Lebenspartnerschaftsgesetz

   Abschnitt 4 - Aufhebung der Lebenspartnerschaft (§§ 15 - 20)   
§ 15
Aufhebung der Lebenspartnerschaft

(1) Die Lebenspartnerschaft wird auf Antrag eines oder beider Lebenspartner durch gerichtliches Urteil aufgehoben.

(2) Das Gericht hebt die Lebenspartnerschaft auf, wenn

1. die Lebenspartner seit einem Jahr getrennt leben und
a) beide Lebenspartner die Aufhebung beantragen oder der Antragsgegner der Aufhebung zustimmt oder
b) nicht erwartet werden kann, dass eine partnerschaftliche Lebensgemeinschaft wieder hergestellt werden kann,
2. ein Lebenspartner die Aufhebung beantragt und die Lebenspartner seit drei Jahren getrennt leben,
3. die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Lebenspartners liegen, eine unzumutbare Härte wäre.

Das Gericht hebt die Lebenspartnerschaft ferner auf, wenn bei einem Lebenspartner ein Willensmangel im Sinne des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorlag; § 1316 Abs. 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(3) Die Lebenspartnerschaft soll nach Absatz 2 Satz 1 nicht aufgehoben werden, obwohl die Lebenspartner seit mehr als drei Jahren getrennt leben, wenn und solange die Aufhebung der Lebenspartnerschaft für den Antragsgegner, der sie ablehnt, aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Lebenspartnerschaft auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint.

(4) Die Aufhebung nach Absatz 2 Satz 2 ist bei einer Bestätigung der Lebenspartnerschaft ausgeschlossen; § 1315 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und § 1317 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(5) Die Lebenspartner leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Lebenspartner sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft ablehnt. § 1567 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 15 LPartG

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerfG, Lebenspartnerschaftsgesetz, 17.7.02 
    §§ 1 ff LPartG, die Einführung des Instituts der Lebenspartnerschaft verstößt nicht gegen Art. 6 I GG, Ausschluß heterosexueller Lebensgemeinschaften von der Lebenspartnerschaft verstößt nicht gegen Art. 3 I GG;
    Art. 77 IIa GG, zur Zustimmungsbedürftigkeit nach Art. 84 I GG, Zulässigkeit der Aufteilung eines einheitlichen Gesetzesvorhabens in ein zustimmungsbedürftiges und ein nicht zustimmungsbedürftiges Gesetz;
    Art. 76 ff GG, zur Zulässigkeit von Berichtigungen im Gesetzestext nach Beschlußfassung durch die gesetzgebenden Körperschaften (in engen Grenzen);
    §§ 15 LPartG, zur Frage, welches rechtliche Schicksal die Lebenspartnerschaft hat, wenn ein Lebenspartner eine Ehe eingeht (vgl. § 1306 BGB);
    § 10 VI LPartG, Pflichtteilsrecht des Lebenspartners widerspricht nicht der Testierfreiheit (Art. 14 I GG)

Literatur im Internet zu § 15 LPartG

Querverweise

Auf § 15 LPartG verweisen folgende Vorschriften:
    LPartG
      Wirkungen der Lebenspartnerschaft
        § 10 (Erbrecht)
Redaktionelle Querverweise zu § 15 LPartG:
    Gesetz zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartAusfG)
      § 5 IV

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