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   OLG Naumburg, 13.11.2015 - 3 UF 186/15   

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https://dejure.org/2015,43548
OLG Naumburg, 13.11.2015 - 3 UF 186/15 (https://dejure.org/2015,43548)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 13.11.2015 - 3 UF 186/15 (https://dejure.org/2015,43548)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 13. November 2015 - 3 UF 186/15 (https://dejure.org/2015,43548)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Beschwerde des Unterhaltsberechtigten gegen die Titulierung von Kindesunterhalt; Anforderungen an die Bestimmtheit der Titulierung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 61 Abs. 1; BGB § 1612a
    Zulässigkeit der Beschwerde des Unterhaltsberechtigten gegen die Titulierung von Kindesunterhalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2016, 833
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.12.2003 - XII ZR 155/01

    Vollstreckbarkeit eines wertgesicherten Unterhaltsvergleichs; Verwirkung

    Auszug aus OLG Naumburg, 13.11.2015 - 3 UF 186/15
    Insoweit reicht es aus, wenn sich bei dem neben dem aus dem Unterhaltstitel ersichtlichen Geburtsdatum der Antragstellerin, hier ergibt sich dieses aus dem Rubrum, für den laufenden Unterhalt die Angabe des jeweiligen Mindestunterhalts eventuell mit dem Prozentsatz, hier 100 %, und die Anrechnung des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind ergibt (vgl. bereits BGH FamRZ 2004, 531; 2005, 437 sowie im Rückschluss zu § 245 Abs. 1 FamFG zur hier nicht in Betracht kommenden Auslandsvollstreckung).
  • BGH, 10.12.2004 - IXa ZB 73/04

    Anforderungen an die Bestimmtheit des Vollstreckungstitels bei Koppelung an einen

    Auszug aus OLG Naumburg, 13.11.2015 - 3 UF 186/15
    Insoweit reicht es aus, wenn sich bei dem neben dem aus dem Unterhaltstitel ersichtlichen Geburtsdatum der Antragstellerin, hier ergibt sich dieses aus dem Rubrum, für den laufenden Unterhalt die Angabe des jeweiligen Mindestunterhalts eventuell mit dem Prozentsatz, hier 100 %, und die Anrechnung des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind ergibt (vgl. bereits BGH FamRZ 2004, 531; 2005, 437 sowie im Rückschluss zu § 245 Abs. 1 FamFG zur hier nicht in Betracht kommenden Auslandsvollstreckung).
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