Versorgungsausgleichsgesetz
| Teil 1 - Der Versorgungsausgleich (§§ 1 - 38) |
| Kapitel 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 5) |
(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.
(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.
(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.
Rechtsprechung zu § 3 VersAusglG
Rechtsprechungsübersichten:
- 3 Entscheidungen zu § 3 VersAusglG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 3 VersAusglG
Querverweise
Auf § 3 VersAusglG verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommenssteuergesetz (EStG)
- Altersvorsorgezulage
- § 93 (Schädliche Verwendung)
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