Versorgungsausgleichsgesetz
| Teil 1 - Der Versorgungsausgleich (§§ 1 - 38) |
| Kapitel 2 - Ausgleich (§§ 6 - 27) |
| Abschnitt 1 - Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich (§§ 6 - 8) |
(1) Die Ehegatten können Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen. Sie können ihn insbesondere ganz oder teilweise
| 1. | in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse einbeziehen, | |
| 2. | ausschließen sowie | |
| 3. | Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 vorbehalten. |
(2) Bestehen keine Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse, ist das Familiengericht an die Vereinbarung gebunden.
Rechtsprechung zu § 6 VersAusglG
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 6 VersAusglG im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 6 VersAusglG
Querverweise
Auf § 6 VersAusglG verweisen folgende Vorschriften:
- VersAusglG
- Der Versorgungsausgleich
- Wertermittlung
- Korrespondierender Kapitalwert als Hilfsgröße
- § 47 (Berechnung des korrespondierenden Kapitalwerts)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Eheliches Güterrecht
- Vertragliches Güterrecht
- Allgemeine Vorschriften
- § 1408 (Ehevertrag, Vertragsfreiheit)
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Aufhebung der Lebenspartnerschaft
- § 20 (Versorgungsausgleich)
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Finanzierung
- Beiträge und Verfahren
- Beiträge
- Zahlung von Beiträgen in besonderen Fällen
- § 187 (Zahlung von Beiträgen und Ermittlung von Entgeltpunkten aus Beiträgen beim Versorgungsausgleich)
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