Rechtsprechung
RG, 11.04.1913 - IV 78/13 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1913,370) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Begründet eine Bestrafung wegen Diebstahls, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 19. Juni 1912 erfolgt ist, den Rückfall nach § 244 StGB. schlechthin oder nur unter der Voraussetzung, daß sich die Vorbestrafung nicht auf eine Strafhandlung bezogen hat, die jetzt unter ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 47, 145
Wird zitiert von ...
- BGH, 21.02.1956 - 5 StR 14/56
Annahme eines strafschärfenden Rückfalls - Wegfall der rückfallbegründenden …
Das hat das Reichsgericht sogar für den Fall angenommen, daß die frühere Tat selbst möglicherweise nicht mehr als Diebstahl, sondern nach neuerer Gesetzesfassung nur als Notdiebstahl nach § 248 a StGB oder als Verbrauchsmittelentwendung nach § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu beurteilen wäre (RGSt 47, 145).Die Erfolglosigkeit dieser strafrechtlichen Maßnahmen verrät eine besonders gefährliche Neigung zum Stehlen und ist der Grund der schärferen Strafdrohung (RGSt 47, 145 [146]).