Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   19. Abschnitt - Diebstahl und Unterschlagung (§§ 242 - 248c)   
§ 248a
Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen

Der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen werden in den Fällen der §§ 242 und 246 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Rechtsprechung zu § 248a StGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • OLG Hamm, 43 Tafeln Schokolade, 28.7.03
    § 248a StGB, Grenze der Geringwertigkeit liegt derzeit bei 50 Euro

  • BVerfG, Bagatelldelikte, 17.1.79 (BVerfGE 50, 205)
    Strafbarkeit eines Diebstahls geringwertiger Sachen (§§ 242, 248a StGB) ist ("offensichtlich", § 24 BVerfGG) mit dem Grundgesetz vereinbar, Gesetzgeber ist nicht zur Einstufung als Ordnungswidrigkeit verpflichtet;
    Art. 1 I, 20 III GG, § 46 I StGB, strafrechtlicher Schuldgrundsatz hat Verfassungsrang

  • BGH, entwendete Strafakte, 10.5.77 (NJW 1977, 1460)
    § 248a StGB ist unanwendbar bei Sachen ohne Verkehrswert

Literatur im Internet zu § 248a StGB

Querverweise

Auf § 248a StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Besonderer Teil
        Diebstahl und Unterschlagung
          § 248c (Entziehung elektrischer Energie)
        Begünstigung und Hehlerei
          § 257 (Begünstigung)
          § 259 (Hehlerei)
        Betrug und Untreue
          § 263 (Betrug)
          § 265a (Erschleichen von Leistungen)
          § 266 (Untreue)
          § 266b (Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten)
Redaktionelle Querverweise zu § 248a StGB:
    StGB
      Allgemeiner Teil
        Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
          § 77 (Antragsberechtigte)
     
      Besonderer Teil
        Diebstahl und Unterschlagung
          § 243 II (Besonders schwerer Fall des Diebstahls)

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