Die Kostenordnung ist mit Wirkung vom 01.08.2013 aufgehoben worden. Siehe nun Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)

Kostenordnung

   Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139)   
   Dritter Abschnitt - Auslagen (§§ 136 - 139)   
Gliederung
Außer Kraft
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Textdarstellung

  

§ 139
Rechnungsgebühren

(1) 1Für Rechnungsarbeiten, die durch einen dafür besonders bestellten Bediensteten (Rechnungsbeamten) vorgenommen werden, sind als Auslagen Rechnungsgebühren zu erheben, die nach dem für die Arbeit erforderlichen Zeitaufwand bemessen werden. 2Sie betragen für jede Stunde 10 Euro. 3Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Arbeit erforderlich war; anderenfalls sind 5 Euro zu erheben.

(2) 1In Betreuungs- und Pflegschaftssachen werden unbeschadet der Vorschrift des § 92 Abs. 1 Satz 1 für die Prüfung eingereichter Rechnungen Rechnungsgebühren nur erhoben, wenn die nachgewiesenen Bruttoeinnahmen mehr als 1 000 Euro für das Jahr betragen. 2Einnahmen aus dem Verkauf von Vermögensstücken rechnen nicht mit.

(3) 1Die Rechnungsgebühren setzt das Gericht, das den Rechnungsbeamten beauftragt hat, von Amts wegen fest. 2Gegen die Festsetzung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. 3§ 14 Abs. 4 bis 9 gilt entsprechend. 4Beschwerdeberechtigt sind die Staatskasse und derjenige, der für die Rechnungsgebühren als Kostenschuldner in Anspruch genommen worden ist.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586), in Kraft getreten am 01.09.2009 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.09.2009
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG)17.12.2008BGBl. I S. 2586
01.07.2004Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)05.05.2004BGBl. I S. 718

Rechtsprechung zu § 139 KostO

7 Entscheidungen zu § 139 KostO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 139 KostO verweisen folgende Vorschriften:

    Kostenordnung (KostO) 
      Gerichtskosten
        Auslagen
          § 137 (Sonstige Auslagen)
     
      Kosten der Notare
        § 143 (Nichtanwendung des Ersten Teils)
        § 156 (Einwendungen gegen die Kostenberechnung)
Was ist das?

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