Versorgungsausgleichsgesetz
| Teil 1 - Der Versorgungsausgleich (§§ 1 - 38) |
| Kapitel 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 5) |
(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.
(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.
(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.
Rechtsprechung zu § 3 VersAusglG
165 Entscheidungen zu § 3 VersAusglG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Karlsruhe, 26.05.2010 - 16 WF 82/10
Kostenfestsetzung hinsichtlich der Folgesache Versorgungsausgleich: Verfahrens- ...
- OLG Düsseldorf, 15.06.2010 - 7 WF 10/10
Festsetzung des Gegenstandswerts im Versorgungsausgleichverfahren
- OLG Dresden, 24.08.2010 - 20 UF 526/10
Kurze Ehe; Versorungsausgleich
- OLG Karlsruhe, 06.12.2010 - 5 WF 234/10
Versorgungsausgleichsverfahren: Festsetzung eines Verfahrenswertes in Verfahren ...
- OLG Frankfurt, 13.06.2012 - 3 UF 26/12
Versorgungsausgleich: Antrag nach § 3 III VersAusglG nicht fristgebunden
- OLG Jena, 24.05.2011 - 1 WF 215/11
Festsetzung eines Verfahrenswertes bei unterbliebenem Antrag gemäß § 3 Abs. ...
- OLG Brandenburg, 01.02.2011 - 13 UF 94/10
Rechtzeitigkeit des Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs
- OLG Frankfurt, 28.09.2012 - 4 UF 149/08
Anwendung deutschen Scheidungsrechts auf hinduistische Ehe
- OLG Köln, 20.12.2012 - 27 WF 245/12
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Querverweise
- Einkommenssteuergesetz (EStG)
- Altersvorsorgezulage
- § 93 (Schädliche Verwendung)