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   OLG Oldenburg, 07.03.2023 - 11 UF 206/22   

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OLG Oldenburg, 07.03.2023 - 11 UF 206/22 (https://dejure.org/2023,25868)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 07.03.2023 - 11 UF 206/22 (https://dejure.org/2023,25868)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 07. März 2023 - 11 UF 206/22 (https://dejure.org/2023,25868)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Schulverweigerung - Entzug des Sorgerechts?

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Entzug des Sorgerechts bei Schulverweigerung?

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Schulverweigerung: Entzug des Sorgerechts?

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 971/21

    Schulschließungen waren nach der im April 2021 bestehenden Erkenntnis- und

    Auszug aus OLG Oldenburg, 07.03.2023 - 11 UF 206/22
    Das Spannungsverhältnis zwischen dem Recht der Kinder auf Teilhabe an der schulischen Bildung, der Ausübung der elterlichen Sorge und den Erziehungszielen des Staates ist im Grundgesetz angelegt (vgl. hierzu Amend-Traut und Singer, FamRZ 2022, 662 und BVerfG, FamRZ 2022, 99ff ).

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist hierin das Recht gegenüber dem Staat enthalten, ihre Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit auch in der Gemeinschaft durch schulische Bildung gem. dem Bildungsauftrag nach Art. 7 Abs. 1 GG zu unterstützen und zu fördern (Recht auf schulische Bildung, BVerfG FamRZ 2022, 99ff , juris Rn. 47).

  • BVerfG, 31.05.2006 - 2 BvR 1693/04

    Strafrechtliche Verfolgbarkeit von Verstößen gegen die Schulpflicht aus

    Auszug aus OLG Oldenburg, 07.03.2023 - 11 UF 206/22
    Neben der bloßen Wissensvermittlung zählt insbesondere die Förderung der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes, seine Heranbildung zu einem selbstverantwortlichen Mitglied der Gesellschaft sowie die Ermöglichung eines chancengleichen Zugangs zu Ausbildung, Studium und Beruf zu den Erziehungszielen des Staates (BVerfG FamRZ 2006, 1094 ; FamRZ 1978, 177).

    Die allgemeine Schulpflicht stellt eine verhältnismäßige und deshalb rechtmäßige Beschränkung des elterlichen Bestimmungsrechts dar (BVerfG, FamRZ 2015, 27 ; FamRZ 2006, 1094 ; FamRZ 1986, 1079 ; EuGHMR, FamRZ 2019, 449 ).

  • BGH, 21.12.1977 - IV ZR 4/77

    Anspruch unterhaltspflichtiger geschiedener Eltern auf das Kindergeld

    Auszug aus OLG Oldenburg, 07.03.2023 - 11 UF 206/22
    Gleichzeitig stellt Art. 7 Abs. 1 GG das gesamte Schulwesen unter die Aufsicht des Staates und begründet damit neben einem staatlichen Schulauftrag auch ein eigenständiges Recht des Staates im Bereich der Bildung, welches im schulischen Bereich gleichgeordnet neben dem elterlichen Erziehungsrecht steht und dem Staat die Festlegung und Verfolgung eigener Erziehungsziele sowie die Ordnung, Organisation und inhaltliche Ausgestaltung von Unterricht und Schule gestattet (BVerfG FamRZ 1980, 29; FamRZ 1978, 177).

    Neben der bloßen Wissensvermittlung zählt insbesondere die Förderung der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes, seine Heranbildung zu einem selbstverantwortlichen Mitglied der Gesellschaft sowie die Ermöglichung eines chancengleichen Zugangs zu Ausbildung, Studium und Beruf zu den Erziehungszielen des Staates (BVerfG FamRZ 2006, 1094 ; FamRZ 1978, 177).

  • BGH, 06.02.2019 - XII ZB 408/18

    Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit bezüglich einer erhebliche

    Auszug aus OLG Oldenburg, 07.03.2023 - 11 UF 206/22
    Das Kindeswohl ist gefährdet, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes zu erwarten ist, wobei an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je schwerer der drohende Schaden wiegt (BGH, FamRZ 2019, 598 , juris Rn. 18).
  • BVerfG, 15.10.2014 - 2 BvR 920/14

    Strafnorm des hessischen Schulrechts gegen Entziehung eines Kindes von der

    Auszug aus OLG Oldenburg, 07.03.2023 - 11 UF 206/22
    Die allgemeine Schulpflicht stellt eine verhältnismäßige und deshalb rechtmäßige Beschränkung des elterlichen Bestimmungsrechts dar (BVerfG, FamRZ 2015, 27 ; FamRZ 2006, 1094 ; FamRZ 1986, 1079 ; EuGHMR, FamRZ 2019, 449 ).
  • BVerfG, 21.09.2020 - 1 BvR 528/19

    Verfassungsbeschwerde betreffend den Entzug von Teilen der elterlichen Sorge

    Auszug aus OLG Oldenburg, 07.03.2023 - 11 UF 206/22
    Da in das nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG den Eltern gewährleistete Recht auf Erziehung nur unter strenger Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingegriffen werden darf (BVerfG FamRZ 2021, 104 Rn. 30), dürfen den Eltern nicht mehr Rechte entzogen werden, als es zur Abwehr der Gefahr erforderlich ist.
  • BVerfG, 05.09.1986 - 1 BvR 794/86

    Verfassungsmäßigkeit der allgemeinen Schulpflicht - Mißbrauchsgebühr

    Auszug aus OLG Oldenburg, 07.03.2023 - 11 UF 206/22
    Die allgemeine Schulpflicht stellt eine verhältnismäßige und deshalb rechtmäßige Beschränkung des elterlichen Bestimmungsrechts dar (BVerfG, FamRZ 2015, 27 ; FamRZ 2006, 1094 ; FamRZ 1986, 1079 ; EuGHMR, FamRZ 2019, 449 ).
  • BGH, 07.11.1979 - IV ZB 159/78

    Ausschluß des Versorgungsausgleichs

    Auszug aus OLG Oldenburg, 07.03.2023 - 11 UF 206/22
    Gleichzeitig stellt Art. 7 Abs. 1 GG das gesamte Schulwesen unter die Aufsicht des Staates und begründet damit neben einem staatlichen Schulauftrag auch ein eigenständiges Recht des Staates im Bereich der Bildung, welches im schulischen Bereich gleichgeordnet neben dem elterlichen Erziehungsrecht steht und dem Staat die Festlegung und Verfolgung eigener Erziehungsziele sowie die Ordnung, Organisation und inhaltliche Ausgestaltung von Unterricht und Schule gestattet (BVerfG FamRZ 1980, 29; FamRZ 1978, 177).
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