Lebenspartnerschaftsgesetz

   Abschnitt 4 - Aufhebung der Lebenspartnerschaft (§§ 15 - 20)   
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Versorgungsausgleich

(1) Nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft findet zwischen den Lebenspartnern ein Versorgungsausgleich statt, soweit für sie oder einen von ihnen in der Lebenspartnerschaftszeit durch Arbeit oder mit Hilfe des Vermögens Anrechte auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit begründet oder aufrechterhalten worden sind. Die güterrechtlichen Vorschriften finden auf den Ausgleich dieser Anrechte keine Anwendung.

(2) Als Lebenspartnerschaftszeit gilt die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Lebenspartnerschaft begründet worden ist, bis zum Ende des Monats, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Antrages auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft vorausgeht.

(3) In einem Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7) können die Lebenspartner durch eine ausdrückliche Vereinbarung den Versorgungsausgleich ausschließen. Der Ausschluss ist unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss Antrag auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft gestellt wird.

(4) Im Übrigen sind die §§ 1587a bis 1587p des Bürgerlichen Gesetzbuchs, das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich mit Ausnahme der §§ 4 bis 6 und 8, das VersorgungsausgleichsÜberleitungsgesetz sowie die Barwert-Verordnung entsprechend anzuwenden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn die Lebenspartnerschaft vor dem 1. Januar 2005 begründet worden ist und die Lebenspartner eine Erklärung nach § 21 Abs. 4 nicht abgegeben haben.

Rechtsprechung zu § 20 LPartG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 20 LPartG

Querverweise

Auf § 20 LPartG verweisen folgende Vorschriften:
    LPartG
      Übergangsvorschriften
        § 21 (Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts)
    Kostenordnung (KostO)
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          Familienrechtliche Angelegenheiten und Lebenspartnerschaftssachen
            § 99 (Versorgungsausgleich)

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