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OLG München, 28.06.2022 - 34 Wx 153/22 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
BGB § 58 Nr. 2
Grund und Höhe der von einem Verein erhobenen Umlagen
Papierfundstellen
- NJW-RR 2023, 116
- NZG 2023, 117
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BayObLG, 25.10.2000 - 3Z BR 298/00
Regelung von Eintritt und Austritt in einer Vereinssatzung
Auszug aus OLG München, 28.06.2022 - 34 Wx 153/22
Die Rechtmäßigkeitskontrolle durch das Registergericht erstreckt sich daher, soweit der Inhalt der Satzung betroffen ist, auf die Prüfung, ob die Änderung den in §§ 57, 58 BGB aufgestellten Erfordernissen entspricht (BayObLG NJW-RR 2001, 326;… BeckOGK/Geißler Stand: 1.3.2022 BGB § 71 Rn. 22). - BGH, 24.09.2007 - II ZR 91/06
Satzungsmäßige Festlegung der Erhebung einer Umlage von Vereinsmitgliedern
Auszug aus OLG München, 28.06.2022 - 34 Wx 153/22
Ihr Grund und ihre Höhe müssen sich nach § 58 Nr. 2 BGB ebenfalls aus der Satzung ergeben, wobei für Umlagen (anders als für reguläre Beiträge) sich die Höhe (ggfls. in Form einer Obergrenze) aus der Satzung ergeben muss, damit ein Mitglied die mit dem Beitritt verbundenen Lasten überschauen kann und diese sich in einem zumutbaren Rahmen halten (BGH NZG 2008, 38;… Staudinger/Schwennicke § 38 Rn. 43;… Stöber/Otto Handbuch zum Vereinsrecht 12. Aufl. Rn. 411).