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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.05.2020 - 1 M 417/20 OVG   

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https://dejure.org/2020,28246
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.05.2020 - 1 M 417/20 OVG (https://dejure.org/2020,28246)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 08.05.2020 - 1 M 417/20 OVG (https://dejure.org/2020,28246)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 08. Mai 2020 - 1 M 417/20 OVG (https://dejure.org/2020,28246)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 8 Abs 1 CoronaVSchV MV, § 15 Abs 1 VersammlG, Art 8 Abs 1 GG, § 8 Abs 4 S 1 CoronaVSchV MV, § 8 Abs 3 CoronaVSchV MV
    Versammlung und Gegenversammlung; polizeilicher Notstand und Verhalten der Gegendemonstranten; CoronaVSchV MV v. 17.04.2020

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Versammlungsrecht während der Corona-Pandemie - Corona-Virus

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Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen versammlungsrechtliche Auflage

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.05.2020 - 1 M 417/20
    Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Auflage liegt grundsätzlich bei der Behörde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 17; OVG Münster, Beschl. v. 30.12.2016 - 15 B 1525/16 -, juris).Sind Störungen der öffentlichen Sicherheit vorwiegend aufgrund des Verhaltens Dritter - insbesondere von Gegendemonstranten - zu befürchten, während sich Veranstalter und Versammlungsteilnehmer überwiegend friedlich verhalten, so sind behördliche Maßnahmen primär gegen die Störer zu richten, um die Durchführung der Versammlung zu gewährleisten.

    Eine pauschale Behauptung dieses Inhalts reicht nicht aus (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschlüsse vom 11.09.2015 - 1 BvR 2211/15 -, juris Rn. 3, vom 20. Dezember 2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 17; BVerwG, Beschl. v. 05.03.2020 - 6 B 1.20 - juris Rn. 9f.).1.

  • BVerfG, 11.09.2015 - 1 BvR 2211/15

    Antrag auf einstweilige Anordnung gegen das Verbot des "Tags der Patrioten" in

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.05.2020 - 1 M 417/20
    Eine pauschale Behauptung dieses Inhalts reicht nicht aus (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschlüsse vom 11.09.2015 - 1 BvR 2211/15 -, juris Rn. 3, vom 20. Dezember 2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 17; BVerwG, Beschl. v. 05.03.2020 - 6 B 1.20 - juris Rn. 9f.).1.
  • BVerwG, 05.03.2020 - 6 B 1.20

    Auflagen; Auflösung; Aufzug; Demonstration; Gefahrenprognose; Verbot;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.05.2020 - 1 M 417/20
    Eine pauschale Behauptung dieses Inhalts reicht nicht aus (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschlüsse vom 11.09.2015 - 1 BvR 2211/15 -, juris Rn. 3, vom 20. Dezember 2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 17; BVerwG, Beschl. v. 05.03.2020 - 6 B 1.20 - juris Rn. 9f.).1.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.12.2016 - 15 B 1525/16

    NPD-Demo am Silvesterabend in Köln bleibt verboten

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.05.2020 - 1 M 417/20
    Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Auflage liegt grundsätzlich bei der Behörde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 17; OVG Münster, Beschl. v. 30.12.2016 - 15 B 1525/16 -, juris).Sind Störungen der öffentlichen Sicherheit vorwiegend aufgrund des Verhaltens Dritter - insbesondere von Gegendemonstranten - zu befürchten, während sich Veranstalter und Versammlungsteilnehmer überwiegend friedlich verhalten, so sind behördliche Maßnahmen primär gegen die Störer zu richten, um die Durchführung der Versammlung zu gewährleisten.
  • VG Kassel, 12.10.2022 - 6 K 1915/19

    Polizeiliche Maßnahmen gegen Teilnehmer einer Sitzblockade während einer

    Drohen Gewalttaten als Gegenreaktion auf Versammlungen, ist es Aufgabe der zum Schutz der rechtsstaatlichen Ordnung berufenen Polizei, in unparteiischer Weise auf die Verwirklichung der Versammlungsfreiheit für alle Grundrechtsträger hinzuwirken (vgl. OVG Meck.-Vorpom., Beschl. v. 08.05.2020 - 1 M 417/20 OVG, juris Rn. 13).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.09.2021 - 3 O 175/21

    Streitwertfestsetzung in versammlungsrechtlichen Verfahren

    Hiermit ist verbunden, dass die obergerichtliche Rechtsprechungspraxis - wie im vorliegenden Fall - uneinheitlich sein kann (Anwendung des § 52 Abs. 2 GKG: vgl. Beschlüsse des Senats, a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 4. Juni 2021 - 10 CS 21.2021 - juris; NdsOVG, Beschluss vom 4. Juni 2021 - 11 ME 126/21; OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2021 - 15 B 840/21 - juris; VGH BW, Beschluss vom 16. April 2021 - 1 S 1304/21 - juris; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 29. August 2020 - OVG 1 S 102.20; OVG MV, Beschluss vom 8. Mai 2020 - 1 M 417/20 - juris; SächsOVG, Beschluss vom 11. Dezember 2020 - 6 B 432/20 - juris; ThürOVG, Beschluss vom 7. April 2020 - 3 KO 119/16 - juris; SchlHOVG, Beschluss vom 11. Dezember 2020 - 4 MB 47/20 - juris; OVG Saarl, Beschluss vom 26. März 2021 - 2 B 84/21 - juris; der Empfehlung des Streitwertkatalogs folgend: vgl. HessVGH, Beschluss vom 17. Juni 2020 - 2 E 1289/20 - juris; OVG Brem, Beschluss vom 4. Mai 2021 - 1 B 215/21 - juris).
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