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   OLG München, 15.11.2022 - 16 UF 568/22   

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https://dejure.org/2022,33864
OLG München, 15.11.2022 - 16 UF 568/22 (https://dejure.org/2022,33864)
OLG München, Entscheidung vom 15.11.2022 - 16 UF 568/22 (https://dejure.org/2022,33864)
OLG München, Entscheidung vom 15. November 2022 - 16 UF 568/22 (https://dejure.org/2022,33864)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VersAusglG § 5 Abs. 2 S. 1, § 41 Abs. 2, § 45 Abs. 1, Abs. 2; SGB VI § 76 Abs. 4
    Ausgleich der Wertsteigerung zwischen Ehezeitende und Rechtskraft

  • rewis.io

    Versorgung, Versorgungsausgleich, Rente, Beschwerde, Arbeitnehmer, Anrecht, Rentenversicherung, Ehezeit, Ehezeitanteil, Arbeitgeber, Entgeltgruppe, Berechnung, Ehezeitende, Altersversorgung, betriebliche Altersversorgung, Ende der Ehezeit, gesetzliche Rentenversicherung

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Externer Ausgleich auf eine betriebliche Altersversorgung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 19.08.2015 - XII ZB 443/14

    Versorgungsausgleich: Teilhabe an der Wertentwicklung bei interner Teilung eines

    Auszug aus OLG München, 15.11.2022 - 16 UF 568/22
    Der BGH hat für den Fall der internen Teilung weiter entschieden, dass dies auch hinsichtlich der übrigen Berechnungsfaktoren gilt, die der Berechnung des Barwerts für den hälftigen Ehezeitanteil der Versorgung aus einer Direktzusage zugrunde zu legen sind (BGH FamRZ 2015, 1869).

    Der BGH hat sich dafür ausgesprochen, dass im Fall der internen Teilung der Ausgleichsberechtigte an der Wertentwicklung des Anrechts zwischen Ehezeitende und Rechtskraft auch insoweit zu beteiligen ist, als diese nicht nur auf der Verzinsung, sondern auch auf der Entwicklung des biometrischen Risikos sowie sonstigen allgemeinen Wertänderungen in dieser Zeit beruht (BGH FamRZ 2015, 1869).

    Für die interne Teilung hat der BGH entschieden, dass der Ausgleichsberechtigte an der Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts zu beteiligen ist, soweit sie auf den Ausgleichswert entfällt und auf die Entwicklung der biometrischen Risikofaktoren sowie die Verzinsung des Anrechts zurückzuführen ist (BGH FamRZ 2015, 1869).

  • BGH, 07.09.2011 - XII ZB 546/10

    Versorgungsausgleich: Verzinsung des Ausgleichswertes beim Vollzug der externen

    Auszug aus OLG München, 15.11.2022 - 16 UF 568/22
    Bei einer rückstellungsfinanzierten Deckungszusage hat der BGH bereits entschieden, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte an der nachehezeitlichen Wertentwicklung des Anrechts, soweit sie auf den Ausgleichswert entfällt, auch im Fall der externen Teilung teilhaben muss, mit diesem Argument aber nur die Verzinsung des Ausgleichswerts zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung begründet (BGH FamRZ 2011, 1785).

    Es liegt folglich auf der Hand, diesen Betrag in Form der Verzinsung des Ausgleichswerts auf den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu übertragen, um ihm zu ermöglichen, ein der Halbteilung nahekommendes Anrecht für die ausgleichsberechtigte Person zu begründen (BGH FamRZ 2011, 1785 (Rn. 24))".

  • OLG Nürnberg, 15.12.2016 - 11 UF 1479/14

    Zur Neuberechnung eines extern zu teilenden Anrechtes bei Vorliegen einer

    Auszug aus OLG München, 15.11.2022 - 16 UF 568/22
    Die Instanzgerichte haben, soweit ersichtlich, in Fällen, in denen der Leistungsbezug nicht dazu geführt hat, dass der Ausgleichswert als Kapitalwert hinter den auf das Ehezeitende bezogenen Ausgleichswert zurückgefallen ist, sich damit begnügt, den so ermittelten Ausgleichswert bis zum Zeitpunkt der Verrentung zu verzinsen (vgl. allgemein hierzu OLG Nürnberg FamRZ 2017, 873, ohne dass tatsächlich ein Fall des Leistungsbezugs vorlag; aA, allerdings auf der Grundlage, dass der nach Ehezeitende eintretende Wertverlust aufgrund Verrentung unbeachtlich sei, OLG Celle FamRZ 2015, 2057).

    Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG ist als maßgeblicher Bewertungsstichtag das Ende der Ehezeit vorgesehen (so auch BGH FamRZ 2021, 1103 (Rn. 16); BGH FamRZ 2016, 775; OLG Nürnberg FamRZ 2017, 873).

  • BVerfG, 26.05.2020 - 1 BvL 5/18

    Externe Teilung im Versorgungsausgleich ist bei verfassungskonformer

    Auszug aus OLG München, 15.11.2022 - 16 UF 568/22
    Das Bundesverfassungsgericht führt im Urteil vom 26.05.2020 - 1 BvL 5/18 -, BVerfGE 153358 = FamRZ 2020, 1078 aus: "Die Rechtfertigung des Versorgungsausgleichs kann allerdings entfallen, soweit bei der verpflichteten Person eine Kürzung des Anrechts erfolgt, ohne dass sich dies entsprechend im Erwerb eines selbständigen Anrechts für die berechtigte Person auswirkt.
  • BGH, 17.02.2016 - XII ZB 447/13

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung von nach dem Ehezeitende ausgewiesenen

    Auszug aus OLG München, 15.11.2022 - 16 UF 568/22
    Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG ist als maßgeblicher Bewertungsstichtag das Ende der Ehezeit vorgesehen (so auch BGH FamRZ 2021, 1103 (Rn. 16); BGH FamRZ 2016, 775; OLG Nürnberg FamRZ 2017, 873).
  • BGH, 24.08.2016 - XII ZB 84/13

    Versorgungsausgleich: Externe Teilung eines betrieblichen Anrechts bei bereits

    Auszug aus OLG München, 15.11.2022 - 16 UF 568/22
    Für diese Anrechte hat der BGH gefordert, dass das Familiengericht den Ausgleichswert alternativ anhand der bei Ehezeitende geltenden Rechenfaktoren und anhand der bei Rechtskraft bzw. zu einem entscheidungsnahen Zeitpunkt geltenden Berechnungsfaktoren ermittelt (BGH FamRZ 2016, 2000).
  • BGH, 24.03.2021 - XII ZB 230/16

    Versorgungsausgleich: Externe Teilung rückstellungsfinanzierter

    Auszug aus OLG München, 15.11.2022 - 16 UF 568/22
    Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG ist als maßgeblicher Bewertungsstichtag das Ende der Ehezeit vorgesehen (so auch BGH FamRZ 2021, 1103 (Rn. 16); BGH FamRZ 2016, 775; OLG Nürnberg FamRZ 2017, 873).
  • BGH, 07.03.2018 - XII ZB 408/14

    Unverfallbarkeit der auf der allgemeinen Lohnentwicklung beruhenden

    Auszug aus OLG München, 15.11.2022 - 16 UF 568/22
    In einem solchen Fall richtet sich die Bewertung der bereits laufenden Versorgung für den Versorgungsausgleich auch für betriebliche Versorgungsanrechte nach der allgemeinen Vorschrift des § 41 VersAusglG (BGH FamRZ 2018, 894; Erman/Norpoth/Sasse, BGB, 16. Auflage 2020, § 45 VersAusglG Rn. 1).
  • BGH, 11.07.2018 - XII ZB 336/16

    Rechtsstreit über die externe Teilung von an ein Investmentvermögen oder an ein

    Auszug aus OLG München, 15.11.2022 - 16 UF 568/22
    In dem Beschluss BGH FamRZ 2018, 1745 führt der BGH insoweit aus: "Der Senat hat - nach Erlass der angefochtenen Entscheidung des Beschwerdegerichts - seine frühere Rechtsprechung ... aufgegeben, wonach ehezeitliche Wertveränderungen eines fondsgebundenen Anrechts nicht auf den Ehezeitanteil zurückwirkten und es auch der Halbteilungsgrundsatz nicht gebiete, den nachehezeitlichen Zuwachs im Wert eines fondsgebundenen Anrechts bei der externen Teilung zu berücksichtigen.
  • BGH, 24.04.2019 - XII ZB 185/16

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung bei

    Auszug aus OLG München, 15.11.2022 - 16 UF 568/22
    Allerdings hat er ein Verfahren trotz des Einwandes, der Barwert habe sich nach Ehezeitende trotz zwischenzeitlichen Leistungsbezugs erhöht, nur zur Klärung der Frage, ob nicht gleichwohl inzwischen gegenüber dem Ehezeitende eine Barwertminderung eingetreten ist, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen (BGH FamRZ 2019, 1314 (Rn. 30)).
  • OLG Frankfurt, 25.05.2022 - 4 UF 43/19

    Versorgungsausgleich: Interne Teilung von Anrechten der betrieblichen

  • AG Landshut, 12.05.2022 - 2 F 521/21

    Versorgungsausgleich - externer Ausgleich des Anrechts auf eine betriebliche

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