v. 22.10.2015, Az.: 14d O 4/15, und Köln, Urt. v. 16.08.2016, Az.: 33 O 2/16, sowie dem nachgehend, des Oberlandesgerichts Köln, Urt. v. 24.03.2017, Az.: 6 U 146/16, (MDR 2017, 754 Tz.9 ff) an, nach der das Angebot weiterer Zahlungsmöglichkeiten erst nach Abgabe der Bestellung nicht § 41 Abs. 2 S.1 EnWG entspricht.Nach dem Urteil des BGH v. 05.06.2013, Az.: VIII ZR 131/12 (= WM 2013, 1260) obsolet geworden ist der Streit um die Auslegung des Begriffs "Zahlungsmöglichkeiten" (vgl. dazu Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 3. Aufl., § 41 Rn.22; OLG Hamm, Urt. v. 09.12.2011, Az.: 19 U 38/11 Tz.122).

    Danach müssen Kunden über ein "breites Spektrum an Zahlungsmodalitäten" verfügen können, womit Zahlungsmittel und Zahlungswege gemeint sind (BGH WM 2013, 1260 Tz.12 ff).

    Der Grundgedanke der gesetzlichen Regelung, dem Verbraucher vor Vertragsschluss eine Wahlfreiheit hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten zu gewähren, wird allerdings unterlaufen, wenn der Energieversorger für einen bestimmten Tarif ein standardisiertes Angebotsmuster mit einer einzigen, verpflichtend zu wählenden Zahlungsmöglichkeit vorgibt, dessen sich der Kunde bedienen muss, um eine Bestellung abzugeben, und zwar unabhängig davon, ob er tatsächlich vor dem eigentlichen Vertragsschluss noch eine darüber hinausgehende Wahlmöglichkeit anbietet.Die Auslegung und die Anwendung des § 41 Abs. 2 S.1 EnWG im Hinblick auf die Frage, ob dem Verbraucher vor Vertragsschluss ein breites Spektrum an Zahlungsmodalitäten zur Verfügung steht, haben unter Beachtung der Ziele des Unionsrechts richtlinienkonform zu erfolgen (vgl. BGH WM 2013, 1260 Tz.12).

    Aus dem Anhang I Buchst. d zur Stromrichtlinie 2009/72/EG folgt nicht nur, dass dem Kunden ein breites Spektrum an Zahlungsmodalitäten zur Verfügung gestellt werden muss, sondern auch, dass Kunden durch die vorgesehenen Zahlungsmodalitäten nicht unangemessen benachteiligt werden dürfen (vgl. BGH WM 2013, 1260 Tz.25 zur Gasrichtlinie).

    Ein solches Angebot ist nach der bisherigen Gesetzeslage gem. der Rechtsprechung des BGH dann unbedenklich, sofern dem Versorger durch die verschiedenen Zahlungsmodalitäten höhere Kosten entstehen und er ausschließlich die dadurch verursachten Kosten an die Kunden weitergibt (BGH WM 2013, 1260 Tz.29).

  • LG Düsseldorf, 22.10.2015 - 14d O 4/15

    Eingabe der Bankdaten und Erteilung einer Einzugsermächtigung als Voraussetzung

    Auszug aus OLG Hamm, 25.01.2018 - 2 U 89/17
    Zur Begründung hat es unter Verweis auf eine Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 22.10.2015, Az.: 14d O 4/15, ausgeführt, die Beklagte verstoße gegen die verbraucherschützende Vorschrift des § 41 Abs. 2 S.1 EnWG, indem sie den Bestellvorgang von der Eingabe von Bankdaten und der Erteilung einer Einzugsermächtigung abhängig mache.

    2. Der Kläger kann als qualifizierte und eingetragene Einrichtung nach §§ 3 Nr. 1, 4 UKlaG von der Beklagten gem. § 2 Abs. 1 S.1 UKlaG i.V.m. § 41 Abs. 2 S.1 EnWG verlangen, es zu unterlassen, Verbrauchern im Internet in der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Weise Stromlieferungsverträge anzubieten.Durch die verbraucherschützende Vorschrift des § 41 Abs. 2 S.1 EnWG (vgl. OLG Köln, Urt. v. 16.08.2016, Az.: 33 O 2/16 Tz.53; LG Düsseldorf, Urt. v. 22.10.2015, Az.: 14d O 4/15 Tz.26) soll sichergestellt werden, dass dem Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung vor Vertragsschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten offeriert werden.Als nicht haltbar erweist sich die Rechtsauffassung der Beklagten, entgegen dem erstinstanzlich tenorierten Unterlassungsgebot seien Angebote auf Abgabe einer Bestellung des Energieversorgers mit § 41 Abs. 2 S.1 EnWG vereinbar, in denen der Versorger dem Kunden erst nach Abgabe der Bestellung aber vor Vertragsschluss weitere Zahlungsmöglichkeiten anbietet.

    a) Der Senat schließt sich der Rechtsauffassung der Landgerichte Düsseldorf, Urt. v. 22.10.2015, Az.: 14d O 4/15, und Köln, Urt. v. 16.08.2016, Az.: 33 O 2/16, sowie dem nachgehend, des Oberlandesgerichts Köln, Urt. v. 24.03.2017, Az.: 6 U 146/16, (MDR 2017, 754 Tz.9 ff) an, nach der das Angebot weiterer Zahlungsmöglichkeiten erst nach Abgabe der Bestellung nicht § 41 Abs. 2 S.1 EnWG entspricht.Nach dem Urteil des BGH v. 05.06.2013, Az.: VIII ZR 131/12 (= WM 2013, 1260) obsolet geworden ist der Streit um die Auslegung des Begriffs "Zahlungsmöglichkeiten" (vgl. dazu Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 3. Aufl., § 41 Rn.22; OLG Hamm, Urt. v. 09.12.2011, Az.: 19 U 38/11 Tz.122).

  • LG Köln, 16.08.2016 - 33 O 2/16

    Yello Strom muss Kunden verschiedene Zahlungsweisen anbieten

    Auszug aus OLG Hamm, 25.01.2018 - 2 U 89/17
    2. Der Kläger kann als qualifizierte und eingetragene Einrichtung nach §§ 3 Nr. 1, 4 UKlaG von der Beklagten gem. § 2 Abs. 1 S.1 UKlaG i.V.m. § 41 Abs. 2 S.1 EnWG verlangen, es zu unterlassen, Verbrauchern im Internet in der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Weise Stromlieferungsverträge anzubieten.Durch die verbraucherschützende Vorschrift des § 41 Abs. 2 S.1 EnWG (vgl. OLG Köln, Urt. v. 16.08.2016, Az.: 33 O 2/16 Tz.53; LG Düsseldorf, Urt. v. 22.10.2015, Az.: 14d O 4/15 Tz.26) soll sichergestellt werden, dass dem Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung vor Vertragsschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten offeriert werden.Als nicht haltbar erweist sich die Rechtsauffassung der Beklagten, entgegen dem erstinstanzlich tenorierten Unterlassungsgebot seien Angebote auf Abgabe einer Bestellung des Energieversorgers mit § 41 Abs. 2 S.1 EnWG vereinbar, in denen der Versorger dem Kunden erst nach Abgabe der Bestellung aber vor Vertragsschluss weitere Zahlungsmöglichkeiten anbietet.

    a) Der Senat schließt sich der Rechtsauffassung der Landgerichte Düsseldorf, Urt. v. 22.10.2015, Az.: 14d O 4/15, und Köln, Urt. v. 16.08.2016, Az.: 33 O 2/16, sowie dem nachgehend, des Oberlandesgerichts Köln, Urt. v. 24.03.2017, Az.: 6 U 146/16, (MDR 2017, 754 Tz.9 ff) an, nach der das Angebot weiterer Zahlungsmöglichkeiten erst nach Abgabe der Bestellung nicht § 41 Abs. 2 S.1 EnWG entspricht.Nach dem Urteil des BGH v. 05.06.2013, Az.: VIII ZR 131/12 (= WM 2013, 1260) obsolet geworden ist der Streit um die Auslegung des Begriffs "Zahlungsmöglichkeiten" (vgl. dazu Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 3. Aufl., § 41 Rn.22; OLG Hamm, Urt. v. 09.12.2011, Az.: 19 U 38/11 Tz.122).

  • BGH, 18.09.2014 - I ZR 34/12

    Wettbewerbsverstoß im Internet: "Unmittelbare Aufforderung an Kinder" zum Erwerb

    Auszug aus OLG Hamm, 25.01.2018 - 2 U 89/17
    Das Urteil statuiert ein unzulässiges "Schlechthinverbot" (vgl. BGH GRUR 2014, 1211 Tz.13, BGH WRP 2000; 1131 Tz.18; BGH WRP 1999, 1035 Tz.22).
  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 134/10

    Auftragsbestätigung

    Auszug aus OLG Hamm, 25.01.2018 - 2 U 89/17
    durch Bezugnahme auf die Anlage K 1 zur Klageschrift, zum Ausdruck gebracht hat, dass jedenfalls die konkret beanstandete Verhaltensweise der Beklagten verboten werden soll und der abstrakt gefasste Antrag die Unterlassung der konkreten Verletzungsform als Minus umfasst, ist der Klage im Umfang des konkret beanstandeten Angebots der Beklagten stattzugeben, im Übrigen unterliegt sie der Abweisung (vgl. BGH GRUR 2012, 82 Tz.18 f).
  • BGH, 02.02.2012 - I ZR 81/10

    Tribenuronmethyl - Wettbewerbsrecht: Erforderlichkeit des Verbleibens des

    Auszug aus OLG Hamm, 25.01.2018 - 2 U 89/17
    c) Soweit die Beklagte mit dem Zitat der BGH-Entscheidung vom 02.02.2012 (GRUR 2012, 945) darauf hinweist, dass ein gesetzeswortlautwiederholender Klageantrag/Urteilstenor grundsätzlich unzulässig ist, kommt es auf diese Problematik im vorliegenden Fall nicht an.
  • OLG Köln, 24.03.2017 - 6 U 146/16

    Lastschrift ist nicht genug

    Auszug aus OLG Hamm, 25.01.2018 - 2 U 89/17
    a) Der Senat schließt sich der Rechtsauffassung der Landgerichte Düsseldorf, Urt. v. 22.10.2015, Az.: 14d O 4/15, und Köln, Urt. v. 16.08.2016, Az.: 33 O 2/16, sowie dem nachgehend, des Oberlandesgerichts Köln, Urt. v. 24.03.2017, Az.: 6 U 146/16, (MDR 2017, 754 Tz.9 ff) an, nach der das Angebot weiterer Zahlungsmöglichkeiten erst nach Abgabe der Bestellung nicht § 41 Abs. 2 S.1 EnWG entspricht.Nach dem Urteil des BGH v. 05.06.2013, Az.: VIII ZR 131/12 (= WM 2013, 1260) obsolet geworden ist der Streit um die Auslegung des Begriffs "Zahlungsmöglichkeiten" (vgl. dazu Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 3. Aufl., § 41 Rn.22; OLG Hamm, Urt. v. 09.12.2011, Az.: 19 U 38/11 Tz.122).
  • BGH, 15.07.1999 - I ZR 204/96

    Kontrollnummernbeseitigung - Irreführung/Beschaffenheit

    Auszug aus OLG Hamm, 25.01.2018 - 2 U 89/17
    Das Urteil statuiert ein unzulässiges "Schlechthinverbot" (vgl. BGH GRUR 2014, 1211 Tz.13, BGH WRP 2000; 1131 Tz.18; BGH WRP 1999, 1035 Tz.22).
  • OLG Hamm, 09.12.2011 - 19 U 38/11

    Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel in den AGB eines Stromversorgers

    Auszug aus OLG Hamm, 25.01.2018 - 2 U 89/17
    a) Der Senat schließt sich der Rechtsauffassung der Landgerichte Düsseldorf, Urt. v. 22.10.2015, Az.: 14d O 4/15, und Köln, Urt. v. 16.08.2016, Az.: 33 O 2/16, sowie dem nachgehend, des Oberlandesgerichts Köln, Urt. v. 24.03.2017, Az.: 6 U 146/16, (MDR 2017, 754 Tz.9 ff) an, nach der das Angebot weiterer Zahlungsmöglichkeiten erst nach Abgabe der Bestellung nicht § 41 Abs. 2 S.1 EnWG entspricht.Nach dem Urteil des BGH v. 05.06.2013, Az.: VIII ZR 131/12 (= WM 2013, 1260) obsolet geworden ist der Streit um die Auslegung des Begriffs "Zahlungsmöglichkeiten" (vgl. dazu Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 3. Aufl., § 41 Rn.22; OLG Hamm, Urt. v. 09.12.2011, Az.: 19 U 38/11 Tz.122).
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