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   OLG Karlsruhe, 23.09.2003 - 16 WF 91/03   

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https://dejure.org/2003,6280
OLG Karlsruhe, 23.09.2003 - 16 WF 91/03 (https://dejure.org/2003,6280)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.09.2003 - 16 WF 91/03 (https://dejure.org/2003,6280)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23. September 2003 - 16 WF 91/03 (https://dejure.org/2003,6280)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2004, 706
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Bamberg, 02.03.1994 - 2 WF 32/94

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Scheidungsverfahren; Feststellung der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.09.2003 - 16 WF 91/03
    Wie es schon für das Scheidungsverfahren überwiegende Rechtsprechung ist, dass dem Antragsgegner Prozesskostenhilfe auch dann zu gewähren ist, wenn er der Scheidung zustimmen oder insoweit keinen Antrag stellen will (OLG Bamberg, Beschluss vom 08. Oktober 1986 - 2 UF 261/86 - 2 WF 238/86 - FamRZ 1987, 500; Beschluss vom 02. März 1994 - 2 WF 32/94 - FamRZ 1995, 370) oder jedenfalls dann, wenn der Antragsgegner ein nach der Prozessordnung vorgesehenes Ziel verfolgt oder seine Lage darin verbessern kann und will (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 06. Mai 1985 - 6 WF 33/85 - FamRZ 1995, 723; weitere Nachweise bei Kalthoener/Büttner, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl. 2003, Rn. 433), muss auch im Verfahren nach § 1666 BGB davon abgesehen werden, die Eltern nur als Antragsgegner anzusehen und nur zu prüfen, ob sie in der Lage sind, sich mit Erfolg dagegen zu wehren, dass das Familiengericht einer Anregung stattgibt, Maßnahmen nach § 1666 BGB zu ergreifen.
  • OLG Saarbrücken, 06.05.1985 - 6 WF 33/85
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.09.2003 - 16 WF 91/03
    Wie es schon für das Scheidungsverfahren überwiegende Rechtsprechung ist, dass dem Antragsgegner Prozesskostenhilfe auch dann zu gewähren ist, wenn er der Scheidung zustimmen oder insoweit keinen Antrag stellen will (OLG Bamberg, Beschluss vom 08. Oktober 1986 - 2 UF 261/86 - 2 WF 238/86 - FamRZ 1987, 500; Beschluss vom 02. März 1994 - 2 WF 32/94 - FamRZ 1995, 370) oder jedenfalls dann, wenn der Antragsgegner ein nach der Prozessordnung vorgesehenes Ziel verfolgt oder seine Lage darin verbessern kann und will (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 06. Mai 1985 - 6 WF 33/85 - FamRZ 1995, 723; weitere Nachweise bei Kalthoener/Büttner, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl. 2003, Rn. 433), muss auch im Verfahren nach § 1666 BGB davon abgesehen werden, die Eltern nur als Antragsgegner anzusehen und nur zu prüfen, ob sie in der Lage sind, sich mit Erfolg dagegen zu wehren, dass das Familiengericht einer Anregung stattgibt, Maßnahmen nach § 1666 BGB zu ergreifen.
  • OLG Bamberg, 08.10.1986 - 2 UF 261/86
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.09.2003 - 16 WF 91/03
    Wie es schon für das Scheidungsverfahren überwiegende Rechtsprechung ist, dass dem Antragsgegner Prozesskostenhilfe auch dann zu gewähren ist, wenn er der Scheidung zustimmen oder insoweit keinen Antrag stellen will (OLG Bamberg, Beschluss vom 08. Oktober 1986 - 2 UF 261/86 - 2 WF 238/86 - FamRZ 1987, 500; Beschluss vom 02. März 1994 - 2 WF 32/94 - FamRZ 1995, 370) oder jedenfalls dann, wenn der Antragsgegner ein nach der Prozessordnung vorgesehenes Ziel verfolgt oder seine Lage darin verbessern kann und will (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 06. Mai 1985 - 6 WF 33/85 - FamRZ 1995, 723; weitere Nachweise bei Kalthoener/Büttner, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl. 2003, Rn. 433), muss auch im Verfahren nach § 1666 BGB davon abgesehen werden, die Eltern nur als Antragsgegner anzusehen und nur zu prüfen, ob sie in der Lage sind, sich mit Erfolg dagegen zu wehren, dass das Familiengericht einer Anregung stattgibt, Maßnahmen nach § 1666 BGB zu ergreifen.
  • OLG Karlsruhe, 23.11.2006 - 16 WF 192/06

    Verfahren über die mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung eines Kindes:

    Ebenso wie beim Verfahren nach § 1666 BGB (hierzu: Senat, FamRZ 2004, 706), hat ein Elternteil die Möglichkeit - und durfte der Vater eine solche Möglichkeit für sich in Anspruch nehmen -, erforderliche Maßnahmen durch Zustimmung hierzu vor Gericht zu unterstützen.
  • OLG Brandenburg, 28.05.2020 - 9 WF 65/20
    In Verfahren nach § 1666 BGB ist dem Elternteil, in dessen Sorgerecht eingegriffen werden soll, regelmäßig Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, unabhängig davon, ob dieser der vom Jugendamt angeregten Maßnahme zustimmt oder sich ihr widersetzt (Johannsen/Henrich/Markwardt, a.a.O., § 114 ZPO Rn. 15; OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, 706).
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