Versorgungsausgleichsgesetz
Teil 1 - Der Versorgungsausgleich (§§ 1 - 38) |
Kapitel 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 5) |
(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.
(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.
(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.
Rechtsprechung zu § 3 VersAusglG
667 Entscheidungen zu § 3 VersAusglG in unserer Datenbank:
- BGH, 31.01.2024 - XII ZB 343/23
Berechnung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente nach einem im Erstverfahren ...
- BGH, 01.03.2023 - XII ZB 360/22
Ausgleich des Anrechtes aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige ...
- OLG Bamberg, 04.03.2024 - 2 UF 12/23
Feststellungsantrag zum Bestehen einer Ehe im Verbund; Rücknahme eines ...
- OLG Frankfurt, 10.05.2023 - 4 UF 155/22
Maßgebliche Ehezeit für Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Aussetzung ...
- OLG Nürnberg, 24.10.2023 - 9 WF 855/23
Subsidiarität der Wertfestsetzung gem. § 33 RVG gegenüber der Festsetzung des ...
- OLG Frankfurt, 18.02.2019 - 8 UF 21/17
Versorgungsausgleich: Betriebsrente einer Fluggesellschaft
- OLG Frankfurt, 13.06.2012 - 3 UF 26/12
Versorgungsausgleich: Antrag nach § 3 III VersAusglG nicht fristgebunden
- BGH, 16.08.2017 - XII ZB 21/17
Versorgungsausgleich: Berücksichtigung von aus einer verfrühten ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 01.12.2016 - 10 UF 101/15
Versorgungsausgleich: Maßgebliches Ende der Ehezeit bei verfrühtem ...
- OLG Brandenburg, 01.12.2016 - 10 UF 101/15
- BSG, 31.03.2022 - B 5 R 35/21 R
Verjährung des Erstattungsanspruchs des Rentenversicherungsträgers gegen den ...
Querverweise
Auf § 3 VersAusglG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 114 (Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Vollmacht)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- XI. Altersvorsorgezulage
- § 93 (Schädliche Verwendung)