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RG, 10.05.1894 - 1438/94 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Steht dem Revisionsgerichte eine materielle Prüfung der in erster Instanz für die Befangenheit eines Sachverständigen vorgebrachten Gründe zu?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 25, 361
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 28.08.2007 - 1 StR 331/07
Befangenheitsrüge gegen Übersetzerin (Bindung an die vom Tatrichter angenommenen …
Der Senat weist darauf hin, dass die Anhörung der Übersetzerin vor der Entscheidung über den Befangenheitsantrag zwar nicht vorgeschrieben ist (so auch schon RGSt 25, 361, 362), aber angebracht sein kann (…vgl. Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 74 Rdn. 17). - BGH, 01.11.1955 - 5 StR 329/55
Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen - Ungünstige Beurteilung der …
Das Reichsgericht hat sich zwar in der Entscheidung RGSt 25, 361 [362] mit der Begründung des Tatrichters begnügt, es liege kein Grund vor, an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu zweifeln, weil "die Entscheidung auf Würdigung tatsächlicher Umstände beruhe". - BGH, 14.04.1954 - 1 StR 565/53
Rechtsmittel
Dies nachzuprüfen, steht dem Revisionsgericht nicht zu (RGSt 25, 361).
- BGH, 05.03.1954 - 5 StR 726/53
Rechtsmittel
Außerdem ist zu bedenken, daß das Revisionsgericht - anders als bei der Richterablehnung - die Fragen der Sachverständigenablehnung nicht nach Beschwerdegesichtspunkten, d.h. unter Einbeziehung der tatsächlichen Voraussetzungen der Ablehnungsgründe, zu prüfen, sondern lediglich nach den Gesichtspunkten des § 337 StPO an die Ablehnungsfragen heranzugehen hat (vgl RGSt 25, 361; Schmidt, Lehrkomm. § 74 Anm. 23). - BGH, 18.11.1955 - 1 StR 39/55
Rechtsmittel
Denn § 74 StPO erklärt nur die dafür geltenden sachlichen Gründe, nicht die Verfahrensvorschriften für entsprechend anwendbar (BGH 1 StR 7/52 vom 13. Mai 1952, angeführt bei Dallinger in MDR 1952, 409 zu § 74 StPO; RGSt 25, 361 f; Recht 1910 Nr. 3872; LZ 1915 Sp 553; HRR 1940, 54). - BGH, 29.10.1958 - 2 StR 449/58
Rechtsmittel
Das Revisionsgericht hat nur zu prüfen, ob auf Grund dieses Sachverhalts die Strafkammer den, Antrag ohne Rechtsirrtum abgelehnt hat (vgl. RGSt 25, 361; BGHSt 8, 226, 232) [BGH 01.11.1955 - 5 StR 329/55], Das ist nicht der Fall, weil die Strafkammer bei ihrer Entscheidung den Rechtsbegriff "Besorgnis der Befangenheit" verkannt hat.