(1) 1Für Rechnungsarbeiten, die durch einen dafür besonders bestellten Bediensteten (Rechnungsbeamten) vorgenommen werden, sind als Auslagen Rechnungsgebühren zu erheben, die nach dem für die Arbeit erforderlichen Zeitaufwand bemessen werden. 2Sie betragen für jede Stunde 10 Euro. 3Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Arbeit erforderlich war; anderenfalls sind 5 Euro zu erheben.
(2) 1In Betreuungs- und Pflegschaftssachen werden unbeschadet der Vorschrift des § 92 Abs. 1 Satz 1 für die Prüfung eingereichter Rechnungen Rechnungsgebühren nur erhoben, wenn die nachgewiesenen Bruttoeinnahmen mehr als 1 000 Euro für das Jahr betragen. 2Einnahmen aus dem Verkauf von Vermögensstücken rechnen nicht mit.
(3) 1Die Rechnungsgebühren setzt das Gericht, das den Rechnungsbeamten beauftragt hat, von Amts wegen fest. 2Gegen die Festsetzung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. 3§ 14 Abs. 4 bis 9 gilt entsprechend. 4Beschwerdeberechtigt sind die Staatskasse und derjenige, der für die Rechnungsgebühren als Kostenschuldner in Anspruch genommen worden ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17.12.2008
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) | 17.12.2008 | |
01.07.2004 | Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG) | 05.05.2004 |
Rechtsprechung zu § 139 KostO
7 Entscheidungen zu § 139 KostO in unserer Datenbank:
- OLG Zweibrücken, 09.03.2000 - 5 WF 22/00
Umgangsrecht - Kostenschuldner - Auslagen - Kostenentscheidung
- OLG Zweibrücken, 17.08.2011 - 3 W 92/11
Grundstückskaufvertrag: Grunderwerbssteuer bei Vertretung einer noch nicht ...
- OLG Celle, 28.02.2011 - 2 W 19/11
Notar; Gebührenerlass
Zum selben Verfahren:
- OLG Celle, 28.02.2011 - 2 W 20/11
Notar, Gebührenerlass
- OLG Celle, 28.02.2011 - 2 W 20/11
- OLG Naumburg, 02.01.2012 - 2 Wx 37/10
Pflicht eines Notars zum Hinweis auf die Möglichkeit einer kostenfreien ...
- OLG Celle, 25.06.2010 - 2 W 161/10
Notargebühren für die Ausstellung einer Bescheinigung gem. § 40 Abs. 2 S. 2 GmbHG
- AG Arnsberg, 30.11.1981 - 6 VII 111/76
Querverweise
Auf § 139 KostO verweisen folgende Vorschriften:
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Auslagen
- § 137 (Sonstige Auslagen)