Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 19. Abschnitt - Diebstahl und Unterschlagung (§§ 242 - 248c) |
Rechtsprechung zu § 248a StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 9 Entscheidungen zu § 248a StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Entscheidung der BGH-Strafsenate zu § 248a StGB im Volltext bei

- OLG Hamm, 43 Tafeln Schokolade, 28.7.03
§ 248a StGB, Grenze der Geringwertigkeit liegt derzeit bei 50 Euro
- BVerfG, Bagatelldelikte, 17.1.79 (BVerfGE 50, 205)
Strafbarkeit eines Diebstahls geringwertiger Sachen (§§ 242, 248a StGB) ist ("offensichtlich", § 24 BVerfGG) mit dem Grundgesetz vereinbar, Gesetzgeber ist nicht zur Einstufung als Ordnungswidrigkeit verpflichtet;
Art. 1 I, 20 III GG, § 46 I StGB, strafrechtlicher Schuldgrundsatz hat Verfassungsrang
- BGH, entwendete Strafakte, 10.5.77 (NJW 1977, 1460)
§ 248a StGB ist unanwendbar bei Sachen ohne Verkehrswert
Literatur im Internet zu § 248a StGB
- § 248a StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Besonderes öffentliches Interesse
Geringwertige Sache - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 248a StGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 248a StGB:
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