Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588)   
   Titel 3 - Aufhebung der Ehe (§§ 1313 - 1318)   
§ 1316
Antragsberechtigung

(1) Antragsberechtigt

1. sind bei Verstoß gegen die §§ 1303, 1304, 1306, 1307, 1311 sowie in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 und 5 jeder Ehegatte, die zuständige Verwaltungsbehörde und in den Fällen des § 1306 auch die dritte Person. Die zuständige Verwaltungsbehörde wird durch Rechtsverordnung der Landesregierungen bestimmt. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen;
2. ist in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 der dort genannte Ehegatte.

(2) Der Antrag kann für einen geschäftsunfähigen Ehegatten nur von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden. In den übrigen Fällen kann ein minderjähriger Ehegatte den Antrag nur selbst stellen; er bedarf dazu nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

(3) Bei Verstoß gegen die §§ 1304, 1306, 1307 sowie in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 und 5 soll die zuständige Verwaltungsbehörde den Antrag stellen, wenn nicht die Aufhebung der Ehe für einen Ehegatten oder für die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten erscheint.

 

Hinweis:

§ 1 der Verordnung der Landesregierung zur Bestimmung der für Eheaufhebungsanträge zuständigen Verwaltungsbehörde vom 16. Januar 2001 (GBl. S. 2), in Kraft getreten am 31.1.2001, lautet:

Zuständige Verwaltungsbehörde für die Beantragung der Aufhebung der Ehe nach § 1316 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 BGB ist das Regierungspräsidium Tübingen.

Rechtsprechung zu § 1316 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 1316 BGB

Querverweise

Auf § 1316 BGB verweisen folgende Vorschriften:

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