Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, 27.03.2015 - 8 U 70/14 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- IWW
- Deutsches Notarinstitut
BGB §§ 2191, 2185, 994, 995
Erstattungsanspruch des Vorvermächtnisnehmers gegen Nachvermächtnisnehmer bei Tilgung eines grundpfandrechtsgesicherten Darlehens
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Tilgung eines zur Finanzierung des Grundstückskaufs aufgenommenen Darlehens als notwendige Verwendung im Sinne von § 994 BGB
- ra.de
- Justiz Baden-Württemberg
§ 994 BGB, § 995 BGB, § 2185 BGB, § 2191 BGB
Verwendungsersatzanspruch des Vorvermächtnisnehmers: Tilgung eines zur Finanzierung eines Grundstückskaufs aufgenommenen Darlehens - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 994; BGB § 995; BGB § 2185; BGB § 2191
Tilgung eines zur Finanzierung des Grundstückskaufs aufgenommenen Darlehens als notwendige Verwendung im Sinne von § 994 BGB - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwalt.de (Kurzinformation)
Fehlgeschlagene Magenbypassoperation mit Störungen der Magen-Darm-Passage
Verfahrensgang
- LG Karlsruhe, 11.04.2014 - 6 O 240/12
- OLG Karlsruhe, 27.03.2015 - 8 U 70/14
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 06.03.1991 - IV ZR 114/89
Rechte und Pflichten des Vorvermächtnisnehmers
Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.03.2015 - 8 U 70/14
Denn etwaige Verwendungsersatzansprüche des Vorvermächtnisnehmers gegen den Nachvermächtnisnehmer sind nach § 2185 BGB zu beurteilen, nicht entsprechend §§ 2124 ff. BGB (BGHZ 114, 16, 18 = NJW 1991, 1736 = juris Rn. 11).Dabei ist für die von § 2185 BGB angeordnete Anwendung der Vorschriften über das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis in dem Verhältnis zwischen Vor- und Nachvermächtnisnehmer der beschwerte Vorvermächtnisnehmer mit dem Besitzer und der Nachvermächtnisnehmer mit dem Eigentümer gleichzusetzen (BGHZ 114, 16, 19 = NJW 1991, 1736, 1737 = juris Rn. 13).
- BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02
Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.03.2015 - 8 U 70/14
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, oder wenn andere Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren (BGHZ 154, 288, 291 = juris Rn.5;… BVerfG NJW 2011, 1276, 1277 = juris Rn. 12 zu § 574 ZPO). - BGH, 24.11.1995 - V ZR 88/95
Begriff der Verwendungen
Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.03.2015 - 8 U 70/14
a) Ersatzfähige Verwendungen sind in dem Verhältnis zwischen Vor- und Nachvermächtnisnehmer demnach Vermögensaufwendungen des Ersteren, die (zumindest auch) der vermachten Sache zugutekommen, indem sie ihrer Wiederherstellung, Erhaltung, oder Verbesserung dienen (so Leitsatz 1 in BGHZ 131, 220 zum Begriff der Verwendungen in §§ 994, 996 BGB).
- BGH, 21.03.1956 - IV ZR 317/55
Rechtsmittel
Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.03.2015 - 8 U 70/14
Außerordentlich ist eine Last, wenn sie nicht regelmäßig wiederkehrt, sondern sich als eine ausnahmsweise einmalig zu erbringende Leistung darstellt (BGH NJW 1956, 1070). - LG Paderborn, 24.11.2011 - 3 O 230/11
Anspruch eines Unfallopfers auf Zahlung von Schmerzensgeld sowie auf Feststellung …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.03.2015 - 8 U 70/14
Das Landgericht Konstanz hat die dortige Klage mit Urteil vom 22. Mai 2012 (- 3 O 230/11 B -) mit der Begründung abgewiesen, ein etwaiger Anspruch der Klägerin sei nach dem übereinstimmenden Parteiwillen mit der Kaufpreiszahlung abgegolten worden und im Übrigen fehle es an der tatbestandlich vorausgesetzten Bereicherung der Beklagten (Anlagenheft Band I 241 ff.). - BVerfG, 08.12.2010 - 1 BvR 381/10
Verletzung der Rechtsschutzgarantie im Zivilprozess (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.03.2015 - 8 U 70/14
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, oder wenn andere Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren (BGHZ 154, 288, 291 = juris Rn.5; BVerfG NJW 2011, 1276, 1277 = juris Rn. 12 zu § 574 ZPO).
- KG, 23.02.2017 - 8 U 87/15
Bankenhaftung: Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei grob fahrlässiger …
Demgemäß hat der Senat im Beschluss vom 23.03.2015 (8 U 70/14) die Finanzierung von 4 von 6 Fällen (trotz der rechnerischen Quote von 2/3) nicht als ausreichend angesehen (…vgl. ferner: Senat, Urt. v. 12.03.2012 - 8 U 10/11, UA S. 17: 22 von 106 Fällen - 21 % - genügt nicht;… OLG Koblenz, Urt. v. 29.05.2009 - 10 U 505/08, juris Tz 106: 9 von 26 Fällen - 35 % - genügt nicht).