Kostenordnung

   Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139)   
   Dritter Abschnitt - Auslagen (§§ 136 - 139)   
§ 139
Rechnungsgebühren

(1) Für Rechnungsarbeiten, die durch einen dafür besonders bestellten Bediensteten (Rechnungsbeamten) vorgenommen werden, sind als Auslagen Rechnungsgebühren zu erheben, die nach dem für die Arbeit erforderlichen Zeitaufwand bemessen werden. Sie betragen für jede Stunde 10 Euro. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Arbeit erforderlich war; anderenfalls sind 5 Euro zu erheben.

(2) In Betreuungs- und Pflegschaftssachen werden unbeschadet der Vorschrift des § 92 Abs. 1 Satz 1 für die Prüfung eingereichter Rechnungen Rechnungsgebühren nur erhoben, wenn die nachgewiesenen Bruttoeinnahmen mehr als 1 000 Euro für das Jahr betragen. Einnahmen aus dem Verkauf von Vermögensstücken rechnen nicht mit.

(3) Die Rechnungsgebühren setzt das Gericht, das den Rechnungsbeamten beauftragt hat, von Amts wegen fest. Gegen die Festsetzung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. § 14 Abs. 4 bis 9 gilt entsprechend. Beschwerdeberechtigt sind die Staatskasse und derjenige, der für die Rechnungsgebühren als Kostenschuldner in Anspruch genommen worden ist.

Rechtsprechung zu § 139 KostO

5 Entscheidungen zu § 139 KostO in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 139 KostO

Querverweise

Auf § 139 KostO verweisen folgende Vorschriften:
    KostO
      Gerichtskosten
        Auslagen
          § 137 (Sonstige Auslagen)
     
      Kosten der Notare
        § 143 (Nichtanwendung des Ersten Teils)
        § 156 (Einwendungen gegen die Kostenberechnung)

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