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   OLG Stuttgart, 03.05.2017 - 4 U 160/16   

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OLG Stuttgart, 03.05.2017 - 4 U 160/16 (https://dejure.org/2017,62979)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 03.05.2017 - 4 U 160/16 (https://dejure.org/2017,62979)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 03. Mai 2017 - 4 U 160/16 (https://dejure.org/2017,62979)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 2 Abs 1 Nr 1 UWG, § 3a UWG, § 8 Abs 1 UWG, § 8 Abs 4 S 1 UWG, Art 5 Abs 1 S 2 GG
    Wettbewerbsverstoß: Kostenlose Verteilung eines kommunalen "Stadtblatts"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (79)

  • OLG Düsseldorf, 23.03.2018 - 4 U 110/16

    BU-Versicherung; Ununterbrochene Unfähigkeit zur Berufsausübung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.05.2017 - 4 U 160/16
    Daneben wurde ein Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Ellwangen wegen der Veröffentlichung von einzelnen Artikeln sowie Veranstaltungshinweisen von Kirchen und Vereinen geführt (4 O 68/16); der Senat hat zu den Veranstaltungshinweisen ebenfalls entschieden (4 U 110/16).

    - nicht nur die Urteilsgründe widersprüchlich seien, sondern im Verfahren 10 O 23/16 (Senat 4 U 110/16) explizit eine andere Auffassung geäußert werde,.

    Dazu im Widerspruch habe das Landgericht im einstweiligen Verfügungsverfahren 10 O 23/16 (dem folgend der Senat in 4 U 110/16) die Meldungen ortsansässiger Kirchen und Vereine ausdrücklich für zulässig erachtet.

    Im vorliegenden Fall ist im Rahmen der maßgeblichen Betrachtung der gesamten Umstände eines Einzelfalles eine insgesamt pressemäßige Ausgabe des Stadtblatts zu bewerten, während es im Verfahren 10 O 23/16 (Senat 4 U 110/16) um einzeln herausgegriffene Veranstaltungshinweise ging und der Senat nur noch über Kirchen- und Vereinsnachrichten in der konkreten zur Entscheidung gestellten Verletzungsform zu entscheiden hatte.

    Im Verfahren 4 U 110/16 war vom Senat nur zu entscheiden, ob bei isolierten Terminsankündigungen über Veranstaltungen von Kirchen und Vereinen (Urteilsgründe Seite 8 unten) bei der dann gebotenen isolierten Betrachtungsweise (Urteilsgründe Seite 10) das Gebot der Staatsfreiheit nicht so tangiert ist, dass von einer Verletzung der Marktverhaltensregel auszugehen ist.

    Dass auch die Beklagte hierzu in der Lage ist - in Wahrheit aber weiter eine darüber hinausgehende Berichterstattung wünscht - beweist die Aussage des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im zweiten einstweiligen Verfügungsverfahren 4 U 110/16, wonach die Berichterstattung der Beklagten sich nunmehr weitgehend an die rechtlichen Vorgaben halte.

    Der Senat hat im Verfahren 4 U 110/16 ausgeführt, dass die tabellarisch gehaltenen Kirchen- und Vereinsnachrichten, die sich ohne schmückendes inhaltliches oder bildliches Beiwerk jeweils nur auf die Mitteilung von Terminen beschränken, hinzunehmen sind, weil die Klägerin insoweit weder in ihrer Funktion noch institutionell-organisatorisch beeinträchtigt ist, es hier an einer spürbaren Beeinträchtigung fehlt, zumal die Klägerin insoweit ausdrücklich eingeräumt hat, dass sie nicht in diesem Umfang berichten kann und will.

    Anders als im Verfahren 4 U 110/16 ist auch die Eignung zur spürbaren Interessenbeeinträchtigung i. S. v. § 3a UWG ohne Weiteres zu bejahen.

  • BGH, 22.09.1972 - I ZR 73/71

    Crailsheimer Stadtblatt - Zulässigkeit des Zivilrechtsweges - Privatrechtliche

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.05.2017 - 4 U 160/16
    Da der Anzeigenteil nicht zum redaktionellen Teil gehöre, dürfe dieser für das pressemäßige Gepräge keine Rolle spielen; zudem habe der Bundesgerichtshof einen Anzeigenteil erlaubt (BGH GRUR 1973, 530 - Crailsheimer Stadtblatt ).

    Wenn die öffentliche Hand ausschließlich erwerbswirtschaftliche (fiskalische) Zwecke mit den Mitteln des Privatrechts verfolgt, handelt sie stets zur Förderung des Absatzes des eigenen Unternehmens (BGH GRUR 2006, 428 Rn. 12 - Abschleppkosten-Inkasso ; BGH GRUR 1973, 530 - Crailsheimer Stadtblatt ; Köhler/Bornkamm/ Köhler , UWG, 35. Aufl. 2017, § 3a Rn. 2.18).

    Das Bestreiten der Beklagten ist auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil schon in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.09.1973 (GRUR 1973, 530 - Crailsheimer Stadtblatt ) zutreffend ausgeführt wird, dass die Beklagte für den Bereich des Anzeigengeschäfts eine Betätigung zu privaten Mitbewerbern auf dem Boden des Privatrechts entfaltet, da insoweit keine hoheitlichen Rechte bestehen, sondern eine wettbewerbliche Tätigkeit auf gleicher Ebene.

    (3) Abgrenzung zu BGH GRUR 1973, 530 - Crailsheimer Stadtblatt.

    Gewisse Einbußen im Anzeigengeschäft seien für eine Bestandsgefährdung nicht ausreichend (BGH GRUR 1973, 530 [531 f.] - Crailsheimer Stadtblatt ).

    Diese Entscheidung hatte aber die Frage der Wettbewerbswidrigkeit unter dem Gesichtspunkt der Gefährdung des Wettbewerbs (allgemeine Marktbehinderung) zum Gegenstand (BGH GRUR 1973, 530 [531 f. unter II. 3. a]) der Gründe, siehe auch Köhler/Bornkamm/ Köhler , § 4 Rn. 13.46, 13.48, i. V. m. Rn. 12.1 ff.).

  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76

    Öffentlichkeitsarbeit

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.05.2017 - 4 U 160/16
    Öffentlich-rechtliche Körperschaften dürfen Druckwerke grundsätzlich nur herausgeben, soweit sie mit der Veröffentlichung ihre öffentlichen Aufgaben erfüllen (Bekanntgabe von Rechtsvorschriften) oder in zulässigem Umfang Öffentlichkeitsarbeit betreiben (BVerfGE 63, 230 [243 f., juris Rn. 53 - 56]; BVerfGE 44, 125 [147 f., juris Rn. 63 - 81]).

    Bei Informationen über staatliche Aufgabenerfüllung geht es darum, dass Regierung und gesetzgebende Körperschaften - bezogen auf ihre Organtätigkeit - der Öffentlichkeit ihre Politik, ihre Maßnahmen und Vorhaben sowie die künftig zu lösenden Fragen darlegen und erläutern (BVerfGE 44, 125 [147 f., juris Rn. 64]; BVerfGE 20, 56 [100, juris Rn. 118]).

    Danach müssen allgemein die zugewiesenen Aufgaben- und Kompetenzbereiche eingehalten werden, die Beiträge dürfen keine offene oder versteckte Werbung für einzelne Parteien oder Gruppen enthalten, allgemein finde die Öffentlichkeitsarbeit ihre Grenze dort, wo Wahlwerbung beginnt, wobei gerade in der Vorwahlzeit das Gebot äußerster Zurückhaltung zu gelten habe (BVerfGE 63, 230, juris Rn. 53 - 56; BVerfGE 44, 125 [149 ff., juris Rn. 68 - 71]).

    - M... , Seiten 3, 4: "Eine Kompetenz der Bundesregierung wie auch jeder anderen staatlichen Stelle zur Öffentlichkeitsarbeit ist in der Verfassung nicht ausdrücklich geregelt, sondern wird zur Verwirklichung des demokratischen, des rechtsstaatlichen und des sozialstaatlichen Prinzips als jeder staatlichen Funktion inhärent angesehen." (unter Hinweis auf BVerfGE 44, 125 [147 f.]), weil Meinungsbildung nur in einer Wechselbeziehung zwischen Staat und Bürger erfolgen kann,.

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.05.2017 - 4 U 160/16
    Die Verbreitung staatlicher Informationen setzt eine Aufgabe der handelnden Stelle und die Einhaltung der gesetzlichen Zuständigkeitsgrenzen voraus (BVerfGE 105, 252 [268; juris Rn. 50]; BVerfGE 20, 56 [99, juris Rn. 117]).

    Staatliche Informationspolitik soll und darf sich über die herkömmliche Öffentlichkeitsarbeit hinaus auch auf wichtige Vorgänge außerhalb oder weit im Vorfeld der eigenen gestaltenden politischen Tätigkeit beziehen, dies insbesondere dann, wenn die Informationsversorgung der Bevölkerung auf interessengeleiteten, mit dem Risiko der Einseitigkeit verbundenen Informationen beruht und die gesellschaftlichen Kräfte nicht ausreichen, um ein hinreichendes Informationsgleichgewicht herzustellen (BVerfGE 105, 252 [269, juris Rn. 53]; BVerfGE 105, 279 [302, juris Rn. 74).

    Das Bundesverfassungsgericht stellt z.B. auch darauf ab, dass die Informationen andernfalls nicht verfügbar sind (BVerfGE 105, 252 [269, juris Rn. 53]).

    Der Inhaltsbezug zur Meinungsbildung ist hier schon so weit entfernt, dass nicht mehr von einer Beeinträchtigung der staatskontrollierenden Aufgabe der Presse ausgegangen werden kann, weshalb die notwendige Eingriffsschwelle nicht überschritten ist (BVerfGE 105, 279 [300]; BVerfGE 105, 252 [273]).

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.05.2017 - 4 U 160/16
    Die Verbreitung staatlicher Informationen setzt eine Aufgabe der handelnden Stelle und die Einhaltung der gesetzlichen Zuständigkeitsgrenzen voraus (BVerfGE 105, 252 [268; juris Rn. 50]; BVerfGE 20, 56 [99, juris Rn. 117]).

    Bei Informationen über staatliche Aufgabenerfüllung geht es darum, dass Regierung und gesetzgebende Körperschaften - bezogen auf ihre Organtätigkeit - der Öffentlichkeit ihre Politik, ihre Maßnahmen und Vorhaben sowie die künftig zu lösenden Fragen darlegen und erläutern (BVerfGE 44, 125 [147 f., juris Rn. 64]; BVerfGE 20, 56 [100, juris Rn. 118]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat sogar einmal davon gesprochen, staatliches Informationshandeln bedürfe einer besonderen verfassungsrechtlichen Legitimation (BVerfGE 20, 56 [100]; vergleiche auch BVerwG NJW 1985, 2774, das für den Eingriff in Art. 12 GG eine gesetzliche Ermächtigung verlangt hat, die auch für den Eingriff in Art. 5 GG erforderlich sein dürfte).

    - Information der Öffentlichkeit über Grundlagen und Ergebnisse der Tätigkeit der Gemeinde und ihrer Organe, über aktuelle Maßnahmen und künftig zu treffende Entscheidungen ( D... , Seiten 25, 34, Fn. 133), in Anknüpfung an die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus dem 20. und 44. Band, dass Regierung und gesetzgebende Körperschaften - bezogen auf ihre Organtätigkeit - der Öffentlichkeit ihre Politik, ihre Maßnahmen und Vorhaben sowie die künftig zu lösenden Fragen darlegen und erläutern ( D... , Seite 25, Zitat aus BVerfGE 20, 56 [100] und 44 [147]), wobei eine distanzlose kommunale Medienberichterstattung, die nichts mehr mit den Organen zu tun hat, ebenfalls unzulässig sein soll ( D... , Seite 55),.

  • BVerwG, 14.12.1990 - 7 C 37.89

    'Atomwaffenfreie Zone' München

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.05.2017 - 4 U 160/16
    Bezugspunkt der Allzuständigkeit aus Art. 28 Abs. 2 GG sind damit nicht alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft (so aber Papier/Schröder , Seiten 8, 34), sondern nur die Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung (BVerwGE 87, 228 [230]).

    Der Begriff der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft wird zwar zu Recht weit verstanden; angesichts der Tatsache, dass es sich bei Art. 28 Abs. 2 GG aber nur um eine Institutsgarantie (im Verhältnis zu anderen Hoheitsträgern) handelt, wird insoweit aber keine grundrechtlich geschützte Position zugunsten der Gemeinde - insbesondere gegenüber Privaten - begründet (vergleiche z.B. BVerwGE 87, 228, juris Rn. 20).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt, dass der Begriff "Angelegenheit" nicht mit dem der "Aufgabe" gleichzusetzen ist (BVerwGE 87, 228, juris Rn. 22).

    Die Allzuständigkeit der Gemeinde ist zudem auf die Wahrnehmung der Aufgaben der öffentlichen Verwaltung beschränkt; insoweit gilt eine Beschränkung der Gemeinden auf Angelegenheiten des örtlichen Wirkungskreises, die ihnen als hoheitlich handelnden Gebietskörperschaften obliegt (BVerwGE 87, 228, juris Rn. 19, 23; M... , Seite 8).

  • BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83

    Rastede - Übertragung der Abfallbeseitigung von kreisangehörigen Gemeinden auf

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.05.2017 - 4 U 160/16
    Die Vorschrift enthält eine sogenannte institutionelle Garantie (BVerfGE 79, 127 [143] - Rastede ; BVerfGE 59, 216 [226]).

    Der Schutz des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gilt solchen Bedürfnissen und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben, die also den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der Gemeinde betreffen (BVerfGE 79, 127 [151 f.] - Rastede ; vergleiche auch BVerfGE 110, 370 [400]; BVerfGE 8, 122 [134]).

    Insoweit leiten P.../S... , Seiten 5, 6 aus dem Begriff der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft allerdings ein weitergehendes (auch materielles) Begriffsverständnis ab, indem sie aus der weiten Begriffsdefinition der sogenannten Rastede-Entscheidung [BVerfGE 79, 127 [150 f.]: Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG sind diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben, die also den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der Gemeinde betreffen] und der auf kommunaler Ebene schwächer ausgeprägten Trennung von Staat und Gesellschaft gemeinschaftsstiftende Aktivitäten Privater zum erlaubten Kommunikationsinhalt machen wollen.

  • BGH, 04.03.2004 - I ZR 221/01

    Direktansprache am Arbeitsplatz

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.05.2017 - 4 U 160/16
    In besonders gelagerten Fällen können bei der Bemessung der Anforderungen, die zur Sicherung der Bestimmtheit des Unterlassungsantrags und des entsprechenden Urteilsausspruchs aufzustellen sind, die Erfordernisse der Gewährung eines wirksamen Rechtsschutzes mit abzuwägen sein (BGH GRUR 2004, 696 [699] - Direktansprache am Arbeitsplatz I ; BGHZ 142, 388 [391] = GRUR 2000, 228 = NJW 2000, 2207 - Musical-Gala ).

    Die Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Unterlassungsantrag sind demgemäß auch abhängig von den Besonderheiten des jeweiligen Sachgebiets (BGH GRUR 2004, 696 [699] - Direktansprache am Arbeitsplatz I ; BGH GRUR 2002, 1088 [1089] = WRP 2002, 1269 - Zugabenbündel ).

    Die Frage, welche Formulierungen noch zulässig sind, kann nicht abstrakt-generell, sondern nur anhand des jeweiligen Sach- und Sinnzusammenhangs unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls entschieden werden (BGH GRUR 2004, 696 [699] - Direktansprache am Arbeitsplatz I ; BGH GRUR 2002, 1088 [1089] = WRP 2002, 1269 - Zugabenbündel ; Köhler/Bornkamm/ Köhler , UWG, 35. Aufl. 2017, § 12 Rn. 2.37).

  • BGH, 15.12.2011 - I ZR 129/10

    Einkauf Aktuell

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.05.2017 - 4 U 160/16
    Da der Bundesgerichtshof ausführe, dass sich der Staat in engen Grenzen "auf dem Gebiet der Presse betätigen" dürfe (BGH GRUR 2012, 728 Rn. 9 - Einkauf Aktuell ), müssten Abgrenzungskriterien in Bezug auf Gestaltungselemente wie Textlänge, Sprachstil, Überschriften und Bebilderung entwickelt werden.

    Das Gebot der Staatsfreiheit der Presse stellt nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Marktverhaltensregelung dar, da dieses (auch) dem Schutz von Presseunternehmen dient (BGH BeckRS 2015, 17161 Rn. 59 - Tagesschau App ; BGH GRUR 2012, 728 Rn. 11 - Einkauf Aktuell ; Köhler/Bornkamm/ Köhler , UWG, 35. Aufl. 2017, § 3a Rn. s.64a; MüKo/ Schaffert , UWG, 2. Aufl. 2014, § 4 Nr. 11 Rn. 16; Degenhart AfP 2009, 207 [213 f.]).

    Der Bundesgerichtshof formuliert insoweit, dass sich der Staat insoweit nur in engen Grenzen auf diesem Gebiet betätigen darf (BGH GRUR 2012, 728 Rn. 11 - Einkauf Aktuell ).

  • BGH, 08.07.1993 - I ZR 174/91

    Abrechnungs-Software für Zahnärzte - Verdrängungswettbewerb

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.05.2017 - 4 U 160/16
    In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob eine Gewinnerzielungsabsicht besteht (BGH GRUR 1993, 917 [919] - Abrechnungs-Software für Zahnärzte ; BGH GRUR 1981, 823 [825] - Ecclesia-Versicherungsdienst ; BGH GRUR 1974, 733 [734] - Schilderverkauf ) und wofür die erzielten Einnahmen verwendet werden (Köhler/Bornkamm/ Köhler , UWG, 35. Aufl. 2017, § 3a Rn. 2.18).

    Soweit die Beklagte geltend macht, die konkrete Zielsetzung des Handelns der Beklagten sei gerade nicht die Beteiligung am Wettbewerb (BGH GRUR 1993, 917 [919] - Abrechnungssoftware für Zahnärzte ), führt dieses nicht zu einer anderen Bewertung.

    Gerade die von der Beklagten zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs führt zutreffend aus, eine Wettbewerbsabsicht sei bei einem Tätigwerden der öffentlichen Hand anzunehmen, wenn die konkrete Zielsetzung ihres Handelns in einer Beteiligung am Wettbewerb besteht, ohne dass es auf eine Gewinnerzielungsabsicht ankäme (BGH GRUR 1993, 917 [919] - Abrechnungssoftware für Zahnärzte ).

  • LG Karlsruhe, 19.05.2017 - 10 O 23/16

    Zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Anwaltsregressprozess

  • BGH, 19.03.2015 - I ZR 94/13

    Zur Haftung eines Hotelbewertungsportals für unwahre Tatsachenbehauptungen eines

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 670/91

    Osho

  • BVerfG, 12.03.2008 - 2 BvF 4/03

    Parteibeteiligung an Rundunkunternehmen

  • BGH, 26.10.2000 - I ZR 180/98

    TCM- Zentrum

  • BVerfG, 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99

    Zur Beitragspflicht für den Klärschlamm-Entschädigungsfonds

  • BVerwG, 18.04.1985 - 3 C 34.84

    Transparenzliste

  • BGH, 25.10.2001 - I ZR 29/99

    Vertretung der Anwalts-GmbH

  • BVerfG, 23.02.1983 - 2 BvR 1765/82

    Bundestagswahlkampf 1982 - Art. 38 GG, Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung

  • BGH, 04.07.2002 - I ZR 38/00

    Zugabenbündel

  • BGH, 26.04.1974 - I ZR 8/73

    Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten bei Beanstandung des Verkaufs von

  • BVerfG, 05.09.2011 - 2 BvR 2228/09

    Mindestgröße für Fraktionen in der Stadtverordnetenversammlung einer kreisfreien

  • BGH, 18.12.1968 - I ZR 113/66

    Unentgeltliche Abgabe von Anzeigenblättern

  • BGH, 01.02.1990 - I ZR 45/88

    Monatlicher Ratenzuschlag - Irreführung/Preisgestaltung

  • OLG Saarbrücken, 13.01.1971 - 1 W 15/70
  • BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51

    KPD-Verbot - Zweiter und letzter erfolgreicher Antrag auf Verbot einer Partei

  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

  • BVerfG, 05.08.1966 - 1 BvR 586/62

    Spiegel-Affäre ("Bedingt abwehrbereit")

  • BVerfG, 28.02.1961 - 2 BvG 1/60

    1. Rundfunkentscheidung

  • BGH, 17.07.2003 - I ZR 259/00

    Keine Urheberrechtsverletzung durch Links - Paperboy

  • BVerfG, 31.10.1990 - 2 BvF 2/89

    Ausländerwahlrecht I

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

  • BGH, 10.04.2014 - I ZR 43/13

    Wettbewerbsverstoß durch irreführende Internet-Werbung für "nickelfreie"

  • BVerfG, 18.07.1967 - 2 BvF 3/62

    Jugendhilfe

  • BVerfG, 04.11.1986 - 1 BvF 1/84

    4. Rundfunkentscheidung

  • BGH, 15.12.2011 - I ZR 174/10

    Bauheizgerät

  • BGH, 17.10.2013 - I ZR 173/12

    Förderung des Wettbewerbs eines anderen Unternehmens mit Werbung auf der eigenen

  • BGH, 24.06.2004 - I ZR 26/02

    Zur Zulässigkeit von Werbeblockern - Fernsehfee

  • BGH, 17.02.2005 - III ZR 172/04

    Ende einer Kündigungsfrist an einem Sonn- oder Feiertag

  • BVerfG, 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01

    Junge Freiheit

  • BGH, 06.10.2011 - I ZR 42/10

    Falsche Suchrubrik

  • BGH, 31.05.2012 - I ZR 106/10

    Ferienluxuswohnung

  • BGH, 29.04.2010 - I ZR 202/07

    Erinnerungswerbung im Internet

  • BVerfG, 22.02.1994 - 1 BvL 30/88

    8. Rundfunkentscheidung

  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

  • BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848/77

    Freie Mitarbeiter

  • BGH, 26.01.2006 - I ZR 83/03

    Abschleppkosten-Inkasso

  • BSG, 07.11.2006 - B 1 KR 24/06 R

    Krankenversicherung - verfassungskonforme Auslegung leistungsrechtlicher

  • BVerfG, 19.11.2002 - 2 BvR 329/97

    Verwaltungsgemeinschaften

  • BVerfG, 30.07.1958 - 2 BvG 1/58

    Volksbefragung Hessen

  • BGH, 04.05.2005 - I ZR 127/02

    "statt" -Preis

  • BVerfG, 12.03.1996 - 1 BvR 609/90

    Kindererziehungszeiten

  • BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 727/84

    Postzeitungsdienst

  • BGH, 30.04.2015 - I ZR 196/13

    Rückkehrpflicht V - Wettbewerbsverstoß bei der Personenbeförderung durch

  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00

    Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz

  • BGH, 09.09.2004 - I ZR 93/02

    Ansprechen in der Öffentlichkeit II

  • BGH, 14.10.1999 - I ZR 117/97

    Musical-Gala; Unterlassung der bühnenmäßigen Aufführung eines Werkes

  • BGH, 02.03.2017 - I ZR 194/15

    Richtlinie 66/402/EWG; Richtlinie 2005/29/EG Art. 2 Buchst. a; ZPO § 253 Abs. 2

  • BVerfG, 13.06.1979 - 1 BvR 699/77

    Vorläufiger Rechtsschutz bei Auflösung einer Grundschule

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 2203/93

    Lohnabstandsklausel

  • BVerfG, 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73

    Speyer-Kolleg

  • BGH, 24.11.1999 - I ZR 189/97

    Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge - Mitgliederzahl; Bestimmtheit des

  • BGH, 09.10.1986 - I ZR 138/84

    "Unternehmensberatungsgesellschaft I"; Ausübung der Steuerberatung durch eine zur

  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1681/94

    Pflegeversicherung IV

  • BGH, 12.07.2001 - I ZR 40/99

    Laubhefter; Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags; Wettbewerbsrechtlicher

  • BGH, 31.05.2001 - I ZR 82/99

    Weit-Vor-Winter-Schluß-Verkauf; Unterlassungserklärung mit aufschiebender

  • BGH, 05.10.2000 - I ZR 224/98

    Verbandsklage gegen Vielfachabmahner - Unbillige Behinderung; mißbräuchliche

  • BVerfG, 09.04.1975 - 2 BvR 879/73

    AOK

  • BGH, 16.01.1992 - I ZR 84/90

    Jubiläumsverkauf - Wiederholungsgefahr

  • BVerfG, 13.01.1976 - 1 BvR 631/69

    Reparationsschäden

  • BVerfG, 03.12.1969 - 1 BvR 624/56

    Kriegsfolgeschäden

  • BGH, 21.06.2001 - I ZR 69/99

    "SOOOO... BILLIG!"?

  • BVerfG, 12.01.1982 - 2 BvR 113/81

    Söhlde

  • BGH, 21.09.1989 - I ZR 27/88

    "Firmenrufnummer"; Förderung fremden Wettbewerbs durch Auskünfte einer

  • VGH Baden-Württemberg, 17.02.1992 - 1 S 2266/91

    Unzulässige Wahlbeeinflussung

  • BGH, 20.02.1986 - I ZR 149/83

    Reimportierte Kraftfahrzeuge; Irreführung des Verkehrs durch Reimport im Ausland

  • BGH, 19.06.1981 - I ZR 100/79

    Ecclesia-Versicherungsdienst

  • KG, 30.11.2004 - 5 U 55/04

    Wettbewerbs- und Arzneimittelwerberecht: Handeln im geschäftlichen Verkehr zu

  • BGH, 08.10.1992 - I ZR 205/90

    EWG-Baumusterprüfung - Wettbewerbsförderungsabsicht

  • LG Dortmund, 08.11.2019 - 3 O 262/17

    Wettbewerbsverstoß wenn auf Website der Stadt Dortmund presseähnliche

    Zu diesem Ergebnis ist die Kammer nach Auswertung der in dem einstweiligen Verfügungs- und insbesondere Hauptsacheverfahren "Crailsheimer Stadtblatt II" ergangenen Gerichtsentscheidungen gelangt (vgl. zum Bestimmtheitserfordernis: BGH, Urt. v. 20.12.2018 (Hauptsacheverfahren) - I ZR 112/17 - NJW 2019, 763, 764, Rn. 11-13 m.w.N., Vorinstanzen: OLG Stuttgart, Urt. v. 03.05.2017 - 4 U 160/16 - BeckRS 2017, 154104, Rn. 71 ff., und LG Ellwangen, Urt. v. 28.07.2016 - 10 O 17/16 - BeckRS 2016, 134829, Rn. 41, Verfassungsbeschwerde anhängig beim BVerfG zum Az. 1 BvR 922/19; OLG Stuttgart, Urt. v. 27.01.2016 (einstweiliges Verfügungsverfahren) - 4 U 167/15 - BeckRS 2016, 2118, Rn. 26 ff.; LG Ellwangen, Urt. v. 24.09.2015 - 4 O 135/15 - n.v.; ferner: OLG Nürnberg, Urt. v. 25.06.2019 - 3 U 821/18 - AfP 2019, 337).

    Die Beklagte könnte danach selbst bestimmen, wann der Grundsatz der Staatsferne der Presse berührt ist (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 03.05.2017, a.a.O., Rn. 177 a.E.).

  • OLG Stuttgart, 29.05.2019 - 4 U 180/17

    Wettbewerbsverstoß: Unterlassungsanspruch eines privaten Verlagsunternehmens

    Das weitere Verfahren beim Landgericht Ellwangen 10 O 17/16 wurde vom Senat am 03.05.2017 entschieden (4 U 160/16), der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 20.12.2018; I ZR 112/17 - S. 11 ).

    Die Ausführungen im landgerichtlichen Urteil seien widersprüchlich, weil einerseits bezogen auf den Senat (4 U 160/16) ein großzügigerer Ansatz verfolgt werde, andererseits aber hilfsweise dessen Auffassung herangezogen werde.

    Bereits der Senat habe die grundlegenden Fragen im Urteil vom 03.05.2017 (4 U 160/16) aufbereitet.

    Nach den Grundsätzen der Dispositionsmaxime entscheidet zunächst die Klägerin, ob sie mit einem Klageantrag ein komplettes Verbot einer konkreten Ausgabe verfolgt (so im Verfahren LG Ellwangen 10 O 17/16, Senat 4 U 160/16, BGH I ZR 112/17 - S. 11 ) oder aber nur die Unterlassung einzelner Beiträge verlangt, die nach ihrer Auffassung gegen das Gebot der Staatsferne der Presse verstoßen.

  • LG Dortmund, 26.06.2018 - 3 O 262/17

    Verweis des Rechtswegs an das Verwaltungsgericht bzgl. eines

    Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Bundesgerichtshof Beschränkungen der staatlichen Betätigung im Pressebereich im Allgemeinen und das Gebot der Staatsferne der Presse im Speziellen für Marktverhaltensregelungen hält (vgl. BGH, Urt. v. 15.12.2011 - I ZR 129/10 - GRUR 2012, 728, 729, Rn. 11 ( "Einkauf Aktuell" ; Revisionsinstanz zu OLG Hamburg, a.a.O.); ebenso: OLG Stuttgart, Urt. v. 03.05.2017 - 4 U 160/16 - Anlage K26, dort S. 36; Urt. v. 27.01.2016 - 4 U 167/15 - AfP 2016, 171, 175; Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Auflage 2018, § 3a Rn. 2.64a).
  • OLG Nürnberg, 25.06.2019 - 3 U 821/18

    Wettbewerbswidrige Verbreitung eines Gemeindeblattes

    Dies ergebe sich aus den - hinsichtlich eines vergleichbaren Unterlassungsbegehrens - Entscheidungen des OLG Stuttgart (Urteil vom 03.05.2017, Az. 4 U 160/16, Anlage K7) und des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 20.12.2018, Az. I ZR 112/17, Anlage K 20).
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