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   OLG Saarbrücken, 14.06.2023 - 1 U 91/22   

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https://dejure.org/2023,26540
OLG Saarbrücken, 14.06.2023 - 1 U 91/22 (https://dejure.org/2023,26540)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 14.06.2023 - 1 U 91/22 (https://dejure.org/2023,26540)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 14. Juni 2023 - 1 U 91/22 (https://dejure.org/2023,26540)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Umfang der Prozessführungsbefugnis des Fremdgeschäftsführers eine GmbH; Zulässigkeit einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung von Ansprüchen der GmbH gegen einen weiteren zur Abberufung anstehenden Geschäftsführer

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Abberufung, Abberufung Aufsichtsrat, Abberufung aus wichtigem Grund Abberufung außerhalb des gesetzlichen Sofortvollzugs, Abberufung des Alleingeschäftsführers, Abberufung des Fremdgeschäftsführers Abberufung des Geschäftsführers, Abberufung des Geschäftsführers aus ...

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Keine Untersagung der Geschäftsführungsbefugnis durch Mitgeschäftsführer

Besprechungen u.ä.

  • fgvw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Gesellschaftsrecht: Zum Widerspruchsrecht von GmbH-Geschäftsführern untereinander

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2024, 301
  • NZG 2023, 1649
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 25.01.2022 - II ZR 50/20

    Geltendmachung eines Anspruchs aus dem Gesellschaftsverhältnis durch einen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.06.2023 - 1 U 91/22
    Die vom Landgericht für seine Auffassung herangezogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 25.1.2022 (II ZR 50/20) und des Oberlandesgerichts Celle vom 9.10.1989 (9 U 186/89, bei Juris) belegen das daraus für den Streitfall abgeleitete Ergebnis nicht.

    In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.1.2022 (II ZR 50/20) finden sich lediglich Ausführungen zur actio pro socio und zur actio pro societate.

    Die Befugnis wurzelt im Gesellschaftsverhältnis und ist Ausfluss des Mitgliedschaftsrechts des Gesellschafters (vgl. BGH, Urteil vom 25.1.2022 - II ZR 50/20, bei Juris Rn. 12; Urteil vom 22.1.2019 - II ZR 143/17, bei Juris Rn. 10; Urteil vom 19.12.2017 - II ZR 255/16, bei Juris Rn. 11).

    Aufgrund dieser besonderen gesellschaftsrechtlichen Beziehung kann ein Gesellschafter einen Mitgesellschafter im Interesse der Gesellschaft in Anspruch nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 25.1.2022 - II ZR 50/20, bei Juris Rn. 12).

    bb) Nichts anderes gilt auch für die davon zu unterscheidende Rechtsfigur der "actio pro societate", die ebenfalls - insoweit ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eindeutig und kann nicht abweichend verstanden werden - nur als "Gesellschafterklage" zu verstehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 25.1.2022 - II ZR 50/20, bei Juris Rn. 15 ff.) und die sich von der "actio pro socio" vornehmlich darin unterscheidet, dass hier auf der Passivseite anstatt eines Mitgesellschafters ein Dritter, u.U. auch ein Fremdgeschäftsführer, klageweise in Anspruch genommen werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 25.1.2022 - II ZR 50/20, bei Juris Rn. 14; Urteil vom 19.12.2017 - II ZR 255/16, bei Juris Rn. 11).

    Es kann dahinstehen, ob im Streitfall ein Ausnahmefall vorläge, in dem eine solche Gesellschafterklage gegen einen Nichtgesellschafter zulässig sein könnte und ob sie überhaupt im Recht der GmbH und auf den Fremdgeschäftsführer Anwendung findet (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 25.1.2022 - II ZR 50/20, bei Juris Rn. 15 ff.).

  • BGH, 19.12.2017 - II ZR 255/16

    GmbH & Co. KG: Prozessführungsbefugnis eines Kommanditisten zur Geltendmachung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.06.2023 - 1 U 91/22
    Hintergrund ist, dass schon die Zulassung des Vorgehens eines Gesellschafters grundsätzlich im Widerspruch zu der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung des GmbH-Rechts steht, wonach es gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG zum Vorgehen der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer sowie zur Bestimmung eines besonderen Vertreters der Gesellschaft in Prozessen gegen den Geschäftsführer eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung bedarf, gegen dessen Ablehnung den unterlegenen Gesellschaftern im Falle der Treuwidrigkeit gegebenenfalls die Anfechtungsklage verbunden mit positiver Beschlussfeststellungsklage zur Verfügung steht (vgl. BGH, Urteil vom 28.6.1982 - II ZR 199/81, bei Juris Rn. 6 ff.; BGH, Urteil vom 19.12.2017 - II ZR 255/16, bei Juris Rn. 10 ff.; OLG Brandenburg, Urteil vom 10.11.2021 - 4 U 97/21, bei Juris Rn. 35).

    Die Befugnis wurzelt im Gesellschaftsverhältnis und ist Ausfluss des Mitgliedschaftsrechts des Gesellschafters (vgl. BGH, Urteil vom 25.1.2022 - II ZR 50/20, bei Juris Rn. 12; Urteil vom 22.1.2019 - II ZR 143/17, bei Juris Rn. 10; Urteil vom 19.12.2017 - II ZR 255/16, bei Juris Rn. 11).

    bb) Nichts anderes gilt auch für die davon zu unterscheidende Rechtsfigur der "actio pro societate", die ebenfalls - insoweit ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eindeutig und kann nicht abweichend verstanden werden - nur als "Gesellschafterklage" zu verstehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 25.1.2022 - II ZR 50/20, bei Juris Rn. 15 ff.) und die sich von der "actio pro socio" vornehmlich darin unterscheidet, dass hier auf der Passivseite anstatt eines Mitgesellschafters ein Dritter, u.U. auch ein Fremdgeschäftsführer, klageweise in Anspruch genommen werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 25.1.2022 - II ZR 50/20, bei Juris Rn. 14; Urteil vom 19.12.2017 - II ZR 255/16, bei Juris Rn. 11).

  • OLG Brandenburg, 10.11.2021 - 4 U 97/21

    Vorläufige Untersagung einer Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH Hohe

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.06.2023 - 1 U 91/22
    ee) Aus sämtlichen vorstehenden Stimmen - und im Übrigen zahlreichen weiteren obergerichtliche Gerichtsentscheidungen (vgl. nur: KG Berlin, Urteil vom 8.12.2022 - 23 U 111/22, bei Juris sowie Urteil vom 11.8.2011 - 23 U 114/11, bei Juris; OLG Brandenburg, Urteil vom 10.11.2021 - 4 U 97/21, bei Juris; OLG Thüringen, Urteil vom 9.9.2015 - 2 U 219/15, bei Juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 26.10.2005 - 14 U 50/05, bei Juris) - ist die einhellige Meinung abzuleiten, dass schon einem Gesellschafter einer GmbH nur im Einzelfall und aufgrund besonderer Umstände die Befugnis zustehen kann, als Antragsteller bzw. Verfügungskläger im eigenen Namen zur Regelung des Zwischenstandes beim Streit über die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis gegen den abzuberufenden Geschäftsführer eine einstweilige Verfügung nach §§ 935, 940 ZPO zur Sicherung der Ansprüche und des Vermögens der Gesellschaft zu erwirken.

    Hintergrund ist, dass schon die Zulassung des Vorgehens eines Gesellschafters grundsätzlich im Widerspruch zu der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung des GmbH-Rechts steht, wonach es gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG zum Vorgehen der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer sowie zur Bestimmung eines besonderen Vertreters der Gesellschaft in Prozessen gegen den Geschäftsführer eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung bedarf, gegen dessen Ablehnung den unterlegenen Gesellschaftern im Falle der Treuwidrigkeit gegebenenfalls die Anfechtungsklage verbunden mit positiver Beschlussfeststellungsklage zur Verfügung steht (vgl. BGH, Urteil vom 28.6.1982 - II ZR 199/81, bei Juris Rn. 6 ff.; BGH, Urteil vom 19.12.2017 - II ZR 255/16, bei Juris Rn. 10 ff.; OLG Brandenburg, Urteil vom 10.11.2021 - 4 U 97/21, bei Juris Rn. 35).

  • KG, 11.08.2011 - 23 U 114/11

    Einstweilige Verfügung: Sofortige Abberufung des GmbH-Geschäftsführers bei

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.06.2023 - 1 U 91/22
    Auf dieses sind - neben den speziellen Regelungen der §§ 916 ff. ZPO - die allgemeinen Regeln des Erkenntnisverfahrens anzuwenden (vgl. Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl., § 916 Rn. 9), so dass sich auch im einstweiligen Verfügungsverfahren im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung des Antrags die Frage der Prozessführungsbefugnis (bzw. hier auch als Antragsbefugnis bezeichnet, vgl. KG Berlin, Urteil vom 8.12.2022 - 23 U 111/22, bei Juris Rn. 15 sowie Urteil vom 11.8.2011 - 23 U 114/11, bei Juris Rn. 10 m.w.N.) als eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung (BGH, Urteil vom 7.7.2021 - VIII ZR 52/20, bei Juris Rn. 22 m.w.N.) stellt.

    ee) Aus sämtlichen vorstehenden Stimmen - und im Übrigen zahlreichen weiteren obergerichtliche Gerichtsentscheidungen (vgl. nur: KG Berlin, Urteil vom 8.12.2022 - 23 U 111/22, bei Juris sowie Urteil vom 11.8.2011 - 23 U 114/11, bei Juris; OLG Brandenburg, Urteil vom 10.11.2021 - 4 U 97/21, bei Juris; OLG Thüringen, Urteil vom 9.9.2015 - 2 U 219/15, bei Juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 26.10.2005 - 14 U 50/05, bei Juris) - ist die einhellige Meinung abzuleiten, dass schon einem Gesellschafter einer GmbH nur im Einzelfall und aufgrund besonderer Umstände die Befugnis zustehen kann, als Antragsteller bzw. Verfügungskläger im eigenen Namen zur Regelung des Zwischenstandes beim Streit über die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis gegen den abzuberufenden Geschäftsführer eine einstweilige Verfügung nach §§ 935, 940 ZPO zur Sicherung der Ansprüche und des Vermögens der Gesellschaft zu erwirken.

  • KG, 08.12.2022 - 23 U 111/22

    Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses wegen fehlender Berücksichtigung der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.06.2023 - 1 U 91/22
    Auf dieses sind - neben den speziellen Regelungen der §§ 916 ff. ZPO - die allgemeinen Regeln des Erkenntnisverfahrens anzuwenden (vgl. Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl., § 916 Rn. 9), so dass sich auch im einstweiligen Verfügungsverfahren im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung des Antrags die Frage der Prozessführungsbefugnis (bzw. hier auch als Antragsbefugnis bezeichnet, vgl. KG Berlin, Urteil vom 8.12.2022 - 23 U 111/22, bei Juris Rn. 15 sowie Urteil vom 11.8.2011 - 23 U 114/11, bei Juris Rn. 10 m.w.N.) als eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung (BGH, Urteil vom 7.7.2021 - VIII ZR 52/20, bei Juris Rn. 22 m.w.N.) stellt.

    ee) Aus sämtlichen vorstehenden Stimmen - und im Übrigen zahlreichen weiteren obergerichtliche Gerichtsentscheidungen (vgl. nur: KG Berlin, Urteil vom 8.12.2022 - 23 U 111/22, bei Juris sowie Urteil vom 11.8.2011 - 23 U 114/11, bei Juris; OLG Brandenburg, Urteil vom 10.11.2021 - 4 U 97/21, bei Juris; OLG Thüringen, Urteil vom 9.9.2015 - 2 U 219/15, bei Juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 26.10.2005 - 14 U 50/05, bei Juris) - ist die einhellige Meinung abzuleiten, dass schon einem Gesellschafter einer GmbH nur im Einzelfall und aufgrund besonderer Umstände die Befugnis zustehen kann, als Antragsteller bzw. Verfügungskläger im eigenen Namen zur Regelung des Zwischenstandes beim Streit über die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis gegen den abzuberufenden Geschäftsführer eine einstweilige Verfügung nach §§ 935, 940 ZPO zur Sicherung der Ansprüche und des Vermögens der Gesellschaft zu erwirken.

  • BGH, 07.07.2021 - VIII ZR 52/20

    BGB-Gesellschaft an einer Mietwohnung: Befugnis eines Gesellschafters zur

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.06.2023 - 1 U 91/22
    Auf dieses sind - neben den speziellen Regelungen der §§ 916 ff. ZPO - die allgemeinen Regeln des Erkenntnisverfahrens anzuwenden (vgl. Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl., § 916 Rn. 9), so dass sich auch im einstweiligen Verfügungsverfahren im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung des Antrags die Frage der Prozessführungsbefugnis (bzw. hier auch als Antragsbefugnis bezeichnet, vgl. KG Berlin, Urteil vom 8.12.2022 - 23 U 111/22, bei Juris Rn. 15 sowie Urteil vom 11.8.2011 - 23 U 114/11, bei Juris Rn. 10 m.w.N.) als eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung (BGH, Urteil vom 7.7.2021 - VIII ZR 52/20, bei Juris Rn. 22 m.w.N.) stellt.

    b) Ein Kläger ist im "normalen" Erkenntnisverfahren (Hauptsacheprozess) prozessführungsbefugt, wenn er berechtigt ist, über das behauptete (streitige) Recht einen Prozess als Partei im eigenen Namen zu führen (BGH, Urteil vom 7.7.2021 - VIII ZR 52/20, bei Juris Rn. 23 m.w.N.).

  • BGH, 22.01.2019 - II ZR 143/17

    Beschränkung der actio pro socio durch die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.06.2023 - 1 U 91/22
    Die Befugnis wurzelt im Gesellschaftsverhältnis und ist Ausfluss des Mitgliedschaftsrechts des Gesellschafters (vgl. BGH, Urteil vom 25.1.2022 - II ZR 50/20, bei Juris Rn. 12; Urteil vom 22.1.2019 - II ZR 143/17, bei Juris Rn. 10; Urteil vom 19.12.2017 - II ZR 255/16, bei Juris Rn. 11).
  • BGH, 04.02.1991 - II ZR 246/89

    Darlegungs- und Beweislast des Beauftragten gegenüber Herausgabeverlangen des

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.06.2023 - 1 U 91/22
    Unabhängig davon, ob man diese - unter dem Vorbehalt des grundsätzlich zu beachtenden Vorrangs der inneren Zuständigkeitsordnung der Gesellschaft stehende (vgl. BGH, Urteil vom 4.2.1991 - II ZR 246/89, bei Juris Rn. 8) - Befugnis des Gesellschafters, Sozialansprüche der Gesellschaft im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen und auf Leistung an die Gesellschaft zu klagen, dogmatisch als eigenen materiell-rechtlichen Anspruch des Gesellschafters oder als Form der Prozessstandschaft einordnet (vgl. hierzu: Born, GmbH-Recht, 2. Auflage, Abschnitt H. IV. "Die Gesellschafterklage", Rn. 1186 und 1190 f.), findet die actio pro socio ihre Grundlage im Gesellschaftsverhältnis und ist Ausfluss des Mitgliedschaftsrechts des Gesellschafters.
  • OLG Jena, 09.09.2015 - 2 U 219/15

    Einstweilige Verfügung zur Untersagung der Ausübung der Geschäftsführungsbefugnis

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.06.2023 - 1 U 91/22
    ee) Aus sämtlichen vorstehenden Stimmen - und im Übrigen zahlreichen weiteren obergerichtliche Gerichtsentscheidungen (vgl. nur: KG Berlin, Urteil vom 8.12.2022 - 23 U 111/22, bei Juris sowie Urteil vom 11.8.2011 - 23 U 114/11, bei Juris; OLG Brandenburg, Urteil vom 10.11.2021 - 4 U 97/21, bei Juris; OLG Thüringen, Urteil vom 9.9.2015 - 2 U 219/15, bei Juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 26.10.2005 - 14 U 50/05, bei Juris) - ist die einhellige Meinung abzuleiten, dass schon einem Gesellschafter einer GmbH nur im Einzelfall und aufgrund besonderer Umstände die Befugnis zustehen kann, als Antragsteller bzw. Verfügungskläger im eigenen Namen zur Regelung des Zwischenstandes beim Streit über die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis gegen den abzuberufenden Geschäftsführer eine einstweilige Verfügung nach §§ 935, 940 ZPO zur Sicherung der Ansprüche und des Vermögens der Gesellschaft zu erwirken.
  • OLG Stuttgart, 26.10.2005 - 14 U 50/05

    GmbH: Verbraucherinsolvenz des Geschäftsführers als wichtiger Grund zur

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.06.2023 - 1 U 91/22
    ee) Aus sämtlichen vorstehenden Stimmen - und im Übrigen zahlreichen weiteren obergerichtliche Gerichtsentscheidungen (vgl. nur: KG Berlin, Urteil vom 8.12.2022 - 23 U 111/22, bei Juris sowie Urteil vom 11.8.2011 - 23 U 114/11, bei Juris; OLG Brandenburg, Urteil vom 10.11.2021 - 4 U 97/21, bei Juris; OLG Thüringen, Urteil vom 9.9.2015 - 2 U 219/15, bei Juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 26.10.2005 - 14 U 50/05, bei Juris) - ist die einhellige Meinung abzuleiten, dass schon einem Gesellschafter einer GmbH nur im Einzelfall und aufgrund besonderer Umstände die Befugnis zustehen kann, als Antragsteller bzw. Verfügungskläger im eigenen Namen zur Regelung des Zwischenstandes beim Streit über die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis gegen den abzuberufenden Geschäftsführer eine einstweilige Verfügung nach §§ 935, 940 ZPO zur Sicherung der Ansprüche und des Vermögens der Gesellschaft zu erwirken.
  • BGH, 28.06.1982 - II ZR 199/81

    Befugnis zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Rückzahlung entnommener

  • OLG Frankfurt, 18.09.1998 - 5 W 22/98

    Verhängung eines Geschäftsführungsverbots und Vertretungsverbots gegenüber dem

  • OLG München, 10.12.2012 - 23 U 4354/12
  • OLG Celle, 09.10.1989 - 9 U 186/89
  • OLG München, 22.10.2015 - 23 U 4861/14

    Anspruch auf Rückzahlung von überhöht ausgezahlten Geschäftsführergehältern

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