Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   19. Abschnitt - Diebstahl und Unterschlagung (§§ 242 - 248c)   
§ 247
Haus- und Familiendiebstahl

Ist durch einen Diebstahl oder eine Unterschlagung ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer verletzt oder lebt der Verletzte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.

Rechtsprechung zu § 247 StGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:

Literatur im Internet zu § 247 StGB

Querverweise

Auf § 247 StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Besonderer Teil
        Diebstahl und Unterschlagung
          § 248c (Entziehung elektrischer Energie)
        Begünstigung und Hehlerei
          § 259 (Hehlerei)
        Betrug und Untreue
          § 263 (Betrug)
          § 265a (Erschleichen von Leistungen)
          § 266 (Untreue)
Redaktionelle Querverweise zu § 247 StGB:
    StGB
      Allgemeiner Teil
        Das Strafgesetz
          Sprachgebrauch
            § 11 I Nr. 1 (Personen- und Sachbegriffe)
        Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
          § 77 (Antragsberechtigte)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 247 StGB bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Auswahl bereits beantworteter Fragen (7)

Eigene Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht