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OLG Zweibrücken, 09.11.1981 - 2 AR 24/81 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- familienrecht-deutschland.de
BGB §§ 2261, 2300a; DONot § 16
Erbrecht; Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Eröffnungszuständigkeit des Nachlaßgerichts für den Fall der gerichtlichen Verwahrung. - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- Rpfleger 1982, 69
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Zweibrücken, 26.02.2001 - 3 W 272/00
Beruhensfrage bei Verletzung des rechtlichen Gehörs durch …
Wenn das rechtliche Gehör nicht - etwa dadurch, dass ein materiell Beteiligter überhaupt nicht zum Verfahren zugezogen wird - völlig versagt wird, sondern der Anspruch auf Gehör - wie hier von der Beteiligten zu 1) behauptet - nur in einzelnen Verfahrensabschnitten verletzt ist, liegt kein absoluter, sondern ein relativer Beschwerdegrund vor (BayObLGZ 1980, 23, 25; 1988, 356, 358; BayObLG FamRZ 1987, 101, 102; 1997, 218; Rpfleger 1982, 69, 70;… Keidel/Kayser aaO § 12 Rdnr. 152;… Keidel/Kahl aaO § 27 Rdnr. 18). - BayObLG, 31.07.1992 - 1Z BR 69/92
Erwachsenenadoption; Hauptzweck; Nebenzweck; Wunsch; Fortführung; Adelsnamen; …
Der Beschluß des Landgerichts muß aufgehoben werden, weil er auf diesem Verfahrensverstoß beruht (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG; BayObLGZ 1983, 125/127); denn es ist nicht auszuschließen (vgl. BayObLG Rpfleger 1982, 69/70), daß die Entscheidung anders ausgefallen wäre, wenn auch der Beteiligte zu 1 von der Beschwerdekammer vor der Entscheidung persönlich angehört und befragt worden wäre. - LG München I, 30.05.2005 - 16 T 3825/03 Auch für die Rechtspflegerin war erkennbar, dass die Beteiligte zu 1) mit einem anderem Erfolg ihrer Erklärung (dem Verlust des Pflichtteilsrechts) keinesfalls einverstanden war (vgl. BayObLG Rpfleger 1982, 69 für die Ausschlagung zu Gunsten eines Dritten).
- BayObLG, 31.07.1992 - BR BR 69/92 Der Beschluss des Landgerichts muß aufgehoben werden, weil er auf diesem Verfahrensverstoß beruht (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG ; BayObLGZ 1983, 125/127); denn es ist nicht auszuschließen (vgl. BayObLG Rpfleger 1982, 69/70), dass die Entscheidung anders ausgefallen wäre, wenn auch der Beteiligte zu 1 von der Beschwerdekammer vor der Entscheidung persönlich angehört und befragt worden wäre.