Lebenspartnerschaftsgesetz

   Abschnitt 4 - Aufhebung der Lebenspartnerschaft (§§ 15 - 20)   
§ 20
Versorgungsausgleich

(1) Wird eine Lebenspartnerschaft aufgehoben, findet in entsprechender Anwendung des Versorgungsausgleichsgesetzes ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten (§ 2 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes) statt, soweit sie in der Lebenspartnerschaftszeit begründet oder aufrechterhalten worden sind.

(2) Als Lebenspartnerschaftszeit gilt die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Lebenspartnerschaft begründet worden ist, bis zum Ende des Monats, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Antrages auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft vorausgeht.

(3) Schließen die Lebenspartner in einem Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7) Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, so sind die §§ 6 bis 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die Lebenspartnerschaft vor dem 1. Januar 2005 begründet worden ist und die Lebenspartner eine Erklärung nach § 21 Abs. 4 nicht abgegeben haben.

Rechtsprechung zu § 20 LPartG

9 Entscheidungen zu § 20 LPartG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 20 LPartG

Querverweise

Auf § 20 LPartG verweisen folgende Vorschriften:
    LPartG
      Übergangsvorschriften
        § 21 (Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts)
    Kostenordnung (KostO)
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen
            § 99 (Versorgungsausgleich)

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