Lebenspartnerschaftsgesetz
Abschnitt 4 - Aufhebung der Lebenspartnerschaft (§§ 15 - 20) |
(1) Die Lebenspartnerschaft wird auf Antrag eines oder beider Lebenspartner durch richterliche Entscheidung aufgehoben.
(2) 1Das Gericht hebt die Lebenspartnerschaft auf, wenn
2Das Gericht hebt die Lebenspartnerschaft ferner auf, wenn bei einem Lebenspartner ein Willensmangel im Sinne des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorlag; § 1316 Abs. 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(3) Die Lebenspartnerschaft soll nach Absatz 2 Satz 1 nicht aufgehoben werden, obwohl die Lebenspartner seit mehr als drei Jahren getrennt leben, wenn und solange die Aufhebung der Lebenspartnerschaft für den Antragsgegner, der sie ablehnt, aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Lebenspartnerschaft auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint.
(4) Die Aufhebung nach Absatz 2 Satz 2 ist bei einer Bestätigung der Lebenspartnerschaft ausgeschlossen; § 1315 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 und § 1317 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
(5) 1Die Lebenspartner leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Lebenspartner sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft ablehnt. 2§ 1567 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17.07.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
22.07.2017 | Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen | 17.07.2017 | |
01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) | 17.12.2008 | |
01.01.2005 | Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts | 15.12.2004 |
Rechtsprechung zu § 15 LPartG
29 Entscheidungen zu § 15 LPartG in unserer Datenbank:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 26.04.2023 - L 12 AS 1372/22
- LSG Nordrhein-Westfalen, 26.04.2023 - L 12 AS 1374/22
- OLG Köln, 08.01.2018 - 21 Wx 10/17
Fortbestand der eingetragenen Lebenspartnerschaft bei Geschlechtsumwandlung eines ...
- BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R
Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - Angemessenheitsprüfung anhand des ...
- OLG Nürnberg, 21.09.2015 - 11 W 1334/15
Erlöschen der Lebenspartnerschaft durch Eheschließung nach Geschlechtsumwandlung
- LSG Bayern, 07.09.2016 - L 6 R 695/14
Anspruch auf Gewährung von Witwenrente an den überlebenden Partner einer ...
- LSG Bayern, 10.02.2016 - L 6 R 74/14
Kein Anspruch auf Gewährung von Witwenrente an den überlebenden Partner einer ...
- FG Düsseldorf, 06.12.2011 - 9 K 4599/10
Keine Gleichbehandlung von "fiscale partners" und Ehegatten
- AG Holzminden, 26.08.2004 - 12 F 507/04
Voraussetzungen für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft; Erforderlichkeit ...
- OLG Köln, 11.02.2004 - 16 Wx 16/04
Keine Zwangsscheidung einer Lebenspartnerschaft durch den Betreuer
Querverweise
Auf § 15 LPartG verweisen folgende Vorschriften:
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Wirkungen der Lebenspartnerschaft
- § 10 (Erbrecht)
Redaktionelle Querverweise zu § 15 LPartG:
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 1 ff. (Geltungsbereich) (zu § 15 IV 1)