Versorgungsausgleichsgesetz
| Teil 2 - Wertermittlung (§§ 39 - 47) |
| Kapitel 2 - Sondervorschriften für bestimmte Versorgungsträger (§§ 43 - 46) |
(1) Bei einem Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 des Betriebsrentengesetzes oder der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes maßgeblich. Hierbei ist anzunehmen, dass die Betriebszugehörigkeit der ausgleichspflichtigen Person spätestens zum Ehezeitende beendet ist.
(2) Der Wert des Ehezeitanteils ist nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, so ist eine zeitratierliche Bewertung durchzuführen. Hierzu ist der nach Absatz 1 ermittelte Wert des Anrechts mit dem Quotienten zu multiplizieren, der aus der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit und der gesamten Betriebszugehörigkeit bis zum Ehezeitende zu bilden ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht.
Rechtsprechung zu § 45 VersAusglG
13 Entscheidungen zu § 45 VersAusglG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Düsseldorf, 20.05.2011 - 7 UF 210/10
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- OLG Nürnberg, 17.02.2011 - 11 UF 1659/10
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- OLG Hamm, 06.02.2012 - 12 UF 207/10
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- OLG Oldenburg, 29.02.2012 - 11 UF 31/11
Versorgungsausgleich, schuldrechtlicher, Einkommen, ...
- OLG Köln, 29.11.2010 - 27 UF 148/10
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- OLG Brandenburg, 14.03.2011 - 10 UF 211/10
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- OLG Celle, 06.10.2010 - 10 UF 256/09
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- BGH, 01.02.2012 - XII ZB 172/11
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- OLG Düsseldorf, 27.05.2011 - 7 UF 107/10
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- OLG Celle, 04.05.2011 - 10 UF 147/10
Ausländische Anrechte im Versorgungsausgleich
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Querverweise
- VersAusglG
- Der Versorgungsausgleich
- Allgemeiner Teil
- § 5 (Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert)
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