Versorgungsausgleichsgesetz

   Teil 1 - Der Versorgungsausgleich (§§ 1 - 38)   
   Kapitel 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 5)   
§ 3
Ehezeit, Ausschluss bei kurzer Ehezeit

(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

Rechtsprechung zu § 3 VersAusglG

94 Entscheidungen zu § 3 VersAusglG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 3 VersAusglG

Querverweise

Auf § 3 VersAusglG verweisen folgende Vorschriften:

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