Versorgungsausgleichsgesetz
| Teil 1 - Der Versorgungsausgleich (§§ 1 - 38) |
| Kapitel 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 5) |
(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.
(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.
(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.
Rechtsprechung zu § 3 VersAusglG
94 Entscheidungen zu § 3 VersAusglG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Düsseldorf, 15.06.2010 - 7 WF 10/10
Festsetzung des Gegenstandswerts im Versorgungsausgleichverfahren
- OLG Dresden, 24.08.2010 - 20 UF 526/10
Kurze Ehe; Versorungsausgleich
- OLG Jena, 24.05.2011 - 1 WF 215/11
Festsetzung eines Verfahrenswertes bei unterbliebenem Antrag gemäß § 3 Abs. ...
- OLG Karlsruhe, 06.12.2010 - 5 WF 234/10
Versorgungsausgleichsverfahren: Festsetzung eines Verfahrenswertes in Verfahren ...
- OLG Karlsruhe, 26.05.2010 - 16 WF 82/10
Kostenfestsetzung hinsichtlich der Folgesache Versorgungsausgleich: Verfahrens- ...
- OLG Frankfurt, 28.01.2011 - 5 WF 16/10
Versorgungsausgleich auch bei kurzer Ehezeit Verfahrensgegenstand des ...
- BGH, 18.01.2012 - XII ZB 696/10
Familienrecht - Berechnung des Versorgungsausgleichs
Zum selben Verfahren:
- OLG Celle, 22.11.2010 - 10 UF 232/09
Versorgungsausgleich: Einbeziehung nachehezeitlicher rentenrechtlicher Zeiten
- OLG Celle, 22.11.2010 - 10 UF 232/09
- BGH, 21.03.2012 - XII ZB 372/11
Familienrecht - Berechnung des Versorgungsausgleichs
- BGH, 07.09.2011 - XII ZB 546/10
Familienrecht - Teilung nach § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. ...
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Querverweise
- Einkommenssteuergesetz (EStG)
- Altersvorsorgezulage
- § 93 (Schädliche Verwendung)
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