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   OLG Köln, 12.12.2005 - 2 Wx 39/05   

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https://dejure.org/2005,6249
OLG Köln, 12.12.2005 - 2 Wx 39/05 (https://dejure.org/2005,6249)
OLG Köln, Entscheidung vom 12.12.2005 - 2 Wx 39/05 (https://dejure.org/2005,6249)
OLG Köln, Entscheidung vom 12. Dezember 2005 - 2 Wx 39/05 (https://dejure.org/2005,6249)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens betreffend die Einziehung eines ausschließlich zum Zweck der Grundbuchberichtigung erteilten Erbscheins

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    KostO §§ 107, 108
    Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens betreffend die Einziehung eines ausschließlich zum Zweck der Grundbuchberichtigung erteilten Erbscheins

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmung des Geschäftswerts für das landgerichtliche Beschwerdeverfahren; Erteilung oder Einziehung eines Erbscheins; Wert des Reinnachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls als Anhaltspunkt für eine Beschwerde; Erforderlichkeit eines Erbscheins zur Grundbuchberichtigung

  • Judicialis

    KostO § 107; ; KostO § 108

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KostO § 107 § 108
    Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens bei Einziehung des nur zur Grundbuchberichtigung erteilten Erbscheins - kein Verschlechterungsverbot bei Streitwertbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2006, 85
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BayObLG, 04.12.1986 - BReg. 1 Z 43/86

    Beschwerde gegen die Festsetzung de Geschäftswerts

    Auszug aus OLG Köln, 12.12.2005 - 2 Wx 39/05
    Geht es dem Beschwerdeführer um die Erteilung oder die Einziehung eines Erbscheins, bieten die für den ersten Rechtszug maßgeblichen Vorschriften der Kostenordnung, auch wenn sie nicht unmittelbar heranzuziehen sind, einen wichtigen Anhaltspunkt auch für die vorzunehmende Schätzung (st. Rspr. z.B. BayObLGZ 1986, 489/491; BayObLGZ 1993, 115/117; BayObLG, FamRZ 1999, 1439 [1440]) im Beschwerdeverfahren.
  • BayObLG, 19.01.2000 - 3Z BR 380/99

    Wertberechnung bei Grundbucheintragung und Grundbuchberichtigung

    Auszug aus OLG Köln, 12.12.2005 - 2 Wx 39/05
    Die Bestimmung enthält eine Privilegierung des Kostenschuldners, wenn außer einem Grundstück andere Nachlassgegenstände vorhanden sind, der Erbschein aber nur zu Berichtigung des Grundbuches erforderlich ist (BayObLG, FGPrax 2000, 82; Rohs/Wedewer, KostO, Stand August 2005, § 107 Rn. 2).
  • BayObLG, 10.03.1993 - 1Z BR 3/93

    Beschwerdeberechtigung hinsichtlich der Heraufsetzung des Geschäftswertes für ein

    Auszug aus OLG Köln, 12.12.2005 - 2 Wx 39/05
    Geht es dem Beschwerdeführer um die Erteilung oder die Einziehung eines Erbscheins, bieten die für den ersten Rechtszug maßgeblichen Vorschriften der Kostenordnung, auch wenn sie nicht unmittelbar heranzuziehen sind, einen wichtigen Anhaltspunkt auch für die vorzunehmende Schätzung (st. Rspr. z.B. BayObLGZ 1986, 489/491; BayObLGZ 1993, 115/117; BayObLG, FamRZ 1999, 1439 [1440]) im Beschwerdeverfahren.
  • LG Aachen, 20.07.2005 - 7 T 70/05

    Beschwerde gegen die Einziehung eines Erbscheins wegen Unrichtigkeit; Auslegung

    Auszug aus OLG Köln, 12.12.2005 - 2 Wx 39/05
    Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 27. Juli 2005 wird die Wertfestsetzung des Landgerichts in dem Beschluss vom 20. Juli 2005 - 7 T 70/05 - in der Fassung des Beschlusses vom 26. September 2005 dahin abgeändert, dass der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,00 EUR festgesetzt wird.
  • OLG Düsseldorf, 13.07.1994 - 3 Wx 303/94

    Geschäftswert für Erbschein-Einziehungsverfahren

    Auszug aus OLG Köln, 12.12.2005 - 2 Wx 39/05
    Somit kann grundsätzlich der Wert des nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten verbleibenden Reinnachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls (§ 107 Abs. 2 Satz 2 KostO) als Anhaltspunkt für eine Beschwerde gegen eine Einziehung des Erbscheins herangezogen werden (vgl. auch BayObLGZ 1982, 20 [27]; OLG Düsseldorf, FamRZ 1995, 102).
  • BayObLG, 03.06.1992 - 2Z BR 24/92

    Geschäftswertbestimmung bei einem Vorvertrag

    Auszug aus OLG Köln, 12.12.2005 - 2 Wx 39/05
    Das Rechtsmittel, dass sich gegen die Festsetzung des Geschäftswertes für das landgerichtliche Beschwerdeverfahren durch Beschluss vom 20. Juli 2005 richtet, ist als Erstbeschwerde nach §§ 31 Abs. 3 Satz 1 KostO statthaft (vgl. auch BayObLGZ 1992, 171 [172]; BayObLG, FGPrax 2003, 140) und insbesondere auch innerhalb der Frist des § 31 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 3 KostO erhoben worden.
  • BayObLG, 20.01.1999 - 3Z BR 99/98

    Geschäftswert eines Beschwerdeverfahrens in einer Erbscheinssache

    Auszug aus OLG Köln, 12.12.2005 - 2 Wx 39/05
    Geht es dem Beschwerdeführer um die Erteilung oder die Einziehung eines Erbscheins, bieten die für den ersten Rechtszug maßgeblichen Vorschriften der Kostenordnung, auch wenn sie nicht unmittelbar heranzuziehen sind, einen wichtigen Anhaltspunkt auch für die vorzunehmende Schätzung (st. Rspr. z.B. BayObLGZ 1986, 489/491; BayObLGZ 1993, 115/117; BayObLG, FamRZ 1999, 1439 [1440]) im Beschwerdeverfahren.
  • BayObLG, 19.01.1982 - BReg. 1 Z 20/81
    Auszug aus OLG Köln, 12.12.2005 - 2 Wx 39/05
    Somit kann grundsätzlich der Wert des nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten verbleibenden Reinnachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls (§ 107 Abs. 2 Satz 2 KostO) als Anhaltspunkt für eine Beschwerde gegen eine Einziehung des Erbscheins herangezogen werden (vgl. auch BayObLGZ 1982, 20 [27]; OLG Düsseldorf, FamRZ 1995, 102).
  • OLG Köln, 16.03.2018 - 2 Wx 123/18

    Wirkungen einer transmortalen Vollmacht

    Es kommt daher nicht darauf an, dass für die (Wieder-) Eintragung der Erblasserin im Grundbuch als Eigentümerin nach Einziehung des Erbscheins eine Rechtsgrundlage nicht gegeben war (vgl. Senat, FGPrax 2006, 85, 86; Demharter, GBO, 30. Aufl. 2016, § 35 Rn. 30).
  • OLG München, 15.02.2012 - 34 Wx 151/11

    Grundbuchberichtigungsverfahren: Voraussetzungen für die Löschung eines

    Wird er später - etwa wie hier wegen Eintritts des Nacherbfalls - als unrichtig eingezogen, ist es Sache der Beteiligten, eine Grundbuchberichtigung herbeizuführen (vgl. OLG Köln FGPrax 2006, 85/86).
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