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   OVG Hamburg, 21.09.2000 - 2 Bf 18/97   

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https://dejure.org/2000,28629
OVG Hamburg, 21.09.2000 - 2 Bf 18/97 (https://dejure.org/2000,28629)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 21.09.2000 - 2 Bf 18/97 (https://dejure.org/2000,28629)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 21. September 2000 - 2 Bf 18/97 (https://dejure.org/2000,28629)
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Wird zitiert von ... (3)

  • OVG Hamburg, 12.05.2016 - 1 Bf 118/14

    Erschließungsbeitrag; einheitliche Abrechnung der Erschließungsanlage; Ermittlung

    Ob eine Festsetzung als "Außengebiet" nach § 10 Abs. 5 BPVO möglich war, kann offen bleiben (vgl. hierzu: OVG Hamburg, Urt. v. 21.9.2000, 2 Bf 18/97, NordÖR 81, juris Rn. 37).

    Zwar kann nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts in einem Baustufenplan ein Außengebiet gemäß § 10 Abs. 5 BPVO i.V.m. §§ 1, 3 BauRegVO ausgewiesen werden (OVG Hamburg, Urt. v. 18.12.1975, Bf II 91/74, HmbJVBl. 1976, 68 f.), wobei weitläufige Außengebietsausweisungen aufgrund der divergierenden rechtlichen Entwicklung des § 35 BauGB funktionslos geworden sind (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 21.9.2000, 2 Bf 18/97, NordÖR 2001, 81, juris Rn. 37 ff.).

  • VG Hamburg, 16.02.2024 - 12 K 5022/23

    Zur Frage, wann eine Vorhabenfläche einem Bebauungszusammenhang gemäß § 34 Abs. 1

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, sind derartige großflächige Außengebietsausweisungen in Baustufenplänen jedoch bereits aus rechtlichen Gründen als wirkungslos anzusehen (im Einzelnen OVG Hamburg, Urt. v. 21.9.2000, 2 Bf 18/97, juris, Rn. 37 ff.; s. auch Urt. v. 25.2.2015, 2 Bf 213/11, juris, Rn. 42).
  • VG Hamburg, 11.12.2015 - 9 E 6301/15

    Zur - hier verneinten - Antragsbefugnis für Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz

    Unabhängig von der Frage, ob die Außengebietsfestsetzung nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts zu weitläufigen Außengebieten im Sinne von § 10 Abs. 5 BauPolVO in den übergeleiteten hamburgischen Baustufenplänen obsolet geworden und die Vorhabenfläche als Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB anzusehen ist (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 21.9.2000, 2 Bf 18/97, juris, Rn. 37), ob sie schon wegen der Entstehung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB funktionslos geworden ist (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 8.10.1992, BF II 43/1, juris, Rn. 32 ff.) oder ob die Vorhabenfläche als Außengebiet im Sinne der planerischen Festsetzung anzusehen ist, gehört das Vorhabengrundstück jedenfalls nicht zu dem besonders geschützten Wohngebiet, in welchem das Grundstück der Antragssteller liegt.
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