Kostenordnung
| Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139) |
| Zweiter Abschnitt - Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 36 - 135) |
| 5. Nachlaß- und Teilungssachen (§§ 101 - 117) |
Für die Einziehung oder Kraftloserklärung eines Erbscheins wird die Hälfte der vollen Gebühr erhoben. § 107 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Gebühr bleibt außer Ansatz, wenn in demselben Verfahren ein neuer Erbschein erteilt wird.
Rechtsprechung zu § 108 KostO
25 Entscheidungen zu § 108 KostO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Köln, 12.12.2005 - 2 Wx 39/05
Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens betr. die Einziehung eines ausschließlich ...
- OLG Düsseldorf, 17.01.2012 - 3 Wx 198/11
Keine wechselseitige Verfügung in gemeinschaftlichem Testament ohne gegenseitige ...
- OLG Rostock, 31.08.2011 - 3 W 58/11
Aussetzung des Erbenfeststellungsverfahrens bei anhängiger Erbunwürdigkeitsklage
- OLG Saarbrücken, 24.08.2010 - 5 W 185/10
Ausschluss des Ehegattenerbrechts bei Nichtbetreiben des Scheidungsverfahrens ...
- OLG Schleswig, 14.01.2010 - 3 Wx 92/09
Verfahren nach FamFG bei Beschwerde in einer Nachlasssache
- BayObLG, 20.11.2001 - 1Z BR 49/01
Gegenstandswert für anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren bei Einziehung ...
- BayObLG, 01.10.2001 - 3Z BR 112/01
Gegenstandswert des vom Nachlassgericht protokollierten Vergleichs - Löschung des ...
- BayObLG, 30.10.2000 - 1Z BR 82/00
Gesetzliche Erbfolge dritter Ordnung bei Stiefkindadoption nach ...
- BayObLG, 04.02.2000 - 1Z BR 16/99
Testament - Notizbucheintragung als Testament
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