Versorgungsausgleichsgesetz
Teil 1 - Der Versorgungsausgleich (§§ 1 - 38) |
Kapitel 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 5) |
(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.
(2) 1Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. 2Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.
(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.
(4) 1In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. 2Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.
(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.
Rechtsprechung zu § 5 VersAusglG
624 Entscheidungen zu § 5 VersAusglG in unserer Datenbank:
- BGH, 10.01.2024 - XII ZB 389/22
Grundrenten-Entgeltpunkte im Versorgungsausgleich
- OLG Frankfurt, 21.11.2023 - 6 UF 222/22
Private fondsgebundene Rentenversicherung im Versorgungsausgleich
- BGH, 10.05.2023 - XII ZB 30/23
Bemessung des Ausgleichswerts einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente nach dem ...
Zum selben Verfahren:
- AG Aachen, 23.03.2021 - 221 F 296/17
Antrag auf Durchführung des gesetzlichen Versorgungsausgleichs durch Teilung der ...
- OLG Köln, 03.01.2023 - 10 UF 53/21
- AG Aachen, 23.03.2021 - 221 F 296/17
- BGH, 23.08.2023 - XII ZB 202/22
Kindererziehungszeiten - und die Abänderung des Versorgungsausgleichs
Zum selben Verfahren:
- AG Kirchhain, 23.11.2021 - 31 F 614/20
- OLG Frankfurt, 14.04.2022 - 7 UF 184/21
Bewertung eines gesetzlichen Rentenanrechts nach Versterben
- BGH, 17.02.2016 - XII ZB 447/13
Versorgungsausgleich: Einbeziehung von nach dem Ehezeitende ausgewiesenen ...
Zum selben Verfahren:
- AG Bergheim, 17.08.2012 - 61 F 168/00
Scheidung der Ehe der Ehegatten wegen Scheiterns; Teilung des Erwerbs der Anteile ...
- AG Bergheim, 17.08.2012 - 61 F 168/00
Querverweise
Auf § 5 VersAusglG verweisen folgende Vorschriften:
- Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG)
- Der Versorgungsausgleich
- Ausgleich
- Wertausgleich bei der Scheidung
- Ausnahmen
- § 19 (Fehlende Ausgleichsreife)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Versorgungsausgleichssachen
- § 220 (Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht)