Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 19. Abschnitt - Diebstahl und Unterschlagung (§§ 242 - 248c) |
(1) Wer einer elektrischen Anlage oder Einrichtung fremde elektrische Energie mittels eines Leiters entzieht, der zur ordnungsmäßigen Entnahme von Energie aus der Anlage oder Einrichtung nicht bestimmt ist, wird, wenn er die Handlung in der Absicht begeht, die elektrische Energie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(4) Wird die in Absatz 1 bezeichnete Handlung in der Absicht begangen, einem anderen rechtswidrig Schaden zuzufügen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Rechtsprechung zu § 248c StGB
9 Entscheidungen zu § 248c StGB in unserer Datenbank:
- BayObLG, 28.02.1961 - RReg. 3 St 117/60
Stromentwendung und Automatenmissbrauch
- LAG Hamm, 02.09.2010 - 16 Sa 260/10
Elektroroller - Schaden von 1,8 Cent
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.08.2007 - L 28 B 919/07
Stromkosten; Schulden aus deliktischer Haftung; Folgenabwägung bei bereits ...
- OLG Hamm, 13.11.2003 - 2 Ws 251/03
Antrag auf gerichtliche Entscheidung; Begründung; Anforderungen
- BGH, 29.01.1957 - VIII ZR 71/56
Elektrizitätslieferung
- LG Wuppertal, 10.03.2010 - 8 S 91/09
- LG Bonn, 25.06.2007 - 6 T 109/07
Räumung, Verhältnismäßigkeit, milderes Mittel
- OLG Hamm, 11.04.2007 - 4 Ss 70/07
Anklageschrift; Anforderungen; Umgrenzungsfunktion; Informationsfunktion
- BayObLG, 20.05.1998 - 2Z BR 40/98
Wert der Rechtsmittelbeschwer eines Wohnungseigentümers bei der Anfechtung eines ...
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Literatur im Internet zu § 248c StGB
- § 248c StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Stromdiebstahlsfall
Entziehung elektrischer Energie - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
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